Karlsruhe: Argumente der Befürworter von Verfassung und Republik gegen den Lissabon-Vertrag

In einer Meldung an die Öffentlichkeit zählte das Bundesverfassungsgericht selbst die Argumente beider Seiten für und gegen die faktische Auflösung der Berliner Republik durch Implementierung des Lissabon-Vertrages auf.
Ebenso meldete sich Prof.Dr. Karl Albrecht Schachtschneider als Vertreter der uralten Idee eines demokratischen Europa als „Republik der Republiken“ zu Wort.

In der Erklärung des Bundesverfassungsgerichtshofes der Deutschen heisst es:

„Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1010/08 (Gauweiler), der gleichzeitig Antragsteller im Organstreitverfahren 2 BvE 2/08 ist, macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon das Demokratieprinzip, den Grundsatz der souveränen Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und das Prinzip der Gewaltenteilung verletze.

Insbesondere rügt er, dass die Ausweitung der Zuständigkeiten der EU und die Möglichkeit, verbleibende Kompetenzlücken entweder durch eine expansive Rechtsprechung des EuGH oder durch die Anwendung der sog. Flexibilitätsklausel selbst zu schließen, zu einer Kompetenz-Kompetenz der EU führen. Außerdem fehle dem Europäischen Rat die demokratische Legitimität, weil mangelnde Transparenz des Entscheidungsverfahrens und eine zu lange Kette von Vermittlungsschritten der Ableitung der Legitimität von den Mitgliedsstaaten entgegenstünden.

Mit der Erweiterung der Kompetenzen für innere Sicherheit und Strafverfolgung dringe die EU verfassungswidrig in Kerngebiete der Staatlichkeit vor. Auch sei nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, dass die EU zu einem Völkerrechtssubjekt werde und über einen außenpolitischen Apparat sowie über weitreichende außenpolitische Kompetenzen verfüge. Damit werde sie zu einem eigenen Staat, was mit dem gleichzeitigen Verlust der souveränen Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sei.

Ebenso sei durch den Vertrag das Gewaltenteilungsprinzip verletzt, weil die Bundesregierung über die europäische Ebene vor allem im Rat schwerpunktmäßig Rechtssetzungsfunktion übernehmen könne und damit als Teil des Rates höherrangiges Recht setze, dass das vom Bundestag erlassene Recht verdränge.

Der Beschwerdeführer meint, dass die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechtscharta im Vertrag von Lissabon auch sein aus dem Grundgesetz resultierendes Freiheits-, Gleichheits- und Justizgrundrecht beeinträchtige, weil insbesondere die Menschenwürde im Rahmen der EU nicht strikt zu beachten sei, sondern der Abwägung mit anderen Rechtsgütern unterworfen werde. Die Bestimmungen der Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon seien ebenfalls nicht mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes vereinbar.

Mit seinem Antrag im Organstreitverfahren (2 BvE 2/08) als Mitglied des Deutschen Bundestages macht er ebenfalls eine Verletzung des Demokratieprinzips, sowie darüber hinaus eine Verkürzung der Mitwirkungsrechte als Abgeordneter des Deutschen Bundestages geltend.
Gleichzeitig rügt er, dass die Kompetenzen des Bundestages durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU ausgehöhlt werden.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1022/08 (Buchner) macht insbesondere geltend, dass die Übertragung von zahlreichen Zuständigkeiten auf die EU, einem „Ausverkauf ureigenster staatlicher Befugnisse“ gleichkomme. Dies manifestiere sich insbesondere in der Auflösung der Säulenstruktur und der Schaffung einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit der EU, wodurch sämtliches europäisches Recht supranationalen Charakter erhalte. Außerdem sei das Rechtsstaatsprinzip verletzt, da der Vertrag von Lissabon keine Grundsrechtsklage vor dem EuGH vorsehe.

Die von 53 Mitgliedern des Deutschen Bundestages ausdrücklich – ebenso wie vom Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1010/08 – als Bürger der Bundesrepublik Deutschland erhobene Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1259/08), begründen sie u.a. damit, dass die Menschenwürde nach dem Vertrag von Lissabon zu einem abwägbaren Rechtsgut werde.

Die Bundestagsfraktion „Die Linke“ beantragt im Organstreitverfahren 2 BvE 5/08, die Feststellung, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon den Deutschen Bundestag in seinen grundrechtlich geschützten Rechten als gesetzgebendes Organ verletze. Durch Übertragung von Kompetenzen verliere der Deutsche Bundestag u.a. die
Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz der deutschen Streitkräfte für den Bereich europäischer Krisenintervention. Außerdem sei es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass der Vertrag militärische Kampfeinsätze außerhalb der Union zur „Konfliktverhütung“ und zur „Bekämpfung des Terrorismus“ zulasse.“

Auf „Hintergrund“ schrieb dazu Prof.Dr. Karl Albrecht Schachtschneider als Verteidiger der Deutschen, ihrer Verfassung und ihrer dritten Republik:

„Falls der Vertrag von Lissabon zur Geltung kommt, verabschieden sich die Völker der Union endgültig von den fundamentalen Verfassungsprinzipien, die Grundlage ihrer politischen Kultur sind. Deutschland darf nach dem Integrationsartikel des Grundgesetzes nur „zur Verwirklichung eines vereinten Europas bei der Entwicklung der Europäischen Union mitwirken, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet“ (Absatz 1 Satz 1 des Art. 23 GG). Die Mitgliedstaaten der Union sind schon jetzt, aber erst recht, wenn der Reformvertrag in Kraft tritt, keine Demokratien, keine Rechtsstaaten und keine Sozialstaaten mehr.

Sie büßen den Grundrechteschutz im Wesentlichen ein. Der Föderalismus der Mitgliedstaaten, die bundesstaatlich gestaltet sind, wird geschwächt; denn die Länder werden durch Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV zu „regionalen Selbstverwaltungen“ herabgestuft. Dem Grundsatz der Subsidiarität wird die Wirksamkeit genommen. All die genannten Verfassungsprinzipien stehen nicht zur Disposition der Politik. Sie sind in Art. 1 GG, der die Würde des Menschen für unantastbar erklärt und Deutschland den Menschenrechten „als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ verpflichtet, und in Art. 20 GG, wonach „die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ ist (Absatz 1) und vor allem „alle Staatsgewalt vom Volkes ausgeht“, die „vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“ wird (Absatz 2), verankert.

Die Grundsätze dieser Artikel und insbesondere die „Gliederung des Bundes in Länder“ entzieht Art. 79 Abs. 3 GG einer Verfassungsgesetzänderung. Sie sind, was gewichtiger ist, die Verfassung der Menschheit des Menschen und darum jeder Politik entzogen, welche Verwirklichung des guten Lebens aller in allgemeiner Freiheit auf der Grundlage der Wahrheit sein will und sein muß, wenn sie der Würde des Menschen gerecht werden will…

Die Verfassung der Europäischen Union muß neu geschrieben werden – aber ganz anders, nämlich so, dass wir in einem europäischen Europa leben können, in einem Europa der Freiheit und des Rechts, der Demokratien und der Sozialstaaten, in Republiken, nicht in einer Diktatur der Industrien, Banken und ihren einem machtvollen Lobbying ausgesetzten Bürokratien.

Das vereinte Europa kann rechtens nur eine Republik von Republiken sein, ein „Föderalismus freier Staaten“, wie ihn Kant in seiner wegweisenden Schrift „Zum ewigen Frieden“ entworfen hat.“

 

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