Am 27. November entschied der für Bussgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgericht Oldenburg zu Gunsten einer Klage eines Autofahrers, der von dem Landkreis Osnabrück einen Bussgeldbescheid erhalten hatte, da er auf der Autobahn A1 den erforderlichen Abstand zu dem voraus fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hatte.
Das Beweisfoto wurde mit Hilfe einer Dauervideo-Überwachungskamera erstellt.
Dauervideoüberwachung ist verfassungswidrig und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und 2 Grundgesetz dar. Daraus gewonnene Messdaten können nicht als Beweismittel dienen, ihnen fehle die gesetzliche Grundlage, lautet der Urteilsspruch.
Pressemitteilung zum Beschluss (Ss Bs 186/09) vom 27.11.2009 des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3.12.2009
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