Fluggäste bezahlen jetzt selbst für ihre persönliche Durchsuchung
Dafür, dass der Bürger in den Genuss weiterer Überwachungsmassnahmen kommt, wird er nun seit dem 1. November 2009 mit einer direkten Gebühr zusätzlich zu den anderen versteckten Kosten unverblümt zur Kasse gebeten, die noch unter der alten Regierung ausgeheckt wurde und mit § 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) in Kraft getreten ist.
Er darf das Durchwühlen seiner Persönlichkeit und seiner Koffer auch noch selbst bezahlen, denn sein Recht auf Unversehrtheit seiner Intimsphäre gilt hier gesetzlich verordnet nicht.
Rechtsgrundlage ist die Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) vom 23. Mai 2007 in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Nummer 2 der LuftSiGebV. Es ist eine zusätzliche weitere infame Dienstleistungsgebühr oder eine Art Trinkgeld an die Bundespolizei und an das Bundesinnenministerium für ihren unermüdlichen Einsatz, die Bevölkerung nicht zur Ruhe kommen zu lassen, schwer bewaffnet auf den Flughäfen mit besorgten Gesichtern herumzurennen, ein Geschäft mit der selbst geschürten Angst mit erfundenen sogenannten „Attentätern – Atta tat es“.
In Wahrheit geht es um grenzenlose Kontrolle, psychologische Spielchen und Schikane.
Für alle Luftfahrtunternehmen besteht die Verpflichtung, der zuständigen Behörde die Anzahl der beförderten Fluggäste mitzuteilen. Zu erfassen sind dabei alle Passagiere, die vor Abflug oder Weiterflug einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Kinder bis zu zwei Jahren ohne eigenen Flugschein. Transfer- und Transitpassagiere, die vor Weiterflug einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden, sind ebenfalls als Passagiere in o. g. Sinne zu erfassen. Die Flugzeugbesatzungen des betreffenden Fluges sind keine Passagiere. Dagegen sind nicht im Dienst befindliche Crew-Mitglieder als Passagiere zu betrachten.
Die Bundespolizei (BPOL) höchstpersönlich hat es sich zu einer sehr wichtigen Aufgabe gemacht, auf den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, Saarbrücken und Stuttgart die Luftfahrtgesellschaften anhand des Passagieraufkommens zur Kasse zu bitten. Die restlichen Flughäfen erhalten ihre Rechnung von den jeweilig zuständigen Landesbehörden präsentiert.
Nun ist es nicht etwa so, dass eine derartige gesetzlich verankerter Gebühr überall die gleiche Höhe hätte. Um den Verwaltungsbürokratismus nicht einschlafen zu lassen sondern ein weiteres Mal auf die Spitze zu treiben, ist sie einer komplizierten Berechnung unterworfen wie etwa die Höhe des Passagieraufkommens oder der Weg der Kontrolleure zu ihrem Arbeitsgebiet (Standort der Sicherheitskontrollen zentral oder direkt am Flugsteig).
Einfluss auf die Gebührenhöhe haben u. a. das Passagieraufkommen des jeweiligen Flughafens und der Standort der Sicherheitskontrollen (zentral oder direkt am Flugsteig). Der Rahmen für die Gebühr ist 2,00 EUR als Unter- und 10,00 EUR als Obergrenze (vgl. Nr. 2 der Anlage zu § 1 der LuftSiGebV). Erhöhungen innerhalb dieses Rahmens werden von den genannten Behörden anhand von Berechnungen der zu deckenden Kosten festgesetzt. In der Regel erfolgen Anpassungen jährlich zum 1. November, wobei die beabsichtigten Veränderungen der Gebührenhöhe üblicherweise ca. sechs Monate vorher, also im Mai, bekannt gegeben werden, um den Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern die Preiskalkulation zu erleichtern.
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Quelle: http://www.cop2cop.de/2009/11/10/luftsicherheitsgebuhr-ab-1112009/