Streitfall zu Meinungsäusserung oder Tatsachenbehauptung: Stärkung des Grundgesetzes und gegen die Abmahnungspraxis zur Einschüchterung der Bürger
Mit allen Mitteln wehren sich die Verwaltungen auf allen Ebenen dagegen, in ihren Entscheidungen hinterfragt und kritisiert zu werden und bemühen dazu den Amtsweg in der ignoranten Annahme, mit ihren Rechtsabteilungen am längeren Hebel zu sitzen. Viele Bürger resignieren schon im Vorfeld aus Zeit- und Geldmangel sowie aus Unkenntnis über die Verwaltungsstruktur, den Rechtsweg einzuschalten, der sich oft über einige Jahre hinzieht. So werden Unfähigkeit, Korruption und Intransparenz weiterhin Vorschub geleistet.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch am 24. Juli 2013 einer eingereichten Klage stattgegeben und die vorherige Rechtsprechung des Landgerichts Potsdam vom 8. Januar 2013 mit dem Beschluss 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 aufgehoben.
Es geht hier nur um einen Einzelfall. Jedoch steht dieses sehr wichtige Urteil stellvertretend für ähnliche Vorkommnisse und stärkt die Rechte der Bürger oder Vereine in ihrem Recht auf öffentliche Rede, Entscheidungen der staatlichen Verwaltungen anzufechten – ohne befürchten zu müssen, wegen Verleumdung angeklagt zu werden.
Der Flüchtlingsrat einer Stadt hat im Jahr 2010 zum Antirassismus-Tag den seit 1997 vergebenen „Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus“ an das Rechtsamt der Stadt B. mit Begründung zu einem speziellen Fall vergeben. Dagegen wehrte sich die Stadt „wegen übler Nachrede“ und liess durch das Amtsgericht ein Urteil gemäß §§ 186, 194 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 € fällen. Eine eingereichte Berufung wurde vom Landesgericht abgelehnt.
Ausführliche Pressemitteilung mit Urteilsbegründung vom 9.August 2013: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-052.html