Milliarden-Rüstungsexportbericht 2009 der Bundesregierung – Teil 1
Bonzen-Bunsenbrenner Bundesregierung:
„Das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft…, Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle sind Entscheidungskriterien bei der Genehmigungsfähigkeit von Rüstungsexporten.“
Am 24.Januar 2011 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den einhundertundvierzig Seiten umfassenden
„Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2009 (Rüstungsexportbericht 2009)“
der als PDF-Datei zur allgemeinen Kenntnisnahme auf der Webseite zum Download zur Verfügung steht.
Die Waffenexportgenehmigungen von ca. 5,043 Milliarden Euro in NATO-Länder, EU-Mitgliedstaaten und NATO-gleichgestellte Länder (Australien, Neuseeland, Japan, Schweiz), die grundsätzlich nicht zu beschränken sind, und Ausfuhrbewilligungen in alle sonstigen Staaten (so genannte Drittländer) sind die Ausfuhrgenehmigungen eines einzigen Jahres durch die deutsche Regierung und die zuständigen Behörden.
Da Afghanistan beim Verkauf von Rüstungsgütern als ein „NATO-gleichgestelltes Land“ eingeordnet wurde – obwohl Lieferungen in ein kriegsführendes Land oder in ein Land mit absehbaren Konfliktpotential laut Grundgesetz verboten sind; und die Rate der Fahnenflucht in der Armee und Polizei ausgesprochen hoch ist, sollten sich die Bundestagsabgeordneten bei der bevorstehenden Verlängerung des Bundeswehr-Mandats trotz aller Dummquatscherei á la generals guttenberg & petraeus Corps KG über die sich „wahrscheinlich“positiv entwickelnde Sicherheitslage ihrer Verantwortung bewusst sein – hier geht es um eine Entscheidung um Leben und Tod gerade auch für sehr junge Menschen.
Diese Waffenlieferungen der daran Milliarden verdienenden Rüstungsfirmen verlängern den Krieg in Afghanistan und ihre Kugeln finden ihre Opfer in den Reihen aller Beteiligten während hier im Land die Gewerkschaften auf die Barrikaden wegen angeblicher Arbeitsplatzverluste gehen, wenn die Rüstungsindustrie eingeschränkt wird. Dieser Todes- und Mörderkomplex feilt dank Unterstützung der Regierung und wissenschaftlicher Institute an immer ausgeklügelteren Systemen, wie Armee am effizientesten Menschen umbringt – wie die Entwicklung unbemannter bewaffneter Drohnenflugzeuge.
Damit reihen sich diese Funktionäre in die weltweiten Kriegstreiber ein anstatt auf eine Umstellung auf die Produktion von Waschmaschinen, Fahrrädern, zivilen „Schlagzeugen“ und Gitarren am Standort Deutschland zu dringen und damit wieder weg von „made in china“ zu kommen.
Es wurden teilweise zum Vergleich die Kennziffern über ein Jahrzehnt zurück angegeben, so dass sich astronomische Summen im staatlich erlaubten Geschäft mit dem Tod addieren, das hier als „Recht auf Selbstverteidigung“ bezeichnet wird.
51 Prozent der Ausfuhrgenehmigungen von Kriegsgerät entfielen auf die Lieferungen in die durch Banken und Regierungen in den Bankrott getriebene europäische Union, die staatenlos werden soll, in die Nato und in NATO-gleichgestellte Staaten und 49 Prozent in Drittländer, die ihre Entwicklungsgelderzuschüsse und IWF-Kredite zum grossen Teil auch für Waffenausrüstungen ausgeben.
Verkauft werden darf an jeden Staat, der den
„Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern” vom 19. Januar 2009 und dem Gemeinsamen Standpunkt der EU vom 8. Dezember 2008″
entspricht. Rüstungsgüter, die zu Kriegswaffen deklariert sind und somit dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) unterliegen, genehmigt „politisch“ die Bundesregierung.
Die als sogenannte „sonstige Rüstungsgüter” bezeichneten Produkte finden leichter ihren neuen Besitzer und werden problemlos nach dem Aussenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Aussenwirtschaftsverordnung (AWV) durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches zum Geschäftsbereich des BMWi gehört, abgehandelt.
Nach dem Grundsatz der Freiheit des Aussenwirtschaftsverkehrs ergibt sich für den Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung (§§ 1 i.V.m. 3 AWG), es sei denn, dass wegen Verletzung der in § 7 Abs. 1 AWG aufgeführten Rechtsgüter eine Genehmigung versagt werden kann.
Ein Kabinettausschuss, der sich hochtrabend Bundessicherheitsrat nennt und unter dem Vorsitz der Bundeskanzlerin tagt, kann nach Gutdünken der „Politischen Grundsätze der Bundesregierung“ die Genehmigung gewähren. Die Kabinettsmitglieder dieses Ausschusses sind die Bundesminister des Auswärtigen, der Finanzen, des Innern, der Justiz, der Verteidigung, für Wirtschaft und Technologie sowie für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Parlament und Opposition können dann im besten Fall, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen war und die Waffen- und Militärausrüstungen längst beim Empfänger angekommen sind, ihre berühmten wirkungslosen „Kleinen Anfragen“ im Bundestag stellen – falls sie überhaupt Interesse zeigen, von diesen Vorgängen aus dem Jahr 2009 etwas wissen zu wollen, die nun ein bis zwei Jahre zurückliegen. Inzwischen zeigt der Kalender 2011 an.
Auszüge der „Politischen Grundsätze“, Militärausrüstungen in kritische Länder dennoch zu genehmigen und somit ausser den „Interessen Deutschlands“ speziell die des militärisch-industriellen Komplexes verteidigen:
… Für die Gruppe der Drittländer gilt dabei Folgendes: Der Export von Kriegswaffen wird nur ausnahmsweise genehmigt, wenn im Einzelfall besondere aussen- oder sicherheitspolitische Interessen Deutschlands für die Erteilung einer Genehmigung sprechen…
… Auch im Rahmen dieser restriktiven Genehmigungspraxis für Drittländer können daher z. B. legitime Sicherheitsinteressen solcher Länder im Einzelfall für die Genehmigung einer Ausfuhr sprechen.
… Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweiligen Sicherheitsinteressen auch international von Belang sind, wie beispielsweise bei der Abwehr terroristischer Bedrohungen und der Bekämpfung des internationalen Drogenhandels.
… Bei der Ausfuhr von Marinerüstung in Drittstaaten kann das Interesse der Staatengemeinschaft an sicheren Seewegen und einer effektiven Ausübung der jeweiligen Staatsgewalt in den Küstengewässern einen wichtigen Aspekt darstellen. Neben der hohen Bedeutung der Seewege für das Funktionieren des Welthandels spielt die in einigen Weltregionen zunehmende Bedrohung durch Piraterie, Rauschgift-, Waffen- und Menschenschmuggel, Umweltdelikte und illegale Fischerei eine immer grössere Rolle.
… Das „besondere Interesse“ der Bundesregierung an der fortbestehenden Kooperationsfähigkeit der deutschen wehrtechnischen Industrie im NATO- und EU-Bereich wird gerade auch vor dem Hintergrund der Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik ausdrücklich hervorgehoben.
… Das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, etwa im Hinblick auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus
und der organisierten Kriminalität, die Einhaltung internationaler Verpflichtungen – insbesondere des humanitären Völkerrechts – sowie im Bereich der Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle sind weitere Entscheidungskriterien bei der Genehmigungsfähigkeit von Rüstungsexporten.
Das ist, wie einen Bunsenbrenner mit voll aufgedrehter Flamme in ein glimmendes Feuer zu halten und behauptet, es auf diese Weise zu löschen.
Der Gemeinsame Standpunkt vom 8. Dezember 2008 sieht acht spezielle Kriterien für die Entscheidung über Exportanträge vor (s. Anlage 2, Artikel 2) und ist integraler Bestandteil der „Politischen Grundsätze“.
Ein Blick auf die akribisch genau bis ins letzte Detail aufgelisteten Exportgüter in die entsprechenden Staaten verrät, wo auf der Welt die Interessen Deutschlands verteidigt werden und mit welchen Verbündeten dieses Ziel erreicht werden soll.
Auf Seite 11 der PDF-Datei wird unter der „Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik der EU“ (gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern) deutlich, dass auf langjährigen Betreiben der deutschen Bundesregierung alle Waffengeschäfte der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union transparent sein müssen, um diese zu harmonisieren und zu kontrollieren. Im gleichen Satz wird auch sogleich deutlich, aus welchem Grund: „… um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die deutsche Industrie“ zu schaffen, die die Dritt- oder Viertgrösste auf der Welt ist – je nach Angaben der Organisationen.
Quelle: http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/publikationen,did=373452.html