Wie der Tiefe Staat Untersuchungsausschuss und Kunduz-Affäre zusammen mit 137 Menschen vernichten will
Nachdem gestern die Generalbundesanwältin Monika Harms das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Georg Klein und seinen Feuerleitoffizier Hauptfeldwebel Wilhelm („Red Baron“) eingestellt hat, verlangte noch am gleichen Abend Andreas Schockenhoff, Vize-Führer der CDU/CSU-Fraktion, auch den Untersuchungsausschuss zur Kunduz-Affäre zu beenden. Ein Testballon und zugleich eine Verzweiflungstat.
Die Bundesanwaltschaft ist, genauer umschrieben, die Generalbundesanwältin Monika Harms und ihre Angestellten. Monika Harms hat sich schon so viel geleistet, dass sie kurz vor dem Rauswurf steht, was jeder weiss, aber nicht darüber spricht. Monika Harms trat nun gestern nicht zurück, sondern einfach nicht vor die Kamera. Via Fax und Internet ließ sie eine der interessantesten Begründungen für die Einstellung eigener Ermittlungen verkünden, seit es entsprechende Verfahren gibt.
Harms erklärte, die am 4.September 2009 bei Kunduz (Kundus) in der deutschen Besatzungszone Nord-Afghanistan vom lokalen Befehlshaber Oberst Georg Klein angeordnete gezielte Bombardierung einer Menschenmenge, der mindestens 137 Menschen zum Opfer fielen, seien „in dem aufwendigen Prüf- und Ermittlungsverfahren..Gegenstand umfassender strafrechtlicher Überprüfung“ gewesen. Die Untersuchung habe „insbesondere folgende Themenbereiche“ betroffen (1):
„- Die Situation in Afghanistan nach dem Sturz des Talibanregimes Ende 2001 und die Entwicklung bis zum 4. September 2009.
– Die Lage im Einsatzbereich der Bundeswehr, insbesondere in der Provinz Kunduz.
– Das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts.“
Das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts also. Diesen hatte FDP-Aussenminister Guido Westerwelle am 10.Februar sich selbst ermächtigt zu erklären, während einige Tage zuvor der Staatssekretär im Verteidigungsministerium, Thomas Kossendey (CDU), noch daraufhin gewiesen hatte, dass nicht die Exekutive, sondern nur die Justiz zu so einem Schritt befugt ist. (Regierung und Parlament im bewaffneten Konflikt mit der Verfassung)
– Das Geschehen von der Entführung der Tanklastzüge am 3. September 2009 bis zum Bombenabwurf am 4. September 2009 und seinen Folgen.
Welches der zum Untersuchungsausschuss umgewandelte Militärausschuss („Verteidigungsausschuss“) noch Mitte April 2010 immer noch nicht geklärt hat.
– Die rechtliche Bewertung nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB).
Die dadurch möglich wurde, dass FDP-Aussenminister Guido Westerwelle „quasi den Krieg erklärt“ hat (der Vorsitzende der Polizeigewerkschaft GdP, Konrad Freiberg, 2).
– Das Verhältnis zwischen Völkerstrafrecht und allgemeinem Strafrecht.
s.o.
– Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für das Tatgeschehen unter allen strafrechtlichen Gesichtspunkten.
Quod erat demonstrandum. Weiter geht´s:
„Das der Entscheidung zugrunde liegende militärische Tatsachenmaterial ist zum überwiegenden Teil als geheime Verschlusssache eingestuft. „
Damit hatte sich der gordische Logikknoten zu Karlsruhe vollends verwickelt. Was geheime Angaben des Militärs sind bzw durch den Untersuchungsausschuss nicht aufgeklärt wurde, wird zum „Tatsachenmaterial“ erklärt. Aber nicht nur das: lesen Sie.
„1. Bei den Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Taliban und der afghanischen Regierung sowie der ISAF in Afghanistan handelt es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerstrafrechts. Die Soldaten der Bundeswehr sind im Rahmen des ISAF-Einsatzes reguläre Kombattanten, eine Strafbarkeit scheidet daher aus, soweit völkerrechtlich zulässige Kampfhandlungen vorliegen.“
Wie gesagt: alles beruht hier ausschließlich auf der faktischen Kriegserklärung eines Aussenministers, welche entgegen geltendem Recht und total vergessener Gewaltenteilung nicht von der Justiz erfolgte. Darauf baut jetzt Generalbundesanwältin Monika Harms ihre Argumentation auf: Es gab nie einen Angriffskrieg gegen Afghanistan. Es gab nie eine Invasion Afghanistans durch eine internationale Invasionsarmee des Nordatlantikpaktes, der eine verbündete Gruppe von Milizen und Paramilitärs als Fußvolk benutzte. Und die Bundeswehr besteht auch nicht aus regulären Soldaten, sondern aus „regulären Kombattanten“. Was die Bundeswehr also von den „ungesetzlichen Kombattanten“ unterscheidet, den weltweit in Geheimgefängnissen und Militärlagern wie Guantanamo weggesperrten und gefolterten „Verdächtigen“, darüber schrieb im Jahre 1942 das Verfassungsgericht der USA, der Supreme Court (3):
„..das Kriegrecht unterscheidet zwischen den Streitkräften und der friedlichen Bevölkerung von Konfliktparteien und genauso zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Kombattanten. Rechtmäßige Kombattanten unterliegen der Ergreifung und Internierung als Kriegsgefangene durch gegnerische Streitkräfte. Unrechtmäßige Kombattanten unterliegen genauso der Ergreifung und Internierung, jedoch unterliegen sie zusätzlich der Anklage und Bestrafung durch Militärtribunale für Taten, die ihre Kriegführung unrechtmäßig gemacht haben. Der Spion, der in Kriegszeiten geheim und ohne Uniform die Frontlinien einer Konfliktpartei passiert und versucht, militärisch bedeutsame Informationen zu gewinnen und sie dem Feind zu übermitteln, oder ein Kombattant des Feindes, der ohne Uniform und geheim die Frontlinien passiert, in der Absicht, Krieg durch die Zerstörung von Menschenleben oder Sachwerten zu führen, sind bekannte Beispiele von kriegführenden Personen, die nach allgemeiner Ansicht nicht dem Kriegsgefangenenstatus unterfallen, sondern als gegen das Kriegsrecht verstoßende Personen der Anklage und Bestrafung durch Militärtribunale unterliegen.“
Was die Generalbundesanwältin hier also zelebrierte, war die auf einer rechtlich äußerst wackligen faktischen Kriegserklärung der Regierung beruhende Annahme eines völkerrechtlichen Kriegsrechtes und die daraus resultierende Konstruktion eines Status der Bundeswehr, sowie die von zivilen Todesopfern. Denn die waren jetzt nicht mehr nur einfach Zivilisten: es waren 137 mutmassliche Kombattanten im Krieg, die man einfach irgendwie verwechselt hatte.
Doch selbst nach nach dem Kriegsrecht ist die vorsätzliche Bombardierung von Zivilisten ein Kriegsverbrechen. Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) (4) besagt in Paragraph 8 und 11:
„§ 8 Kriegsverbrechen gegen Personen
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,..wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe..bestraft.(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind
2.im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;§ 11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
1. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen..
3. mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,..wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.“
Für jeden der lesen kann, eine klare Angelegenheit. Aber da behalf sich nun die Generalbundesanwältin der Republik Monika Harms wie folgt:
„Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sind die Beschuldigten schon nicht davon ausgegangen, dass sich zum Zeitpunkt des Luftangriffs Zivilisten auf der Sandbank des Kunduz-Flusses aufhielten. Diese Frage war Gegenstand der Erörterungen des etwa eineinhalbstündigen Entscheidungsprozesses bis zum Bombenabwurf. Nach Ausschöpfung der ihnen in der konkreten militärischen Lage zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten hatten die Beschuldigten keine Hinweise auf die Anwesenheit von Zivilisten. Vielmehr konnten sie nach gewissenhafter und immer wieder aktualisierter Prüfung aller ihnen zum Geschehensablauf bekannten Fakten und Umstände annehmen, dass ausschließlich Aufständische vor Ort waren.“
Lesen wir uns noch einmal das Völkerstrafgesetzbuch durch: steht da, „Wer Zivilisten umbringt, aber annimmt, es seien gar keine, der kann einfach immer so weiter machen, achteinhalb Jahre lang“? Oder steht dort:
„Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“
Sollte das nämlich wirklich und tatsächlich dort stehen und keine Rechtstheorie sein, so würde es nämlich einen Dreck interessieren, was irgendein Militär oder Spion annimmt, sich einbildet, an die Wand malt oder seinem Vorgesetzten / seiner Frau erzählt, was er abends gemacht hat; dann wäre das nämlich einfach Recht.
Und zu den von von Harms angeführten „Erörterungen des etwa eineinhalbstündigen Entscheidungsprozesses bis zum Bombenabwurf“ lesen Sie sich bitte mal kurz diesen Artikel vom 6.September 2009 durch. Bundeswehr-Oberst befahl offenbar nach BND-Behauptungen Luftangriff auf sichtbare Menschenmenge: 125 Tote
Aber kommen wir noch einmal zu der Einbildungskraft von Monika Harms. Sie erklärt uns jetzt, dass die toten Zivilisten, bzw nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen, am 4.September 2009 gar nicht vorhanden waren, obwohl sie nachher irgendwie tot waren.
„3. Auch sonstige Tatbestände des VStGB (§ 8 und § 11 Abs. 1 Nr. 1) sind nicht erfüllt, weil keine der von diesen Vorschriften geschützten Personengruppen Ziel des Luftangriffs waren.“
Das ist die Behauptung der Generalbundesanwältin Monika Harms, dass ausschliesslich feindliche bewaffnete Streitkräfte beim Luftangriff getötet wurden. Jeder weiß, dass das gelogen ist.
„Die Anordnung des Bombenabwurfs auf die beiden durch Talibankämpfer geraubten Tanklastzüge erfüllt nicht den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 3 VStGB (Verbotene Methoden der Kriegsführung). Dieser setzt in subjektiver Hinsicht die sichere Erwartung des Täters voraus, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht. Das hiernach für dieses Delikt maßgebliche Vorstellungsbild der Beschuldigten und die Grundlagen des subjektiven Tatbestandes bilden den Kern der völkerstrafrechtlichen Beurteilung des Luftangriffs.“
Wer das jetzt nicht verstanden hat: Monika Harms ist der Meinung, dass das Völkerstrafgesetzbuch nicht gilt, wenn der getötete Zivilist im Vorstellungsbild des Täters in Wirklichkeit ein feindlicher Kämpfer gewesen ist. Stellen Sie sich jetzt einmal vor, Sie fahren bei Rot über die Ampel, hinter Ihnen kracht´s, die Krankenwagen-Hiwis müssen die Körperteile von 137 Menschen zusammenkratzen und nachher erzählen Sie dem Verkehrspolizisten (der vor lauter Verständnis für Sie Tränen in den Augen hat,) in ihrem Vorstellungsbild sei die Ampel grün gewesen. Was, glauben Sie, wird dann passieren?
Mal ganz davon abgesehen: Oberst Georg Klein befahl nach eigenen Worten explizit die Menschenmenge „durch den Einsatz von Luftstreitkräften zu vernichten„, weil sie in seinem Vorstellungsbild alle „Taliban“ waren.(5)
„Auch bei der nach Völkerrecht zu treffenden Prüfung ist die Perspektive des Angreifenden zur Tatzeit zugrunde zu legen, nicht ein erst nachträglich erkennbarer tatsächlicher Verlauf. „
Das ist virtueller Wahnsinn.
„Der Beschuldigte Klein durfte davon ausgehen, dass keine Zivilisten vor Ort waren. Deshalb war er nicht verpflichtet, Warnhinweise vor dem militärischen Angriff zu geben.“
Wir Zivilisten dürfen davon ausgehen, dass wir in dieser Republik immer noch vor Ort sind. Deshalb sind wir dazu verpflichtet, solcher Kriegs- und Willkürjustiz nun einen deutlichen Warnhinweis vor einem politischen Angriff zu geben.
„Das einzig objektive Beweismittel sind die vorhandenen Videoaufzeichnungen der Kampfflugzeuge, auf denen 30 bis 50 Personen zum Zeitpunkt des Luftangriffs auf der Sandbank zu erkennen sind.“
137 Tote sind einfach nicht objektiv genug.
„Etwa 50 Namen finden sich durchgängig in jeder dieser Aufstellungen, Unsicherheiten bleiben wegen unterschiedlicher Schreibweisen. Eine weitere Aufklärung war und ist nicht möglich, insbesondere weil der Einsatz moderner gerichtsmedizinischer Untersuchungen einschließlich notwendiger Exhumierungen und Obduktionen zur Überprüfung von Zeugenaussagen angesichts der gesellschaftlichen und religiösen Gegebenheiten in Afghanistan ausgeschlossen ist.„
Die gesellschaftlichen und religiösen Gegebenheiten in Afghanistan. Auch die deutsche Justiz scheint dort regiert zu werden. Dazu hängen einfach zu viele juristische Schicksale und Lebensläufe von regulären politischen Kombattanten ab.
„“Die rechtliche Bewertung des Falles ist damit abgeschlossen“, sagte Unions-Fraktionsvize Andreas Schockenhoff (CDU) am Montag der FR. Der Kundus-Untersuchungsausschuss des Bundestages könne seine Beweisaufnahme nach der Aussage von Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) am Donnerstag beenden. „Der Untersuchungsgegenstand ist erschöpft erörtert“, so Schockenhoff.“ (6)
Was Schockenhoff, zusammen mit den ex-Regierungsmitgliedern und Strippenziehern der ehemals „grossen“ Koalition aus SPD, CDU und CSU hier unbedingt verhindern will, ist eine Vernehmung von Kanzlerin Merkel. Dieser hatten die SPD-Vertreter im umgewandelten Militärausschuss (nach erbittertem Zögern) schliesslich am 27.März zustimmen müssen, nachdem am 25.März bekannt geworden war, dass Merkel in Berlin bereits am Abend des Luftangriffes in Kunduz vom Bundesnachrichtendienst (BND) Hinweise auf zivile Opfer bekommen hatte (7).
Schockenhoff hatte sich daraufhin nicht nehmen lassen, der Öffentlichkeit auch seine ganz persönliche Panik näher zu erläutern (8):
„Die SPD betreibt das Spiel der Taliban“
Zum Zeitpunkt des Luftangriffs am 4.September 2009 war Andreas Schockenhoff übrigens „stellvertretender Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die Bereiche Außen, Verteidigung und Europa“.
Der Versuch Merkel und den Rest der in die der Kunduz-Affäre involvierten Akteure aus der ehemaligen „grossen“ Koalitionsregierung aus CDU, CSU und SPD irgendwie aus der Schußlinie zu holen, ist von uns bereits am 11.März vorher gesagt, Entschuldigung, „prognostiziert“ worden. Von Anfang an wurde im Ausschuss auf Zeit gespielt, um sich nach der kommenden Regierungsumbildung in Nordrhein-Westfalen und Berlin nach der NRW-Landtagswahl am 9.Mai irgendwie wieder in die „grosse“ Koalition flüchten zu können. (Über die drohende CDU-SPD-Koalition und die Kunduz-Affäre)
Der langjährige SPD-Militärspezialist im Rainer Arnold, bis zum Hals selbst in die Affäre verstrickt, nahm den erneuten Tod von deutschen Soldaten in Afghanistan vor vier Tagen zum Anlaß, genau in diese Richtung vorzupreschen. (SPD und CDU wollen Kunduz-Affäre vertuschen: Vernehmung Guttenbergs soll verschoben werden)
Mit der Rolle Arnolds werden wir uns noch näher befassen. Entscheidend ist für die Öffentlichkeit schlicht zu wissen, dass mit der Duldung der angeblichen „Opposition“ im Bundestag – SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Linksfraktion – genau der parlamentarische Ausschuss hier ans Ruder kam, der die letzten achteinhalb Jahre die Kriegführung der Regierung deckte: der „Verteidigungsausschuss“.
Dieser Ausschuss, dessen verfassungsmässige Pflicht die Kontrolle der Regierung und des Militärs ist, hat in all den Jahren, seit unter SPD und Bündnis 90/Die Grünen das erste Mal nach dem 2.Weltkrieg wieder deutsche Soldaten in den Krieg gezogen sind, die zentrale Rolle gespielt. Er setzte die parlamentarische Kontrolle, mithin die gesamte Gewaltenteilung, in militärischen Fragen außer Kraft und entwickelte sich zum reinen Ausreden-Leierkasten der Regierung. Und genau dieser Militärausschuss würgte den Versuch einer parlamentarischen Untersuchung des vom deutschen Militär befohlenen Todes von 137 Menschen dadurch ab, indem er sich selbst zum „Untersuchungsausschuss“ erklärte. Dies steht im laut Verfassung zu und das hätte auch seinen Sinn – wenn der Ausschuss wirklich arbeiten würde.
Aber anstatt dass er arbeitet, tut er nichts, ausser Zeit zu schinden. Er ist, wie sämtliche, immens wichtigen parlamentarischen Ausschüsse, von den „Parteien“ strategisch mit Zuarbeitern und Eingeweihten eines Tiefen Staates besetzt worden, der mit seinen Tentakeln versucht, die immer noch schwache und junge Demokratie auf Deutschem Boden kalt zu erwürgen.
Die Auseinandersetzung mit diesem kalten Staatsstreich wird die Nagelprobe der Berliner Republik. Vielleicht sogar ihr später Geburtstag.
(…)
10.04.2010 DIE CHRONIKEN VON KUNDUZ (II): “…und die Nacht fiel auf eine andere Welt”
Nun versuchen die Akteure des Tiefen Staates in der Berliner Republik einen neuen Anlauf. Sie müssen – denn sie stehen unter Zugzwang. Die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 9.Mai wird aller Wahrscheinlichkeit nach einen Regierungswechsel in Berlin auslösen. Nun versucht man also abermals, mit einer Eskalationsstrategie vor einer entscheidenden Wahl Republik und Volk in den Krieg zu zwingen.
19.12.2009 DIE CHRONIKEN VON KUNDUZ: Tiefer Staatsstreich in Berlin
Der Luftangriff vom 4.September in Afghanistan soll, durch eine “Verfassungsänderung” der Berliner Republik, Regierung und Militär die weltweite Kriegführung ermöglichen.
Quellen:
(1) http://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?themenid=12&newsid=360
(2) http://www.sueddeutsche.de/politik/644/502874/text/
(3) http://caselaw.lp.findlaw.com/scripts/getcase.pl?navby=CASE&court=US&vol=317&page=1
(4) http://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/
(5) http://www.zeit.de/politik/deutschland/2010-01/kundus-glossar?page=all
(6) http://fr-online.de/top_news/?em_cnt=2560762&
(7) http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,685582,00.html
(8) http://www.zeit.de/politik/ausland/2010-03/kundus-merkel-untersuchungsausschuss
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