Die Freunde von „Schlapphut und Co.“ haben am 20.5.2008 Gelegenheit einen tiefen Einblick in die Glaubwürdigkeit der Akteure unseres Auslandsgeheimdienstes BND zu erhalten.
Streitgegenstand:
Eigentlich habe ich mit dem Streitgegenstand wenig zu tun. Es geht um die Glaubwürdigkeit des Journalisten, Buchautors und Ex- BND- Agenten Wilhelm Dietl — sowie des ehemaligen BND-V-Mannes mit dem Decknamen „Sommer“ — seines V-Mann-Führers Wolfgang Lensen (Deckname) und der stellvertretenden Abteilungsleiterin, Frau Dr. Melanie Rengstorf, (Abteilung 8 des BND).
Ich hatte lediglich verbreitet – dass der V-Mann diese Äußerungen tatsächlich gemacht hat und der BND den Wahrheitsgehalt dieser Äußerungen bestreitet.
Sachverhalt:
1. Angeblich geplanter Überfall auf der Friedrichsstrasse
Der BND-V- Mann „Sommer“ war durch den Schäfer-Bericht der PKGr Anfangs 2006 enttarnt worden. Eine staunende Öffentlichkeit erfuhr, dass der BND den V-Mann gezielt auf die Journalisten Andreas Förster (Berliner Zeitung) und Wilhelm Dietl (damals noch FOCUS) zur Bespitzelung angesetzt hatte.
Es ging bei dem V-Mann Einsatz um die Aufklärung zweier Sachverhalte:
a) Illegaler Informationsabfluss aus dem BND an die Presse und um
b) den Erhalt von Vorab-Informationen über den Inhalt des Buches „BEDINGT DIENSTBEREIT“ von Norbert Juretzko und Wilhelm Dietl.
Auf einer Pressekonferenz – in Anwesenheit des BND- V- Mannes „Sommer“ erläuterte Wilhelm Dietl die BND- Machenschaften gegen ihn – darunter auch – gestützt auf die Behauptungen des V-Mannes „Sommer“ – die angebliche Absicht des BND – ihn auf der Berliner Friedrichstrasse zu überfallen und ihm das Buchmanuskript zu entreißen.
Wilhelm Dietl ist viel zu sehr Journalist, um sich auf die mündliche Erzählung eines Informanten zu verlassen. Auf sein Verlangen hatte der Ex-V-Mann „Sommer“ ihm seine angeblichen Telefonate mit seinem V-Mann-Führer Lensen – in dieser Sache – schriftlich gegeben.
Die beiden eMails des Ex- BND-V-Mannes „Sommer“ liegen der R-Archiv.de selbstverständlich vor.
Aufgrund dieser Pressekonferenz erschien ein Artikel in der Süddeutschen Zeitung. In einer schriftlichen Erklärung, die möglicherweise von dem BND-V-Mann Sommer stammt – bestreitet ein Unbekannter, sich so gegenüber Wilhelm Dietl geäußert zu haben.
Kindereien des BND bei der Prozessführung
Schon im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte der BND diese Erklärung – mit abgedeckten Kopf und abgedeckter Unterschrift – als Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt.
Warum das Landgericht Berlin diese Art der Glaubhaftmachung akzeptierte, wird der Vorsitzende Richter in der Verhandlung erklären müssen – ich habe die Absicht ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen – eine Besorgnis die aus der groben Missachtung der Vorschriften der ZPO zu den Anforderungen an Mittel der Glaubhaftmachung resultiert – also auf grob rechtswidriges Verhalten.
Weiter legte der BND eine eMail vor – die möglicherweise vom BND-Quellenführer Lensen stammt – auch hier ist der Kopf des Absenders verzerrt und unleserlich. In dieser eMail wird bestritten, dass der Verfasser – wie von Dietl behauptet – sich telefonisch gegenüber „Sommer“ geäußert habe.
Vorgelegte Urkunden über die Einstellung der diesbezüglichen Strafanzeige von Wilhelm Dietl gegen die Verantwortlichen des BND beweisen nur – dass die von Dietl behaupteten Handlung noch im Rahmen der nicht strafbaren Vorbereitungshandlungen liegen. Nicht mehr und nicht weniger.
Eine vorgelegte Erklärung der Rechtsabteilung des BND – über eine Mitarbeiterbefragung – beweist nur, das den befragten Mitarbeitern eine solche angeblich geplante Operation unbekannt ist. – Wer befragt wurde ist offen – vermutlich Mitarbeiter der ehemaligen QB 30. Diese konnten aber zu seiner solchen Operation (wenn sie tatsächlich geplant worden wäre) nicht eingesetzt werden, da Norbert Juretzko ehemaliger Mitarbeiter der QB 30 war und diese Personen erkannt hätte. Juretzko und Dietl waren zur gleicher Zeit auf der Friedrichstrasse unterwegs zum Verlag.
Beweise im Hauptsachenverfahren hat der BND nicht vorgelegt – weshalb Rechtsanwalt Ralf Hansen die Anweisung hat, den Vortrag des BND zu bestreiten.
Der BND möge Beweis antreten – wie es die ZPO verlangt – erst dann werde ich mit Gegenbeweise kontern. Im Hauptsachenverfahren sind Mittel der Glaubhaftmachung keine ausreichende Beweise und schon gar nicht derartige, wie vorstehend beschrieben.
Sinn dieser unzulässigen Kindereien ist es wohl, dem Prozessgegner (also mir), Erkenntnisse über die tatsächliche Identität der Aussteller dieser vorgelegten Urkunden und deren Anschriften vorzuenthalten.
2. Fenstergitter
Am Wohnhaus des Wilhelm Dietl wurde die Beschädigung eines elektrischen Fenstergitters festgestellt. Nach Einlassung des Wilhelm Dietl hatte der Ex-BND-V-Mann „Sommer“ ihm gegenüber erklärt, dass dieser Schaden von zwei BND-Männern, die ihn (Sommer) zu Dietl begleiteten und hinter einem Busch versteckt gewartet hätten, verursacht wurde, da diese versucht hätten, das Gitter hochzuschieben.
Der BND bestreitet dies in seiner Klageschrift – ohne jeglichen – juristisch zu berücksichtigenden Beweisantritt.
3. Einbruch in den Ullstein-Verlag
Der BND bestreitet die zeitliche Parallelität zwischen seinen Bemühungen – sich das Buchmanuskript BEDINGT DIENSTBEREIT zu beschaffen – und einen Einbruch in den Ullstein Verlag. Mehr als die zeitliche Parallelität wurde in einem Artikel von mir auch nicht behauptet – im Gegenteil — im Artikel – »2007« Im Visier des BND – welcher nur 6 Tage nach dem beanstandeten Artikel erschien – wurde klargestellt, dass dieser Einbruch höchstwahrscheinlich nicht auf das Konto von BND- Beamten geht – sondern eine andere Variante durchaus im Bereich der Möglichkeiten liegt.
Fazit
• Das Landgericht Berlin erließ eine einstweilige Anordnung – ohne ausreichende verwertbare Mittel der Glaubhaftmachung – in einem Falle der Berichterstattung über strittige Tatsachenbehauptungen – die als Strittig im Artikel dargestellt wurden – entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.
• Die Geschäftsstelle 27.0. des Landgerichtes Berlin belog (gab falsche Auskunft) – angeblich irrtümlich – dem Antragsgegner und dessen Anwalt – bei der Nachfrage ob fristgerecht eine Hauptsachenklage eingegangen ist – die Klage wurde dem Antragsgegner/Beklagten zugestellt – nicht dessen Anwalt, obwohl sich dieser legitimiert hatte.
• Das Gericht selbst (27.O.) lässt irgendwelche Papiere – aus denen sich weder der Aussteller noch die sonstigen Formalien der ZPO ergeben – im Verfügungsverfahren als Mittel der Glaubhaftmachung zu.
• Es wird vom Gericht als – nachweislich wahr unterstellt – dass der Präsident des Bundesnachrichtendienstes berechtigt ist die Bundesrepublik Deutschland zu vertreten.
• Der BND reicht eine Hauptsachenklage ein, ohne jeglichen Beweisantritt, mit „Dokumenten“ der Glaubhaftmachung deren Aussteller abgedeckt oder (unleserlich) verzerrt sind.
Dies alles hat wenig mit einem rechtsstaatlichen Verfahren – nach der ZPO – zu tun, dies ist Bananenrepublik pur – dies ist die Selbstherrlichkeit einer Kammer – der ich als Betroffener unterstellen muss – dass sie gerne Erfüllungsgehilfe eines Geheimdienstes wäre und ist – unter grober Missachtung der zivilprozessrechtlichen Vorschriften.
Dies ist das wahre Gesicht unseres Rechtsstaates – dies ist „Gesamtdeutsche Rechtswirklichkeit“.
Noch aber sind wir ein Rechtsstaat – und deshalb wird sich auch eine Kammer des Landgerichtes Berlin an die Vorschriften der ZPO halten und eine Kammer die sich nicht an diese Vorschriften hält – sondern dienstbarer Geist eines Geheimdienstes sein will, wie die Zulassung der obigen Mittel des Glaubhaftmachung beweist – wird nicht in der jetzigen Besetzung verhandeln.
Quelle:
http://www.r-archiv.de/article3089.html