Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur die Regelleistungen nach SGB II (Hartz IV) für verfassungswidrig erklärt. Es hat desweiteren Bedürftigen in bestimmten Fällen eine sofortige Hilfe zugesprochen.
Die Mitteilung des Bundesverfassungsgerichtes zum heutigen Urteil 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 im Wortlaut (1):
„Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.“
Das heisst: wer lesen kann, Hartz IV-Empfänger ist und Anspruch auf „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf“ hat, der durch die bisherigen Armutsbezüge nicht gedeckt ist, sollte sich die Erklärung des Bundesverfassungsgerichtes ausdrucken und sich sofort zur „Arbeitsagentur“ begeben. Falls man sich dort dumm stellt, kann man mit dem Gang zum nächsten Gericht drohen, denn dieser Anspruch kann unmittelbar zu Lasten des Bundes „geltend gemacht werden“ und ist somit einklagbar. Dies ist für jede Behörde gesprochenes, geltendes Recht des höchsten Gerichts der Republik. Es gibt dagegen keinen Widerspruch, höchstens einen Putsch – und den würde die Gegenseite verlieren.
Die Bedeutung des Urteilsspruchs wird durch die geschockte Nomenklatura in Parteien- und Medienmonopolen den Umständen entsprechend heruntergespielt. Wer genau hinsah, der konnte ganz unten bei „Reuters“ (2) einen Hinweis auf die Brisanz dieses historischen Urteils feststellen.
Deutschland ist heute in Karlsruhe verteidigt worden. Wahrlich, ein Sieg, wie er im Buche steht.
Quellen:
(1) http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005
(2) http://de.reuters.com/article/domesticNews/idDEBEE6180AM20100209