Juristen fordern zum Staatsstreich auf
Die „Denkschrift“ von 30 eu-nationalistischen Akademikern für eine Entmachtung des Bundesverfassungsgerichtshofes in Karlsruhe zugunsten des EuGH ist eine strafwürdige Aufforderung zum Putsch gegen das Grundgesetz und die garantierten Grundrechte der Staatsbürger.
Vor einigen Tagen wurde publik, dass 30 regierungsnahe Juristen eine Unterordnung des Bundesverfassungsgerichtshofs in Karlsruhe unter den Europäischen Gerichtshof (EuGH) forderten. Sie setzten diese zu unternehmende Massnahme in direktem Zusammenhang zum Urteil unseres Verfassungsgerichtes vom 30.Juni bezüglich des Lissabon-Vertrages. Die Roten Roben hatten in ihrem Grundsatzurteil die „souveräne Staatlichkeit Deutschlands“ erklärt, welche durch das Grundgesetz garantiert ist und festgestellt (2):
“Das Grundgesetz ermächtigt die für Deutschland handelnden Organe nicht, durch einen Eintritt in einen Bundesstaat das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes in Gestalt der völkerrechtlichen Souveränität Deutschlands aufzugeben. Dieser Schritt ist wegen der mit ihm verbundenen unwiderruflichen Souveränitätsübertragung auf ein neues Legitimationssubjekt allein dem unmittelbar erklärten Willen des Deutschen Volkes vorbehalten“
Dieses Urteil wurde von dem grössten Teil der Deutschen wieder einmal weder gelesen, noch verstanden. Den EU-Nationalisten und Feinden des Grundgesetzes allerdings war die Bedeutung ganz offensichtlich sehr schnell bewusst. Auffallend viele Verwaltungsrichter, der ehemalige beamtete Europastaatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium Joachim Wuermeling, sowie u.a. die Juristen Ingolf Pernice (juristische Fakultät der Humbold Universität Berlin) und Franz Mayer (Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld), welche den Vertrag von Lissabon im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgrichtshof vertreten sollten, fordern in der „Denkschrift“ schlicht die Entmachtung des Obersten Verfassungsgerichtes der Berliner Republik – per einfachem Gesetz.
Dank dem „t-blog“ (3) kennt man nun den Wortlaut des Juristenpapiers. Es liegt auf der Hompepage des von der EU-finanzierten „Walter-Hallstein-Institut für Europäisches Verfassungsrecht“ (4). Hier die Dokumentation der „Denkschrift“ im Wortlaut:
„Das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
– Auswege aus dem drohenden Justizkonflikt –1. Das BVerfG will fortan verstärkt prüfen, ob die EU-Organe (a) ihre Kompetenzgrundlagen überschreiten – sog. „ausbrechender Akt“ – oder (b) die Verfassungsidentität verletzen – sog. „Identitätskontrolle“. Dies geht über das Maastricht-Urteil in zweifacher Hinsicht hinaus: Erstens ist von einem „Kooperationsverhältnis“ zum EuGH nicht mehr die Rede, vielmehr möchte das BVerfG seine Letztentscheidungsbefugnis schon dann ausüben, wenn Rechtsschutz zum EuGH nicht zu erlangen ist (Rn. 240).
Zweitens verwehrt das BVerfG dem EuGH die Fortbildung des EU-Rechts („autonome Vertragsausdehnung“): Auslegung ja, Richterrecht nein (Rn. 338). Grundlegende EU-Rechtssätze stehen damit auf dem Spiel, etwa die Staatshaftung für die Verletzung des EU-Rechts („Francovich-Doktrin“) oder vom EuGH „geschöpfte“ Grundrechte, zuletzt etwa das Verbot der Altersdiskriminierung („Mangold-Urteil“).
2. Die Art und Weise der Formulierungen lässt befürchten, dass das BVerfG auf einen Justizkonflikt mit dem EuGH zusteuert. Anlässe gibt es genug, z.B. die Verfassungsbeschwerden i.S. Vorratsdatenspeicherung oder das Verfahren Honeywell. Die Folgen wären außerordentlich fatal: Würden EU-Vorschriften oder -Urteile in Deutschland nicht anerkannt („unanwendbar“), müsste die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren schon deshalb einleiten, weil sie negative Präjudizien in anderen Mitgliedstaaten vermeiden muss. Ein EuGH-Urteil wäre zudem ggf. mit einschneidenden Finanzsanktionen verbunden (Pauschalbeträge und Zwangsgelder).
Diese Finanzsanktionen hätte Deutschland – sofern das BVerfG nicht doch noch zurückwiche
– dauerhaft zu entrichten, weil der Gesetzgeber an die BVerfGEntscheidung „nicht herankommt“. Im Falle einer Zahlungsverweigerung könnte die EU-Kommission mit Finanztransfers aufrechnen. Was als „bloßer Justizkonflikt“ beginnt, würde zwangsläufig zu einem Konflikt über die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten eskalieren.
3. Die betonte BVerfG-Kontrolle mag man begrüßen, aber: sie sollte kooperativ mit dem EuGH erfolgen! Dem EuGH muss insbesondere zuvor Gelegenheit gegeben werden, sich mit den Zweifeln des BVerfG zu befassen und ggf. seine Rechtsprechung zu präzisieren oder zu modifizieren. Leider sieht sich das BVerfG zu einer Vorlage an den EuGH aber nicht in der Lage, jedenfalls hat es dem EuGH noch niemals
Fragen zum EU-Recht vorgelegt. Entschärft werden kann der drohende Justizkonflikt deshalb nur, sofern man eine ausdrückliche Vorlagepflicht in das BVerfG-Gesetz aufnimmt –z.B. § 13a BVerfGG (neu): „Ist in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die Auslegung der vertraglichen Grundlagender Europäischen Union oder die Gültigkeit und die Auslegung
der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union entscheidungserheblich, ist das Bundesverfassungsgericht zur Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof
der Europäischen Union verpflichtet.“Immerhin hat das BVerfG angeregt, das Verfahren der ultra-vires- und Identitätskontrolle ausdrücklich zu regeln (Rn. 241). Es obliegt demnach dem Gesetzgeber, auch das aufgezeigte Konfliktpotential zu reduzieren.
Prof. Dr. Jan Bergmann, Richter, VGH Baden-Württemberg / Universität Stuttgart
Prof. Dr. Armin von Bogdandy, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches
Recht und Völkerrecht, Heidelberg
Prof. Dr. Christian Calliess, Freie Universität Berlin
Gunther Dieterich, Richter, Hessischer VGH, Kassel
Dr. Donat Ebert, Rechtsanwalt, Fürstenwalde/Budapest
Raphael Epe, Richter, VGH Baden-Württemberg
Prof. Dr. Ulrich Fastenrath, Technische Universität Dresden
Bernhard Freisler, Ltd. Regierungsdirektor, Stuttgart
Dr. Werner Heermann, Richter, Association of European Administrative Judges, Vice-President, Verwaltungsgericht Würzburg
Dr. Wilfried Holz, Richter, Verwaltungsgericht Karlsruhe
Bernd-Friedemann Joop, Richter, Verwaltungsgericht Dresden
Prof. Dr. Wolfgang Kahl, Universität Heidelberg
Dr. Ulrich Karpenstein, Rechtsanwalt, Kanzlei Redeker Berlin
Dr. Matthias Keller, Vors. Richter, Verwaltungsgericht Aachen
Prof. Dr. Thorsten Kingreen, Universität Regensburg
Prof. Dr. Christian Koenig, Zentrum für Europäische Integrationsforschung, Bonn
Prof. Manfred Matjeka M.A. , Hochschule Ludwigsburg
Prof. Dr. Franz Mayer LL.M., Universität Bielefeld
Dr. Rudolf Mögele, Brüssel
Prof. Dr. Dr. h.c. Ingolf Pernice, Humboldt-Universität Berlin
Prof. Dr. Konrad Redeker, Rechtsanwalt, Bonn
Peter Roitzheim, Richter, Verwaltungsgericht Aachen
Dr. Richard Rudisile, Vors. Richter, Verwaltungsgericht Stuttgart
Dieter Rügge, Vors. Richter a.D., Landgericht Detmold
Dr. Dieter Sellner, Rechtsanwalt, Berlin
Dr. Hermann Schöllhorn LL.M.eur., Stuttgart
Prof. Dr. Christian Schrader, Hochschule Fulda
Prof. Dr. Torsten Stein, Europa-Institut, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
Prof. Dr. Christian Tomuschat, Humboldt-Universität Berlin
Dr. Jörg Ukrow, LL.M.eur., Landesmedienanstalt Saarland
Jobst von Werder, Rechtsanwalt, Hamburg
Dr. Johannes Wasmuth, Rechtsanwalt, München
Dr. Joachim Wuermeling, LL.M., Staatssekretär a.D., Berlin“
Wortlaut, Tonfall und Inhalt dieser Juristenschrift sind eine Aufforderung zum Hochverrat und Verfassungsbruch durch den (Noch-)Gesetzgeber Bundestag. Da das Grundgesetz keine standrechtlichen Erschiessungen vorsieht, müssen die Verfasser und Unterzeichner nach Vorschrift verhaftet und in einem Gerichtsverfahren verurteilt werden.
(…)
01.07.2009 Wir sind souverän
Quellen:
(1) http://www.heise.de/tp/blogs/8/143318
(2) http://www.radio-utopie.de/2009/07/01/wir-sind-souveraen/
(3) http://www.t-blog.de/41902/angriff-auf-das-bverfg-im-wortlaut
(4) http://www.whi-berlin.de/