Jung:"Befehlstreue" proben den NATO-Putsch
Berlin: Es gilt ein paar Dinge klarzustellen.
– von den Streitkräften der Bundeswehr unterstehen die Verbände der Luftraumüberwachung und der Luftverteidigung der NATO.
– im Verteidigungsfall hat die NATO auch die operative Führung über das deutsche Feldheer und die Seestreitkräfte. (1)
– mit dem Urteil „1 BvR 357/05“ vom 15.Februar 2006 hat das Bundesverfassungsgericht das sogenannte „Luftsicherheitsgesetz“ mit sofortiger Wirkung aufgehoben. (2)
– TROTZDEM beschlossen SPD und CDU am 1.12.2006 im Bundestag (2) VERFASSUNGSWIDRIG im Rahmen des sogenannten „Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz“ (TBEG) eine Ergänzung des bereits aufgehobenen Luftsicherheitsgesetzes.Offenbar absichtlich wurde das Datum des Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nicht benannt (3), so dass Artikel 82, Absatz 2 der Verfassung in Kraft treten sollte, der da besagt:
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(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
(Grundgesetz. Bitte downloaden.)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf
(Beim Kauf einer Waschmaschine lassen Sie sich´s doch auch schriftlich geben, also hören Sie jetzt bitte endlich damit auf, auf blödes Gequatsche zu hören und lesen Sie sich mal den wichtigsten Vertrag durch, den Sie haben.)
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– konkret heisst das, dass die Merkel/Münterering-Regierung ihren willigen Abgeordneten ein illegales Gesetz vorlegte, in das in letzter Sekunde noch Kompetenzerweiterung des Inlandsgeheimdienstes „Verfassungsschutz“ für das längst aufgehobene „Luftsicherheitsgesetz“ hineingestrickt wurden. Diese Änderung war nämlich erst im späteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum TBEG hinzugefügt worden.
Das Inkrafttreten dieser Änderung wurde mutmasslich deshalb nicht konkretisiert, um die verfassungswidrigen und illegalen Inhalte still und heimlich exekutieren zu können.(3)
– mit dem ersten, nach dem 11.September 2001 begründeten „Terrorismusbekämpfungsgesetz“ wurden ab dem 1.Januar 2002 den Geheimdienste und Exekutivbehörden Bundesnachrichtendienst (BND), dem Inlandsgeheimdienst Verfassungschutz, dem Militärischen Abschirmdienst MAD und der Bundespolizei neue Kompetenzen und ausführende Vollmachten gegeben. (4)
Mit einem Schlag wurden zudem das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, das Passgesetz, das Gesetz über Personalausweise, das Vereinsgesetz, das Luftverkehrsgesetz, das Bundeszentralregistergesetz, das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs (!) und das Energiesicherungsgesetz geändert. Ziel war unter anderem die „uneingeschränkte Energieversorgung sicherzustellen“, „Rechtsgrundlagen für die Aufnahme biometrischer Merkmale in Pässe und Personalausweise zu schaffen“, den vollständigen Datenaustausch zwischen allen Exekutivbehörden zu ermöglichen, sowie die Rasterfahndung zu perfektionieren.(4)
Ausserdem haben seit dem 1.Januar 2002 die „deutschen“ Geheimdienste VS, BND, MAD und alle anderen geheimen Geheimdienste die Befugnis das Guthaben und die Kontobewegung JEDES BUNDESBÜRGERS auszuspionieren und vollständig zu durchleuchten. Sie müssen ihn einfach nur selbst für verdächtig erklären. Ferner wurden Auskunftsbefugnisse gegenüber Postdienstleistern, Luftverkehrsunternehmen, Telekommunikations- und Teledienstleistern eingeführt.
Das Bundeskriminalamt BKA – rechtlich eine Polizeibehörde – wurde offiziell ein Geheimdienst. Es wurde nun in die Lage versetzt, auf Grund eines Anfangsverdachts unmittelbar Ermittlungen zu führen, ohne dazu zunächst beauftragt oder ersucht worden zu sein.
Diese Exekutiv-Vollmachten galten aber nur für funf Jahre.
IST DAS „TERRORISMUSBEKÄMPFUNGSGESETZ“ (TBEG) DURCH DAS URTEIL „1 BvR 357/05“ DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTES VOM 15. FEBRUAR 2006 EBENFALLS NULL UND NICHTIG?
Am 1.12.2006 beschloss deshalb dann der Bundestag mit den Stimmen von SPD und CDU das sogenannte „Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz“ (TBEG).
Darin wurden im Einzelnen das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-Gesetz, das BND-Gesetz, das Artikel 10-Gesetz, das Vereinsgesetz, das Passgesetz, das Zollverwaltungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz, die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung UND DAS LUFTSICHERHEITSGESETZ geändert.(4)
Da Gesetze aber in ihrer Gänze illegal sind, wenn Teile von ihnen illegal sind, müsste das gesamte „Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz“ (TBEG) – und damit auch alle Vollmachten der Geheimdienste – null und nichtig sein. Diese rechtliche Feststellung wäre wahrlich einer Klärung wert.
DER „SPANNUNGSFALL“ UND DER „VERTEIDIGUNGSFALL“
Die Bundesregierung – und gerade die zutiefst in diesen Putsch verstrickte Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) – setzt ganz simpel auf die Verblödung ihrer Wähler.
Jede der im Augenblick diskutierten Fragen ist durch die Verfassung klar geregelt. Das Gequatsche von „übergesetzlichem Notstand“ dient ausschliesslich der Ablenkung.
Der Zweck dieser „Wenn-dann“-Konstruktion der Bundesregierung aus SPD und CDU vom entführten Verkehrsflugzeug voll mit Sprengstoff (wo bleibt die Atombombe an Bord? Wo der Meteoriteneinschlag? Wo sind die Sonnenfinsternis und gleichzeitig ausgebrochene Ebola in Pankow?) dient der Konstruktion eines „Verteidigungsfalles“. In diesem Fall übernimmt, wie oben beschrieben, de facto die NATO das Kommando über die Bundesrepublik und ihre Streitkräfte.
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Artikel 80a Grundgesetz:
(BITTE DOWNLOADEN. Gottverdammt.)
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/gg2_de.htm
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
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Das heisst, die Mehrheit des Parlamentes kann die Gewalt über die Geschehnisse jederzeit wieder an sich reissen – es sei denn, im Verteidigungsfall.
Darum geht es.
Richtig interessant wird es dann im Artikel 81. Er ermöglicht es dem Horst, dem Köhler, zusammen mit der demnächst vielleicht die Atomwaffen Frankreichs mitkontrollierenden Merkel mit Zustimmung des Bundesrates den Bundestag vollständig zu entmachten (!) und den „Gesetzgebungsnotstand“ auszurufen.
Das hiesse dann, dass die Exekutivgremien der Länderregierungen zusammen mit den Exekutivgremien der Bundesregierung und des Bundespräsidenten die Macht in der Republik übernehmen würden.
Dennoch verbietet die Verfassung, dass während dieses „Gesetzgebungsnotstandes“ durch die Exekutivbehörden die Verfassung „geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt“ wird.
DIE „BEFEHLSTREUEN“ UND DIE „VERFASSUNGSTREUEN“
Es geht bei diesem ganzen heute in Kraft getretenen Plan C oder D der Putschisten um nichts anderes, als den Status der unabhängigen Bundesrepublik mit allen Mitteln zu beseitigen und eine Art „Besatzungsrecht“ der NATO durchzudrücken.
Der Status von Deutschland als eine NATO-Kolonie soll implementiert und gesichert werden.
Für den Abschuss eines deutschen zivilen Verkehrsflugzeuges – also für den hundertfachen Mord an Unschuldigen – kämen nur solche Offiziere in Frage, die „zur hundertprozentigen Befehlsausübung bereit sind“, so ein deutscher Offizier der für Deutschland zuständigen NATO-Luftverteidigungseinsatzzentralen, heisst es heute in den entsprechenden Presseorganen . Nach solchen Vorabsprachen, so die NATO, sei eine Befehlsverweigerung „nicht vorstellbar“. (5)
Nun, für die NATO vielleicht nicht.
Aber für die Republik.
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Quelle:
(1)
http://209.85.129.104/search?q=cache:6ZvTE6uEsvkJ:egora.uni-muenster.de/pol/personen/waldmann/bindata/Referat_NATO.pdf+NATO,Luftraum%C3%BCberwachung+in+Deutschland&hl=de&ct=clnk&cd=3&gl=de&client=firefox-a
(2)
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html
(3)
http://de.wikipedia.org/wiki/Luftsicherheitsgesetz
(4)
http://www.bmi.bund.de/cln_028/nn_418356/Internet/Content/Themen/Terrorismus/DatenundFakten/Das__Terrorismusbekaempfungsergaenzungsgesetz.html
(5)
http://www.europolitan.de/cms/?s=ep_tagesmeldungen&mtid=8322&tid=2