Das BKA-Ermächtigungsgesetz: Vollmacht zum Polizeistaat

Berlin: Um die ganze Dimension dieses faschistischen Staatsstreiches zu erfassen, muss man den Bürgern erst einmal sagen was in diesem Gesetzentwurf alles drinsteht.
Da erwiesenermassen die deutschen Parlamentarier Gesetzentwürfen zustimmen die sie nicht gelesen haben weil sie nicht einmal schriftlich vorliegen, spielt der Bundestag bei der Abwehr dieses Putsches keine Rolle.
Einzig und allein die Öffentlichkeit hat es in der Hand, diese Vollmachten einer nie vom Volk gewählten Exekutive wieder aus den Händen zu reissen. Radio Utopie möchte daher in einer Artikel-Serie auf die Inhalte des BKA-Ermächtigungsgesetzes eingehen, welches heute von der Bundesregierung verabschiedet wurde.

Zuerst fällt auf, dass es bis heute nach unseren Informationen keine schriftliche Fassung vom „Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt“ gibt, welche sich als Text vollständig kopieren lässt. Die einzige Version die im Internet zu finden ist, ist die einer PDF aus der sich nur teilweise Textpassagen in andere Dokumente übertragen lassen.

Einzelheiten in Reihenfolge der planten Änderungen.

ARTIKEL 1
PUNKT 1

Dort wird erst einmal bisher gültige Bundeskriminalamtgesetz erwähnt und Änderungen daran vorgeschlagen.
Dazu braucht natürlich den Vergleich. Hier also das „Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Artikel 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) (Bundeskriminalamtgesetz – BKAG)“ vom 07.07.1997.

Bereits damals wurden durch dieses unter CDU-Kanzler Helmut Kohl erlassene BKA-Gesetz folgende verfassungsmässigen Grundrechte der Deutschen durch den Staat eingeschränkt:
– die körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
– die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
– die Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes)
-die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)

Abschnitt 1 des seit 1997 gültigen BKA-Gesetzes:

Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
§ 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
§ 2 Zentralstelle
§ 3 Internationale Zusammenarbeit
§ 4 Strafverfolgung
§ 5 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane
§ 6 Zeugenschutz

Aktuell geplante Verschärfung, Auszug Artikel 1 Punkt 1:

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird nach § 4 folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Abwehr von gefahren des internationalen Terrorismus“.

b) Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt 3a eingefügt:

„Unterabschnitt 3a, Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
§ 20a Allgemeine Befugnisse
§ 20b Erhebung personenbezogener Daten
§ 20c Befragung und Auskunftspflicht
§ 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 20e Erkennungsdienstliche Massnahmen
§ 20f Vorladung
§ 20g Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
§ 20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
§ 20j Rasterfahnung
§ 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
§ 20l Überwachung der Telekommunikation
§ 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
§ 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkendgeräten
§ 20o Platzverweisung
§ 20p Gewahrsam
§ 20q Durchsuchung von Personen
§ 20r Durchsuchung von Sachen
§ 20s Sicherstellung
§ 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
§ 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
§ 20v Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
§ 20w Benacrichtigung
§ 20x Übermittlung an das Bundeskriminalamt“

Diese geplanten neuen Vollmachten für das Bundeskriminalamt werden dann im weiteren in Artikel 1 Punkt 2 spezifiziert.

Das Bundeskriminalamt wird übrigens nicht durch das sowieso überlastete und anerkannt hilflose „Parlamentarische Kontrollgremium“ (PKG) überwacht, da es formell immer noch eine Polizeibehörde ist.
Da aber formell immer noch Gewaltenteilung in der Republik herrscht, kontrolliert das Bundeskriminalamt der Innenausschuss.

Dessen Vorsitzender, Sebastian Edathy (SPD), einer der grössten Politverbrecher die hier rumlaufen, gab vor wenigen Tagen selbst zu, dass dieses Gesetz auf eine „Selbstkontrolle“ des BKA hinausläuft – also auf ein Ende von Rechtsstaat, Gewaltenteilung, Demokratie und Verfassung.
Und was war sein Kommentar dazu?

Er „dränge“ auf Änderungen.

In den nächsten Artikeln wenden wir uns den oben in Artikel 1 Punkt 1 aufgeführten neuen BKA-Vollmachten zu. Wir bitten alle Leser sich schon im Vorfeld den Entwurf des BKA-Ermächtigungsgesetzes durchzulesen.
Die in Artikel 1 Punkt 2 aufgeführten Spezifikationen erlauben durch heimtückische und sorgfältig eingewobene juristische Rückschlüsse und Wechselwirkungen praktisch eine legale SA.

Das Ermächtigungsgesetz erlaubt dem Bundeskriminalamt u.a.:

– willkürliche Razzien in Cafés, Universitäten, Schulen, Parties und Versammlungen nach Wahl
– Feststellung der Identität, Platzverweis, Festnahme und Durchsuchung aller Anwesenden ohne individuellen Rechtsverstoss oder auch nur den Verdacht darauf, sowie anschliessende willkürliche Durchsuchung der Wohnung aller Anwesenden
– generell willkürliche Wohnungseinbrüche
– generell willkürliches Abhören aller Bundesbürger und im Geltungsbereich des Grundgesetzes sich aufhaltender Personen, auch z.B. über Handys und Telefonanlagen Dritter die als Raummikro fungieren, etwa im Café, im Sportverein, auf der Arbeit oder zu Besuch bei Freunden
– willkürliches Filmen und Abhören aller Bundesbürger in allen Privaträumen, Einbruch in ihre Wohnungen und Anbringen versteckter Kameras und Mikrofonen zu diesem Zweck.
– willkürliche Ortung von Personen über Verkehrsdaten, Mautanlagen, Benutzen von EC- und Kreditkarten, Handys und allen zur Verfügung stehenden weiteren Mitteln wie Satellitenaufnahmen sowie daraus erstellte Bewegungsprofile

Nötig dazu: nichts.

Juristisch ein „Verdacht“ oder „Hörensagen“ genannt, auch im Nachhinein. Etwa, auf dieser und jener Party hätte sich laut Informationen des Informanten Schnabbeldidu der Anführer einer potentiell gefährlichen Immigrantengruppe namens Abu Alibi aufhalten können, dessen Bekannter 1966 einmal ein Kamel in Bimbestan gepimpert haben soll.

Oder kennen Sie vielleicht einen Afghanen? Oder einen, der so aussieht? Wer geht da alles in ihrem Büro ein und aus? Wen kennt eigentlich ihr Sohn, Tochter, Schwiegervater so? Gehen Sie auch zur Erstsemsterparty ohne sich, ganz genau, vollständig und umfassend über die Lebensläufe eines jeden Partybesuchers informiert zu haben?
Denn wenn Sie das nicht getan haben, ja dann brauchen Sie sich auch nicht zu beklagen wenn Sie nachher beim Sex gefilmt werden.
Müssen ja nicht jeden in Ihre Wohnung lassen. Wo uns die Ausländer/Islamo-Araber/Chinesen sowieso unsere Export-Körpersäfte rauben wollen.

(…)

Im zweiten Teil von „Das BKA-Ermächtigungsgesetz“:
Die in Artikel 1 Punkt 2 aufgeführten Spezifikationen

frühere Artikel:

30.05.08 Telekom-Affäre wird zur Staatsaffäre

18.04.08 Zypries und Schäuble: Das Ende vom Anfang

18.04.08 Parlament wusste von Spionage gegen Unschuldige durch Länderpolizei

02.04.08 Der Private Schnüffelstaat im Weltstaate

aus 2007:

07.10.2007 Spionage-Affäre: Der lange Putsch durch die Institutionen

05.06.2007 Edathy, der Stümper-Verschwörer und die GSG 9

16.04.2007 Ex-NATO-Offizier zu Schäuble:”kalter Staatsstreich”

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