Stuttgart 21: Grundrecht auf Versammlungsfreiheit negiert
Amtsgericht Stuttgart widerspricht Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Am 25.9.2012 hatten sich 20 bis 30 S21-Gegner vor der Baustelle am abgerissenen Nordflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs versammelt; sie trugen Transparente, riefen Sprechchöre gegen den Bau von Stuttgart 21. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) (1BvR388/05 vom 7.3.2011) handelte es sich demnach um eine Versammlung. Dies jedoch bestritt der Einsatzleiter der Polizei im gestrigen Bußgeldverfahren gegen den S21-Gegner Ernest Petek, dem er damals einen Platzverweis erteilt hatte, dem dieser nicht gefolgt war. Dies war Gegenstand der gestrigen Verhandlung im Stuttgarter Amtsgericht.
Vor Gericht bestätigte der Einsatzleiter der Polizei zudem, dass es sich nach seinem Ermessen nicht um eine spontane Versammlung gehandelt hatte, da es seiner Auffassung nach am 25.9.2012 keinen aktuellen Anlass hierfür gegeben habe. Dem schloss sich die Richterin des Amtsgerichts Stuttgart an und verurteilte Ernest Petek zu einem Bußgeld von 100 EUR entgegen den Grundsatzentscheidungen des BVerfG.
Ernest Peteks Rechtsbeistand bei der Verhandlung, Holger Isabelle Jänicke, erklärte nach der Urteilsverkündung: „Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben allein die Versammlungsteilnehmer das Recht, zu definieren, ob sie eine Versammlung sind. In anderen Bundesländern wird diese Entscheidung des BVerG respektiert. Die heutige Entscheidung des Amtsgerichts zeigt: Nur in Stuttgart werden offensichtlich Gegner des Projekts S21 als Störer bezeichnet und nicht als mit demokratischen Grundrechten ausgestattete Bürger.“
Ernest Petek zum Urteil: „Alles, was gegen dieses Urteil sprach, hatte die Richterin versucht zu unterbinden. Immer wieder hat sie mich bei meiner Aussage unterbrochen. Für mich war es deshalb eine Pseudoverhandlung, bei der die Richterin ihr Urteil schon vorher festgelegt hatte.“
Insbesondere mit Blick auf die am Sonntag beginnenden Arbeiten zur Verlegung des Querbahnsteigs am Stuttgarter Hauptbahnhof, erklärt Matthias von Herrmann, Pressesprecher der Parkschützer: „Auch bei den weiteren S21-Arbeiten werden wir von unserem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch machen und gegen das Projekt S21 demonstrieren. Wir lassen uns davon nicht durch Urteile des Amtsgerichts abhalten, die im Widerspruch zu Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stehen.“