Eilantrag gegen Räumung des Stuttgarter Schlossgartens

Information zur Rechtsmäßigkeit der Allgemeinverfügung der Stadt Stuttgart vom 22.12.2011 zur Anordnung eines Aufenthalts- und Betretungsverbots und zur Räumung des Zeltlagers für Teile des Mittleren Schlossgartens:

Am Mittwoch, dem 04.01.2012 hat der Esslinger Anwalt Claus-Joachim Lohmann im Namen von zwei Betroffenen einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht. Damit soll ein Stopp des Sofortvollzuges der Allgemeinverfügung zur Anordnung eines Aufenthalts- und Betretungsverbots und zur Räumung des Zeltlagers für Teile des Mittleren Schlossgartens erreicht werden. Zugleich wurde Widerspruch bei der Landeshauptstadt Stuttgart gegen die Allgemeinverfügung eingelegt.

Die beiden Antragsteller, die sich stellvertretend für viele betroffene Bürger sehen, sehen sich in ihren wesentlichen Bürgerrechten wie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) eingeschränkt.

Der Eilantrag bemängelt, dass die Landeshauptstadt Stuttgart schon formell gar nicht berechtigt war eine solche Allgemeinverfügung zu erlassen, ohne Änderung der aus dem Jahr 1999 stammenden Straßen- und Anlagen-Polizei-Verordnung. Im Übrigen hätte das Amt für öffentliche Ordnung nicht auf diese Weise den Gemeinderat übergehen dürfen.

Nach Ansicht der Antragsteller widerspricht die Allgemeinverfügung dem gesetzlichen Bestimmtheitsgebot aus § 37 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz. Vor allem fehle es aber an der polizeilichen Rechtfertigung.

„Es kann nicht sein, dass die Polizei ein höchst zweifelhaftes Baurecht des Projektbetreibers von Stuttgart 21 mit Polizeigewalt durchsetzt, zumal bis heute kein klarer Bauablaufplan der Bahn vorliegt und noch viele planungsrechtliche Fragen offen sind“, hält deren Anwalt Claus-Joachim Lohmann fest. Denn nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.12.2011, Az.5 S 2910/11 wurde klar und deutlich ausgesprochen, dass nicht nur Maßnahmen des Grundwassermanagements zu unterbleiben haben, sondern dass auch im Umfang der beabsichtigten Änderung des Grundwassermangements „insbesondere keine Baumfällarbeiten durchgeführt werden“ dürfen.

Auch das Eisenbahn-Bundesamt im Bescheid vom 05.10.2010 festgehalten, dass Baumfällarbeiten einzustellen sind, solange kein Konzept zur Vermeidung der Schädigung des Juchtenkäfers und keine Maßnahmenplanung vorliegt, die die Fledermäuse schützt. Hinzu kommt, dass der Schutz absolut geschützter Vogelarten immer noch nicht geklärt ist.

Ferner hat nach Aussage des Anwalts der hier vertretenen Antragsteller der Projektbetreiber selbst die Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses außer Kraft gesetzt, indem er mit der Verdoppelung der Grundwasserentnahme den bisherigen Kreis der Betroffenen erweitert hat. Wesentliche Änderungen genießen nach dem Planungsrecht nicht mehr den Schutz der Bestandskraft. Anwalt Lohmann fordert vielmehr ein neues Planfeststellungsverfahren. Zuvor dürfen aber keine vollendete rechtswidrige Tatsachen geschaffen werden. Dazu darf sich das Polizeirecht nicht hergeben.

Das Gericht hat der Landeshauptstadt bis zum 11.01.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.