Private Digitalkopien weiter zulässig – Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht gab gestern die Pressemitteilung Nr. 125/2009 vom 28. Oktober 2009 heraus, in der mitgeteilt wird, dass die Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes
(UrhG). Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes
durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen
Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Die Beschwerdeführer,
Unternehmen der Musikindustrie, müssen es aufgrund dieser Norm
hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt
gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Dies hat aufgrund der
rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich erhebliche
Absatzrückgänge zur Folge. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer, § 53 Abs. 1 UrhG sei mit dem Eigentumsgrundrecht aus
Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er digitale Privatkopien ohne
hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre.

Als Grund der Nichtannahme wurde ein Formfehler der Beschwerdeführer genannt.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der
1. e… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer H…,
2. E… GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin E… GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer H…,
3. M… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer L…,
4. S… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer B…,
5. U… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer B…,
6. W… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer D…,

– Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Fritz Ossenbühl,
Im Wingert 12, 53340 Meckenheim –

gegen& sect; 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513)

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

….

Das gesamte Urteil mit Begründung kann hier gelesen werden.

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