Stuttgart 21: Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung kann endlich höchstrichterlich geprüft werden!

Stellungnahme des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21 zum Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013

Stuttgart: Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit dem heute zur Mischfinanzierung von Stuttgart 21 erlassenen Urteil (7 K 4182/11) zwar die Klage auf Zulassung des Bürgerbegehrens abgewiesen, aber zugleich die Berufung gegen das Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Das Aktionsbündnis gegen Stuttgart 21 sieht darin eine „hervorragende Chance, die Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung im Instanzenweg höchstrichterlich zu klären und damit den Ausstieg aus dem Projekt für Stadt und Land unabweisbar zu machen“, wie Bündnissprecher und Rechtsanwalt Eisenhart von Loeper erklärt.

Eisenhart von Loeper sagt weiter, das Stuttgarter Verwaltungsgericht verdiene große Anerkennung: Es habe das Bürgerbegehren ernst genommen, die Vereinbarkeit der Mitfinanzierung der Bundesaufgabe Stuttgart 21 mit dem Grundgesetz durch Stadt und Land substantiell klären zu lassen. Allerdings habe sich das Gericht in seinem Urteil auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1989 gestützt, die, so von Loeper, einen nicht vergleichbaren Fall der Amtshilfe betreffe und nicht in Zweifel stelle, dass das Grundgesetz kompetenzüberschreitende, käufliche Entscheidungen zwischen Bund und Land strikt verbiete.

Das Aktionsbündnis gegen Stuttgart 21 sieht in dem Urteil „einen großen Sprung nach vorn“, so Eisenhart von Loeper, und die Botschaft an die Deutsche Bahn und an die Politik, „von dem toten Pferd Stuttgart 21 abzusteigen“. Wer das zu spät registriere, werde daran Schaden nehmen.

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