Lange Zeit war nicht klar nach welchen verbindlichen Kriterien die Leistungsträger der Grundsicherung, Jobcenter oder Argen eine Überprüfung bzw. Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft vornehmen sollten, wenn jemand Leistungen nach dem SGBII bezieht.
Anfänglich richteten sich die Leistungsträger nach den Richtlinien des Wohnraumförderungsgesetzes und der Sozialhilfe.
So steht z.B. im Wohnraumförderungsgesetz unter § 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe
(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt
1. die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen,
2. die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können.
In der „alten“ Regulierung der Sozialhilfe wurden primär die Wohnungsgröße, Personenzahl und Preis einer Wohnung als Bemessungsgrundlagen genommen, um die Angemessenheit der Wohnkosten eines Sozialhilfebeziehers festzulegen.
Die Umsetzung im SGBII enthält viele Regelungslücken in diesem Zusammenhang, die auch nicht durch Verwaltungsanordnungen besser werden, die seitens der Obersten Dienstbehörde in Nürnberger erlassen wurden.
Weil bei der Prüfung durch die Leistungsträger immer wieder unterschiedliche Maßstäbe angewendet werden, die Gesetze des SGBII unterschiedlich ausgelegt werden, häuften sich die Klagen bei den Sozialgerichten. Etwa 60% aller Prozesse werden um die Kosten der Unterkunft geführt.
Die Sozialgerichte haben unter dem Stichwort der „Produkttheorie“ mittlerweile grundlegende Urteile gesprochen und Kriterien festgelegt, mit denen die Leistungsträger der Grundsicherung, Jobcenter oder Argen angewiesen werden, die Überprüfung bzw. Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft vornehmen. In Anhang dazu sind Ausführungen der Urteile nachzulesen.
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