„Das Ergebnis der Volksabstimmung zwingt die Regierung zu nichts“
Dokumentation: Die Rede von Richter a.D. Christoph Strecker bei der Demonstration am Samstag vorm Stuttgarter Neuen Schloss gegen die Fortführung von Programm “Stuttgart 21″ (S21)
Einsatz der Polizei zur Zerstörung von Kultur- und Naturdenkmalen: Die Verantwortlichen können sich nicht hinter der Rechtslage verstecken!
Liebe Freundinnen und Freunde der Aufklärung und der Vernunft! Wenn wir dagegen protestieren, dass unser funktions-tüchtiger und kulturhistorisch bedeutender Bahnhof mutwillig demoliert wird, dann berufen die Politiker sich auf die Projektförderungspflicht des Landes, das Baurecht der Bahn und das Ergebnis der Volksabstimmung. Der Hinweis auf die angebliche Rechtslage hat schon oft dazu herhalten müssen, die Vernunft zum Schweigen zu bringen. Das dürfen wir uns nicht so einfach gefallen lassen.
Die Projektförderungspflicht des Landes geht nicht weiter als die Pflicht der Bahn zur Kooperation. So lange die Bahn sich weigert, ihre Kostenkalkulationen und Risikolisten offen zu legen, ist das Land auch nicht verpflichtet, sich auf unkalkulierbare Risiken einzulassen. Wenn die Landesregierung gleichwohl das Projekt der Bahn fördert, dann tut sie das nicht, weil sie muss, sondern weil sie will.
Durch das Ergebnis der Volksabstimmung wird die Regierung zu gar nichts verpflichtet. Sie wird nur nicht aufgefordert, Kündigungsrechte geltend zu machen. Die Bevölkerung hat in der Volksabstimmung nicht gesagt, sie wünsche eine Verschlechterung der Verkehrsverbindungen, die einen integrierten Zeittakt unmöglich macht; sie hat nicht beschlossen, sie wünsche keinen barrierefreien Bahnhof und Gleise mit einem Gefälle, das den Lokführern Angst macht; schließlich hat sie sich auf die Zusage der Regierung verlassen, den Kostendeckel von 4,5 Mrd. Euro einzuhalten, und sie nicht ermächtigt, ihn anzuheben, wie es jetzt bereits angekündigt wird. Das Ergebnis der Volksabstimmung zwingt die Regierung also zu nichts. Wenn sie nun der Bahn bei der Umset-zung ihrer Pläne hilft, dann tut sie das nicht, weil sie muss, sondern weil sie will.
Mit Hinweis auf das Baurecht der Bahn soll nun auch die Polizei eingesetzt werden, um die Zerstörung von Kultur- und Naturdenkmalen auch gegen die demonstrierenden Bürgerinnen und Bürger durchzusetzen. Die Bäume genießen jetzt vorübergehenden Schutz dank des Juchtenkäfers und der Fledermäuse. Die Polizei will sich nicht (wieder) dazu hergeben, rechtswidrige Aktionen mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen.
Dem Südflügel wird dieses Argument nicht helfen. Da müssten die Polizeioberen und Politiker sich schon entschließen, den sich aufdrängenden nächsten Gedanken zu denken und in die Tat umzusetzen, nämlich: Die Polizei ist auch nicht verpflichtet, sinnlose Aktionen mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen. Sollte nämlich der Südflügel abgerissen werden, ehe die gesamte Finanzierung gesichert ist und alle Genehmigungen erteilt sind, kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass sich der Abriss als voreilig und überflüssig erweist. Hier hat es den Anschein, dass die Deutsche Bahn durch den Fortgang des Projekts Fakten schaffen will, die es unmöglich machen oder zumindest erschweren sollen, später noch auszusteigen. Damit könnte sie Druck auf die Genehmigungsbehörden ausüben. Auch dazu muss die Polizei sich nicht hergeben.
Die Protestaktionen stehen unter dem Schutz des Versammlungsrechts, das von der Polizei nicht nur zu beachten, sondern auch zu schützen ist und auch geschützt wird. Den Polizistinnen und Polizisten, die in diese Auseinandersetzung geschickt werden, gebührt unsere staatsbürgerliche und menschliche Solidarität. Sie sind unsere Polizei. Manchen kann wohl im Einzelfall mangelnde Rücksicht oder übertriebene Härte vorgeworfen werden; aber für ihren Einsatz als solchen und für die Bedingungen, unter denen sie eingesetzt werden, sind nicht die Polizistinnen und Polizisten, sondern deren Vorgesetzte verantwortlich.
Wenn Demonstrationen einen unfriedlichen Verlauf nehmen, können sie aufgelöst werden. Sollte der friedliche Widerstand so nachhaltig sein, dass die Polizei vor der Entscheidung stünde, auch unverhältnismäßig harte Mittel einzusetzen, dann müsste sie eine Abwägung zwischen dem Versammlungsrecht und dem Recht der Demonstranten auf körperliche Unversehrtheit einerseits und dem Baurecht der Bahn andererseits treffen. Die Abwägung könnte auch zu dem Ergebnis kommen, dass der Einsatz abzubrechen wäre.
So weit muss und darf es aber gar nicht kommen. Die Politiker könnten auch entscheiden, das üble Spiel der Bahn gar nicht mitzuspielen. Die Polizei hat nach dem Polizeigesetz die Aufgabe, „von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.“
Dabei hat sie „innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.“
Unter öffentlicher Sicherheit im Sinne des Polizeirechts wird die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung“ verstanden. Öffentliche Ordnung ist „die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird.“ Wir alle haben das Recht, diese Begriffe mit Sinn und Leben zu füllen. Dann ergibt sich: Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind nicht gefährdet, wenn die Bahn an einem mutwilligen Zerstörungswerk gehindert wird. Sie sind gefährdet, wenn ein wesentlicher Teil der Bevölkerung sich wütend und verzweifelt nur noch ökonomischen Interessen von Großunternehmen und Immobilienspekulanten sowie dem undurchsichtigen Kalkül politischer Parteien ausgeliefert fühlt und seiner Mitwirkungsrechte beraubt wird, wie es hier der Fall war und noch ist.
Diese Gedankenskizze beschränkt sich auf einige zentrale Argumente aus Überlegungen, die im Internet bei Google unter dem Stichwort „Polizeischutz für Südflügel“ zu finden sind. Sie kommen zu diesem Ergebnis: Die Polizei kann nicht verpflichtet sein, den Abbruch des Südflügels und das Fällen weiterer Bäume im Schlosspark gewaltsam gegen den Protest der Bürgerinnen und Bürger durchzusetzen, solange überhaupt noch nicht feststeht, ob diese Maßnahmen erforderlich sind. Sie sind es nicht, solange nicht alle Hindernisse, an denen die Realisierung des Projekts Stgt 21 noch scheitern könnte, beseitigt sind.
Wenn die Polizei gleichwohl für den Abbruch des Südflügels und das Fällen der Bäume eingesetzt wird, dann geschieht das nicht, weil hierzu eine rechtliche Verpflichtung bestünde, sondern weil die verantwortlichen Politiker das Projekt Stuttgart 21 gegen alle Einwände und Widerstände durchsetzen wollen.