Von einem Beamten sollte der Bürger erwarten können, dass er sein Handwerk versteht, besonders dann, wenn er Mitarbeiter des Bundesdatenschutzbeauftragten ist, zumindest sollte dieser Beamte die allererste Frage eines jeden Juristen kennen und diese lautet: „Wo ist die Rechts- oder Anspruchsgrundlage? Herr Dr. Lars M. – Az.: II-205II#o121 – muss sich schlicht den Vorwurf gefallen lassen, das er den Datenschutz nicht verstanden hat.
Zum Sachverhalt:
Der Ausgangssachverhalt findet sich im Artikel „Hoffnungslos abwehrbereit“. Der Autor dieses Artikels, ein Berufsjournalist, hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom Bundesministerium der Verteidigung eine Auskunft begehrt – diese nicht erhalten – dafür im weiteren Verlauf der Sache einen Gebührenbescheid über 30 Euro, den er beim Verwaltungsgericht Köln angefochten hat.
Im Verlauf dieses Verfahrens offenbarte das Verteidigungsministerium, dass ihm die Anzahl der Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz, welche der Journalist beim Auswärtigen Amt gestellt hat, bekannt sind.
Ein ungeheuerlicher Vorgang, den Herr Dr. Lars M nicht begreift
Schnittig machte er sich ans Werk, stellte fest, dass der ihm vorgetragene Sachverhalt richtig ist und der Austausch derartiger Informationen zwischen zwei Ministerien – nach seiner Meinung – nicht erforderlich ist, weshalb er seine Bedenken den beiden Ressorts mitgeteilt und diese aufgefordert hat, künftig einen solchen Austausch zu unterlassen. (§ 15 BDSG)
Knapp vorbei ist auch daneben
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage speichert das Auswärtige Amt oder eine andere Behörde, die Art und die Zahl der Auskunftsersuchen eines Bürgers nach dem IFG? Im konkreten Fall ist dieser Bürger auch noch Journalist. Die Art der Anfragen und ihre Zahl lassen Rückschlüsse auf dessen berufliche Aktivitäten zu. Sehr interessant, wenn Recherchen bereits im Vorfeld sabotiert werden sollen.
Es gibt keine Rechtsgrundlage.
Eine Speicherung derartiger Daten – nach Zahl und Art der Anfragen – ist sowohl beim Bürger wie auch beim Journalisten unzulässig. Sobald die Auskunftsgebühr entrichtet wurde, hat die Behörde die Akte zu schließen. Die Aufgabe des Dr. Lars M wäre es gewesen, die sofortige Vernichtung dieser Datenerhebung (Datenbank) anzuordnen, da diese Datensammlung personenbezogene Daten nach § 3 BDSG enthält.
Berechtigtes Interesse
Völlig anderer Meinung ist Dr. Lars M.
Danach haben die betroffenen Ressorts ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren ob und wenn ja, mit welchem Inhalt ein Petent ggf. einen IFG-Antrag ….. gestellt hat.
Dies – lieber Herr Doktor – wo immer sie den gemacht oder gekauft haben – ist schlicht falsch, wie ein Blick in das Gesetz gezeigt hätte. Dieser Informationsaustausch kann maximal auf laufende Anfragen – beim gleichen Lebenssachverhalt – berechtigt sein und gibt keine Rechtsgrundlage zur Speicherung von Daten.
Bezug
Wenn Juristen falsch liegen – dann richtig. Das Einzige, was dieser Datenschützer bemängelt ist,
das es das Auswärtige Amt unterlassen hat zu prüfen, ob die Anfrage der Bundeswehr einen Bezug auf die IFG Anfragen des Journalisten beim AA habe.
Dieser „Unfug“ würde einen vollständigen Datenaustausch bedeuten, da die prüfende Behörde (AA) erst den notwendigen Bezug kennen muss, bevor sie ihn prüfen kann.
Behörden haben Aufgaben zu erfüllen und diese Aufgabenerfüllung bei einer Antwort auf eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz bedarf nicht des Wissens, um weitere Anfragen in der gleichen Sache. Zu welchem Zweck sollte ein derartiges Wissen für die Entscheidung – gebe ich Auskunft oder nicht – wichtig sein?
Datenspeicherung
Der angebliche Datenschützer Dr. Lars M. geht noch weiter. Er hält die Speicherung von personenbezogenen Daten bei Anfragen nach dem IFG für zulässig,
damit die Behörde prüfen könne, bei wiederholten Anfragen, welche Unterlagen dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt wurden
und – nicht ohne Stolz – verkündigt er, dass
das AA zurzeit prüfe ob derartige Anfragen nach zwei Jahren gelöscht werden sollten und das keine Interessenprofile erstellt werden.
Interessenprofile bei Journalisten
Aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung an das Verwaltungsgericht ergibt sich genau das Gegenteil dieser Behauptung. Dort lese ich:
„…Der Kläger ….widmet sich ….unter anderem dem Problem deutscher Staatsangehöriger, die die Einreise nichtdeutscher Ehegatten erreichen wollen. In diesem Zusammenhang hat er – nach derzeitigem Stand und hiesiger Kenntnis- 59 Anfragen nach dem IFG …..von denen 58 das Auswärtige Amt betrafen. …..soweit bekannt, vornehmlich um Vorgänge in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion……“
Ausgetauscht wurde nicht nur die Zahl der IFG Anfragen, sondern sogar der Schwerpunkt „Russland“.
Der Herr schliesst sein Schreiben mit den Worten:
„….. Ich hoffe, Ihr Anliegen damit hinreichend beantwortet zu haben…..“
In der Tat. Mehr Inkompetenz kann man nicht zeigen. Es reicht. Danke.
Kleiner Exkurs zum Bundesverwaltungsgericht und zum Stempel „VS- Nur für den Dienstgebrauch“
Lesenswert dieser Urteil, welches klarstellt, dass ein Klassifizierungstempel wie
VS- Nur für den Dienstgebrauch
nicht einfach aufgedruckt werden darf und ein Anwalt und Journalist einen Rechtsanspruch hat, an den – ach so geheimen – Leitfaden „Sprachnachweis“ des Goetheinstitutes zu gelangen.
Der „Leitfaden Sprachnachweis“ ist Teil des Visumhandbuchs des Auswärtigen Amtes. Er dient den deutschen Auslandsvertretungen als Arbeitshilfe, wenn sie in Fällen des Familiennachzugs eines Ausländers vor Erteilung des Visums nachprüfen, ob der Ausländer sich auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann (§ 6 Abs. 4 Satz 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).