Die „supranationale“ Organisation Eurocontrol und Konzerne wie die „Deutsche Flugsicherung Gmbh“ (DFS) herrschen über den Luftraum von Deutschland. Wegen eines Vulkanausbruches in Island verhängen sie, nach eigenem Ermessen, ein tagelanges „Flugverbot“ über ganz Deutschland. Möglich machte dies eine im Mai 2009 von allen „Parteien“ des deutschen Parlamentes in aller Stille exekutierte Abgabe weiterer Souveränitätsrechte der Republik durch eine Änderung des Grundgesetzes. Das europaweite Flugverbot durch Eurocontrol fällt in die „Entwicklungsphase“ der seit 2001 durch die EU betriebenen Agenda „Single European Sky“, die bis 2020 vollständig abgeschlossen sein soll, und zwei Tage vor eine Strategietagung der EU-Kommission in Brüssel mit Vertretern aus Luftfahrtindustrie und staatlichen Institutionen. Thema: Eurocontrol und das „Management der Flugsicherheit in Europa“ bis zum Jahre 2020.
In ganz Deutschland ruht der Luftverkehr. Kanzlerin Angela Merkel muß nach dem US-Atomgipfel in Washington über mehrere Länder versuchen wieder einzureisen, in der Türkei liegen im Krieg in Zentralasien verwundete deutsche Soldaten, der Verteidigungsminister sitzt ebenfalls tagelang in Istanbul fest. Hunderttausende Menschen aus Deutschland und Ländern weltweit hängen an Flughäfen in der Republik oder in ganz Europa fest. Milliarden-Schäden entstehen für Industrie, Wirtschaft und ungezählte Privatpersonen, ebenso ein nie gekanntes Verkehrschaos. Aber wer entscheidet darüber? Wer hat die Kontrolle?
Radio Utopie veröffentlicht nun dazu eine dreiteilige Artikelreihe, welche die Hintergründe beleuchten soll.
DIE AGENDE „SINGLE EUROPEAN SKY“
Im Windschatten der Attentate des 11.Septembers 2001 stellte nur einen Monat später eine von der EU-Kommission eingesetzte „High Level Group“ aus „hochrangigenVertretern militärischer und ziviler Flugsicherungsstellen“, sowie Industriellen, einen „Masterplan“ zur Beendigung der „Fragmentierung“ des Himmels über Europa vor: die Agenda „Single European Sky“. In drei Phasen wurde bis zum Jahre 2020 die vollständige Gleichschaltung des militärischen und zivilen Luftverkehrs in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten geplant, was natürlich der 2001 noch vorhandenen Souveränität der Mitgliedsländer widersprach. Doch das kümmerte die Akteure nicht im geringsten – im Gegenteil. Zielstrebig arbeiteten genau die staatlichen Behörden, deren Beamte und Repräsentanten Eide auf die Verfassungen ihrer Länder geschworen hatten und von den Bürgern ihrer Länder bezahlt wurden um deren Interessen wahrzunehmen, an der Auflösung der staatlichen Kontrolle über den eigenen Luftraum.
Die Agenda wurde in drei Phasen geplant: einer „Definitionsphase“ (2005-2008), einer „Entwicklungsphase“ (2008-2013) und einer „Umsetzungsphase“ (2014-2020). Kernstück von „Single European Sky“ war die EU-Verordnung (EG) Nr. 551 vom 10.März 2004, die sogenannte „Luftraum-Verordnung“ (1). Sie beinhaltete eine komplette Neuordnung der Struktur des Luftraumes über Europa, eine Koordination der militärischen und zivilen Luftfahrt und eine „Harmonisierung“ des Luftverkehrs durch eine Fülle von Regelungen und Bestimmungen zur zentralen Lenkung der Luftverkehrsflusses. U.a. wurde ein oberer Luftraum ab 28.500 Fuß (8700 Meter) definiert, die „European Upper Flight Information Region“ EUIR (2).
Bestandteil der Agenda war die vollständige Kommerzialisierung staatlicher Hoheitsaufgaben. Die Flugsicherungsdienste, zuständig für die Sicherheit von Millionen Passagieren, sollten in einem kommerziellen Wettbewerb gegeneinander antreten.
KALTER ABRISS VON VERFASSUNG, HOHEITSRECHTEN UND FLUGSICHERUNG
Die Flugsicherheit war Westdeutschland erst acht Jahre nach dem 2.Weltkrieg von den Besatzungsmächten übertragen worden. 1953 entstand so die „Bundesanstalt für Flugsicherung“ (BFS).
Fast vierzig Jahre später, am 14.Juli 1992 wurde im Zuge einer wahren Welle von Verfassungsänderungen (im Schatten der geschürten „Asylanten“-Kampagne) zum 37.Mal das Grundgesetz des mittlerweile vereinigten Deutschlands geändert. Artikel 87d Absatz 1 hatte vorher wie folgt gelautet:
„(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.“
Nachher lautete er:
„(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.“
Anschliessend wurde sofort durch die CDU/CSU-FDP-Regierung unter Kanzler Helmut Kohl die „Bundesanstalt für Flugsicherung“ (BFS) kommerzialisiert und in die „Deutsche Flugsicherung GmbH“ (DFS) umgewandelt. Deren Anteile hielt zwar die Bundesregierung, doch die Brandmauer Grundgesetz war eingerissen. Es war nur eine Frage der Zeit.
Die nächste Stunde der Verkäufer schlug dann 2005. Die „große“ Koalition von SPD, CDU und CSU unter Kanzlerin Angela Merkel beschloß das „Luftsicherungsgesetz“ und den Verkauf von knapp 75 % der „Deutschen Flugsicherung GmbH“. Doch Präsident Horst Köhler verweigerte schliesslich am 24.Oktober 2006 die Unterschrift unter das Gesetz, wegen „evidenter Verfassungswidrigkeit“. Die FDP hatte Präsident Köhler schon vorher eine „Kompetenzüberschreitung“ vorgeworfen, weil dieser ein Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes überhaupt angefordert hatte.
Die SPD verlangte nun eine sofortige eine Grundgesetzänderung. Denn man hatte den Ramschverkauf der hoheitlichen Aufgabe schliesslich schon eingeplant. Schlange standen die ausgerechnet die „Investoren“, welche der Staat zu kontrollieren hatte: Luftfahrtkonzerne wie die Lufthansa und Air Berlin, der Reise- und Schiffahrtskonzern „Tui“ sowie „internationale Finanzinvestoren“. Um die erhoffte 1 Milliarde Euro am Ausverkauf der Flugsicherheit irgendwie noch rein zu bekommen, erklärte der verkehrspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Uwe Beckmeyer, die Parteien sollten das Grundgesetz möglichst rasch ändern. Dann könnten
„die Voraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung des Privatisierungsgesetzes innerhalb weniger Monate vorliegen“ (4)
Am 7.März 2009 erklärte die Bundesregierung aus SPD, CDU und CSU schliesslich, die umstrittenen verfassungswidrigen Pläne zur Privatisierung der Flugsicherung endlich aufzugeben. Das wolle man im Kabinett beschließen, hieß es, und stattdessen
„die Voraussetzung schaffen, dass im Rahmen einer europaweiten Luftüberwachung auch ausländische Fluglotsen in Deutschland tätig werden dürften“ (5)
Was das hieß, wurde nur wenig später. Statt weiter zu versuchen, irgendwie die eigenen verfassungswidrigen Gesetze am Präsidenten oder Karlsruhe vorbei zu bekommen, veränderten die „Parteien“ gleich die Verfassung. Bereits vorher, am 17.März, hatten die Regierungsparteien SPD, CDU und CSU einen Entwurf zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) parat. Diese Änderung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, da die Verfassung noch nicht geändert war. Aber man sich in der Regierung seiner Sache ziemlich sicher – niemand würde begreifen, was hier vor sich ging und wer es wusste, würde schweigen. So geschah es dann auch. Keine „Partei“ des Bundestages verlor über diese Systemveränderung auch nur ein öffentliches Wort.
Dabei war dieser „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (6) eine selten offene Ansage über das, was nun passieren würde:
„A. Problem und Ziel
Die Anpassung des Artikels 87d des Grundgesetzes (GG) durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87d) an die Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaft zur Schaffung eines Einheitlichen Europäischen Luftraums – Single European Sky – SES – stellt eine Abkehr von der bisherigen bundeseigenen Hoheitsverwaltung des Luftverkehrs dar. Sie schafft eine Bundesverwaltung unter Berücksichtigung vorrangigen Europarechts, die die Möglichkeit zur Beauftragung jeder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Flugsicherungsorganisation mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung eröffnet.
Ohne Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Neuregelung auf Ebene des einfachen Gesetzes können jedoch die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen in der Praxis nicht umgesetzt werden. Die verfassungsrechtliche Neuregelung sieht daher vor, dass das Nähere durch Bundesgesetz zu regeln ist.
Diesem Zweck dient das vorliegende Gesetz.B. Lösung
Die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes werden angepasst und erweitert, um die Voraussetzungen für eine europarechtskonforme Ausgestaltung der Flugsicherung – einschließlich der Wahrnehmung von Flugsicherungsaufgaben in Deutschland durch ausländische Flugsicherungsorganisationen – zu ermöglichen.
Es werden so auf einfachgesetzlicher Ebene die grundsätzlichen Voraussetzungen geschaffen, um neben der Beauftragung eines bundeseigenen Unternehmens (DFS Deutsche Flugsicherung GmbH) oder einer supranationalen Organisation auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages nach Artikel 24 GG (EUROCONTROL) auch andere, nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zertifizierte Flugsicherungsorganisationen in die Luftverkehrsverwaltung des Bundes einbeziehen zu können.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass künftig in Übereinstimmung mit europäischen Vorgaben die für die Flugsicherung vorhandenen Unterstützungsdienste (Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste sowie Flugberatungsdienste) nicht mehr als Hoheitsaufgaben des Bundes wahrgenommen, sondern in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft von Unternehmen im Rahmen ihrer marktwirtschaftlichen Betätigung erbracht werden können.“
So hatte der Verfassungsartikel 87d im Jahre 1953 einmal gelautet:
„(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.“
So lautete er ab 1992:
„(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.“
Und so ab dem 28.Mai 2009:
„(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
Und wer ergriff nun das Wort? Wieder der „verkehrspolitische Sprecher“ der Sozens im Bundestag, Uwe Beckmeyer, der übrigens bis heute im Amt ist. Beckmeyer (7):
„Wir wollen die Kleinstaaterei in der Ueberwachung der Flugsicherheit in Europa überwinden..Das verkürzt die Flugwege und senkt damit den Kerosinverbrauch und die Verbraucherpreise fuer Fluggäste. Und das reduziert den CO2-Ausstoss und hilft damit der Umwelt. Die Flugsicherung bleibt eine hoheitliche Aufgabe des deutschen Staates. Mit der Änderung des Grundgesetzes stellen wir lediglich klar, dass die Flugsicherung auch auf dem Weg der Beleihung in mittelbarer Bundesverwaltung ausgeübt werden kann. Eine Privatisierung der deutschen Flugsicherung findet nicht statt.“
Nur im Kontext der jahrelangen Entwicklung und dem Wortlaut des konkreten Gesetzentwurfes zur Verfassungsänderung wird die grenzenlose Heuchelei in dieser Darstellung des SPD-Verkehrslobbyisten Beckmeyer deutlich. Eine „Privatisierung“, eine Verkauf des aus einem staatlichen Amt geschaffenen Konzerns „Deutsche Flugsicherung GmbH“, fand in der Tat noch nicht statt – man ermöglichte dies lediglich, um es endlich tun zu können. Doch auch das war nun nicht mehr nötig – denn anstatt die DFS zu verkaufen, verkaufte man gleich die ganze Verfassung, welche zuvor die hoheitlichen Aufgaben des deutschen Staates und die Aufgabe der DFS definiert hatte. Ebenso ermöglichten die „Parteien“ des Parlamentes durch diese nun in der Verfassung verankerte Abgabe der Kontrolle über den deutschen Luftraum an nicht näher definierte „Flugsicherungsorganisationen“, eine allgemeine Ermächtigung für jede Art von Konzern, aber auch Militärpakt, den Luftverkehr über Deutschland nach eigenem Ermessen zu kontrollieren.
Radio Utopie äußerte sich dazu, nach gutem inländischem Brauchtum, wie immer apathisch-lethargisch und melancholisch-fatalistisch. (Verfassungsänderung: Schandhaufen Bundestag gibt Hoheitsrechte Deutschlands ab, 28.Mai 2009). Welchen Stellenwert die Verfassung für den Bundestag hat, mag man daran ermessen, dass bis heute auf der Webseite des Bundestages die Version des Grundgesetzes mit dem alten Artikel 87d steht. Niemand machte sich offensichtlich der systemisch betriebenen Verstümmelung der Verfassung hinterher zu aktualisieren. Hier zum Vergleich die aktuelle Version des Grundgesetzes (Stand: 18.04., vier Uhr morgens. Wer weiss, was morgen passieren kann, wenn man diese (zensiert) eine Minute aus den Augen läßt.)
Nach der am 28.Mai 2009 durch die „Parteien“ des Parlamentes erfolgte Verfassungsänderung und Ermöglichung des lange geplanten Ausverkaufs der Flugsicherung exekutierten diese einen entsprechenden gesetzlichen Umbau. Am 4.August 2009 trat das Gesetz zur Schaffung eines neuen „Bundesamtes für Flugsicherung“ in Kraft. Es sollte nicht etwa die Flugsicherung selbst gewährleisten, sondern lediglich die Konzerne überwachen, welche nun die Rechte an der tatsächlichen, der operativen Flugsicherung verkauft bekamen.
Am 24.August 2009 trat dann die Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) durch das oben zitierte „Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft (8). Artikel 27c des Luftverkehrsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (9) lautet seitdem wie folgt:
„§ 27c
(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.
(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere
1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören
a) die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflug- und Bezirkskontrolldienste) einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum;
b) die Flugalarmdienste;
c) die Fluginformationsdienste;
d) die Flugverkehrsberatungsdienste,
2. die Kommunikationsdienste,
3. die Navigationsdienste,
4. die Überwachungsdienste,
5. die Flugberatungsdienste und
6. die Flugwetterdienste
sowie die Verkehrsflussregelung, die Steuerung der Luftraumnutzung und die Flugvermessungsdienste. Flugsicherungsdienste nach den Nummern 2 bis 5 sowie Flugvermessungsdienste stellen Unterstützungsdienste für die Flugsicherung dar. Sie sind keine hoheitliche Aufgabe des Bundes und werden zu Marktbedingungen als privatwirtschaftliche Dienstleistung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft erbracht.“
Bisher haben sechs Konzerne eine Lizenz zur Flugsicherung in Deutschland: die DFS, das 1993 ebenfalls in einen Konzern transformierte ehemalige österreichische „Bundesamt für Zivilluftfahrt“ Austro Control, ein Ableger der DFS namens „The Tower Company (TTC)“, ein Ableger der „Airbus Deutschland GmbH“, Airbus Finkenwerder, die „Black Forest Airport Lahr GmbH“ und die „Rhein-Neckar Flugplatz GmbH“. Nur an den 16 internationalen Verkehrsflughäfen in Deutschland und in der Streckenkontrolle sowie in der An-/ und Abflugkontrolle übt die DFS als zuständige Flugsicherung diese Tätigkeit aus.
WER HAT DIE ERMÄCHTIGUNG WANN WARUM WELCHEN TEIL DES LUFTRAUMES ÜBER DEUTSCHLAND ZU SPERREN?
Ob die Bundesregierung und staatliche Behörden überhaupt noch Einfluss auf eine verfügte Sperrung des oberen oder unteren Luftraumes über der Republik hat, ist völlig unklar. In SpOn (11) war am 16.April zu lesen:
„Für eine Sperrung des Luftraums sind die nationalen Verkehrsministerien zuständig – in Deutschland dementsprechend das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). Über eine etwaige Sperrung wird in enger Absprache mit der Deutschen Flugsicherung (DFS) entschieden.“
Dagegen äußerte das Bundesverkehrsministerium unter Peter Ramsauer am gleichen Tage erstens die überraschende Erklärung, es gäbe gar keine flächendeckendes Flugverbot. Ausserdem werde die ganze Sache „flexibel gehandhabt“. Ausserdem (12):
„Die Deutsche Flugsicherung entscheide über Sperrungen nach Informationen des Deutschen Wetterdienstes“
Also liegt nach Äusserungen des Bundesverkehrsministeriums die Entscheidung bei der „Deutschen Flugsicherung GmbH“ (DFS), welche sich noch im Bundesbesitz befindet. Aber hat diese tatsächlich die Entscheidungsbefugnis, auch über die anderen lizenzierten Konzerne? Und wenn, über welchen Luftraum? Denn nach der 2009 durchgewunkenen Verfassungsänderung kontrolliert Eurocontrol bereits den Luftraum über Norddeutschland, sowie den gesamten Luftverkehr ziviler und militärischer Flugzeuge oberhalb von 7500 Metern. (10)
Bereits am 15.April hatte folgende Meldung verdeutlicht, dasss völlig unklar ist, wer nun eigentlich den Befehl zum erfolgten Flugverbot aus Sicherheitsgründen gab. (13)
„Die europäische Flugsicherungsbehörde Eurocontrol hatte zunächst erklärt, sie habe Teile des deutschen Flugraums wegen der Vulkanasche gesperrt. Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) und die Deutsche Flugsicherung stellten allerdings klar, dass es keine Sperrung gebe.“
Niemand, aber auch wirklich niemand aus Behörden und Konzernen (und schon gar nicht aus der „Europäischen Union“) informiert derzeit die Öffentlichkeit darüber, was hier wirklich vor sich geht. Dass dieses derzeitige Chaos und die scheinbar völlige Machtlosigkeit der staatlichen Behörden elementar mit dem durch sie selbst organisierten Einreißens des Grundgesetzes zu tun hat, wird mit aller Kraft verschwiegen.
OPERATEURE DER AGENDA
Neben den rechtlichen, politischen und systemischen Kampagnen in den EU-Mitgliedsländern selbst, weckte der bis zum Jahre 2020 konzipierte Masterplan des „Single European Sky“ für den konkreten operativen Ablauf der Übernahme des Himmels über Europa, einen von vielen organisatorischen „supranationalen“ Schläfern, welche schon vor Jahrzehnten zur Übernahme der Souveränität der einzelnen EU-Mitgliedsländern konzipiert worden waren:
Eurocontrol.
(…)
Teil II – Sesar, öffne Dich
Teil III – Die Hintergründe des Flugverbots und wie es zustande kam
Quellen:
(1) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:l:2004:096:0020:0024:de:PDF
(2) http://www.eurocontrol.int/ses/public/standard_page/sk_euir.html
(3) http://user.cs.tu-berlin.de/~gozer/verf/ggbrd1949/
(4) http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~EFB1180A7353E46BFA860BF7A7F83C28E~ATpl~Ecommon~Scontent.html
(5) http://www.tagesschau.de/inland/flugsicherung100.html
(6) http://www.cducsu.de/GetMedium.aspx?mid=1654
(7) http://www.pressrelations.de/new/standard/result_main.cfm?r=369696&sid=&aktion=jour_pm&quelle=0&n_firmanr_=109407&pfach=1&detail=1&sektor=pm&popup_vorschau=0
(8) http://www.pilotundrecht.de/TEXTE/gliste.htm
(9) http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/luftvg/gesamt.pdf
(10) http://www.mainpost.de/nachrichten/dasthema/Vulkanasche-bremst-Europa-aus;art1748,5540717
(11) http://www.spiegel.de/wissenschaft/natur/0,1518,689331,00.html
(12) http://news.onvista.de/alle-news/artikel/16.04.2010-11:18:24-weiter-kein-flaechendeckendes-flugverbot?ID_NEWS=141887010
(13) http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1268850519906