Schweinegrippe: WHO verkündet Warnstufe 4
Der amtierende WHO-Generaldirektor für Gesundheitssicherheit, Keiji Fukuda, teilte gestern Abend in Genf nach einer Sondersitzung einer Expertengruppe mit, dass die Alarmstufe auf Rang 4 angehoben wurde.
Sehr schnell entschieden sich die Experten zu diesem Schritt, obwohl kein einziger schwerer Krankheitsverlauf, geschweige denn ein Todesfall ausserhalb Mexikos bekannt wurde.
Zusätzlich entschieden sie sich dazu, die Definition der Warnstufen kurz vor der Bekanntmachung zu ändern, das heisst, zu verschärfen. Dadurch können schneller verschärfte Vorsorge- und Koordinierungsmassnahmen ergriffen werden.
Stufe 4 bedeutet Übertragung des Virus vonTier auf Mensch und von Mensch zu Mensch und warnt vor grösseren Menschenansammlungen.(6)
Auch wurde das Kriterium für die folgende Stufe 5 neu formuliert. Sie soll künftig ausgerufen werden, wenn sich das Virus in mindestens zwei Ländern einer Weltregion anhaltend verbreitet – wie es aktuell in Mexiko und den USA droht. Selbst wenn die meisten Staaten in diesem Fall nicht betroffen wären, soll Stufe 5 ein „starkes Signal“ schicken, dass eine Pandemie unmittelbar droht und die Vorbereitungsmaßnahmen dringend abgeschlossen werden müssen – bevor die höchste Stufe 6 erreicht wird, der Ausbruch in mehreren Weltregionen.(5)
Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat sich die Anzahl der wissenschaftlich bestätigten Fälle weltweit auf 75 erhöht.
40 in den USA, 26 in Mexiko, 6 in Kanada, 1 in Spanien und 2 in Schottland – hier handelt es sich nicht um Todesfälle, alle Fälle hatten einen leichten Grippeverlauf aufgewiesen.
Mexikos Gesundheitsminister José Ángel Córdova nannte zwar die Zahl 149 Tote, ließ aber zunächst offen, ob alle Opfer – die meisten zwischen 20 und 50 – mit dem mutierten Virus H1N1 infiziert waren. (5)
Felipe Solis, der Archäologe, der Präsident Obama bei dessen Staatsbesuch am 16.April in Mexiko-City durch das Museum geführt und ein paar Tage später verstorben war, angeblich an Schweinegrippe, ist offenbar an einer Lungenentzündung verstorben.
Man brauche sich keine Sorgen machen.(8) „Die Gesundheit des Präsidenten ist nicht in Gefahr.“ meint der Regierungssprechers des Weissen Hauses, Robert Gibbs.
Nach Angaben der Behörden handelt es sich bei 1614 Erkrankten um Verdachtsfälle! (2)
Das Robert-Koch-Institut meldet auf seiner Webseite keine neuen dramatischen Entwicklungen. (4)
Auch auf der Startseite des Auswärtigen Amtes findet man nur die Erklärung: „Auch in den USA wurden mehrere Patienten mit Verdacht auf „Schweinegrippe“ untersucht. Die dortigen Krankheitsverläufe waren allerdings eher mild und entsprachen weitgehend „normalen“ Grippeerkrankungen“
„Von nicht unbedingt erforderlichen Reisen nach Mexiko wird derzeit dringend abgeraten“ so das Auswärtige Amt (3)
Für den genau beobachtenden Bürger ist die Einstufung auf Rang 4 nicht so recht nachvollziehbar, obwohl die Pressemeldungen in Zeitung und Rundfunk die Gefahr einer Pandemie herauf beschwören und nicht deutlich die Unterscheidung zwischen Verdachtsfällen und wissenschaftlich bestätigten Fällen herausstreichen.
Und immer noch bleibt die Frage offen über die unterschiedlichen Verläufe der Krankheitsbilder in Mexiko und in den anderen Ländern.
Es müsste geprüft werden, ob die Todesfälle durch den Schweinegrippevirus in Mexiko, die wissenschaftlich bestätigt wurden, durch zusätzliche gesundheitliche Risikofaktoren begünstigt wurden.
Mit der Ausrufung der Warnstufe 4 wird vor grossen Menschenansammlungen gewarnt, da hier erhöhte Ansteckungsgefahr besteht.
Was das für die Protestkundgebungen und Demonstrationen bedeutet, dürfte jedem klar sein. Nächste Woche ist der 1.Mai, ein traditioneller Tag mit vielen Aktionen und Kundgebungen. Wir werden sehen, wie weit die Bundesregierung bereit ist, die Warnungen der WHO vor grösseren Menschenansammlungen in der Praxis umzusetzen. Verbal als Empfehlung für den Einzelnen oder mit Verboten der Veranstaltungen.
Die Verlockung einer tatsächlichen Nichtgenehmigung könnte gross sein, denkt man an dieses Frühjahr, an die unzähligen Massendemonstrationen gegen Krieg und drohenden Sozialabbau.
Und wieder einmal kann das Grundgesetz eingeschränkt werden, diesmal mit dem Infektionsschutzgesetz betrifft es uns ganz persönlich – die Selbstbestimmung über unseren eigenen Körper! (7)
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(1) Die zuständige obere Bundesbehörde, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung über die Bedeutung von Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten.
(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundesbehörden können daran teilnehmen. Die Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert Koch-Institut den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht.
(3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Kosten für bestimmte Schutzimpfungen von den Trägern der Krankenversicherung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden, falls die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. In der Rechtsverordnung können auch Regelungen zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten über durchgeführte Schutzimpfungen getroffen werden.
(5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.
Diskutieren Sie mit im Forum über diese neue weltweite angebliche virale Bedrohung.
Artikel zum Thema
27.04.2009 Nationaler Pandemieplan: Weltgesundheitsregierung WHO entscheidet morgen über Phase 4
Quellen
(1) http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/chronik/1934390/index.do
(2) http://www.stern.de/panorama/:Ausbreitung-Schweinegrippe-WHO-Pandemie-Warnung/662213.html
(3) http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Startseite.html
(5) http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,621528,00.html
(6) http://www.welt.de/wissenschaft/article3636694/WHO-erhoeht-Alarmstufe-wegen-Schweinegrippe.html
(7) http://bundesrecht.juris.de/ifsg/__20.html
(8) http://nachrichten.rp-online.de/article/politik/Amerikanische-Familie-freiwillig-in-Quarantaene/37593