Stuttgart 21: Parkräumung am 15.2.2012 war rechtswidrig
Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht
Stuttgart: Gestern, am 13. November 2013, haben 32 Parkschützer Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht im Zusammenhang mit der Räumung des Mittleren Schlossgartens am 15. Februar 2012. Für Stuttgart 21 wurden in den Tagen nach dem 15.2. im Mittleren Schlossgarten 250 alte Bäume gefällt.
Die Kläger wehren sich gegen die in den Ermittlungsakten gewählte Negativbezeichnung „Störer“. Außerdem wollen sie vom Gericht feststellen lassen, dass am 15.2.2012 keine ordnungsgemäße Versammlungsauflösung durch die Polizei oder die Stadt Stuttgart stattfand. Es soll, stellvertretend für alle in der Räumungsnacht anwesenden Menschen, festgestellt werden, dass sowohl die Versammlungsauflösung wie auch die polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren.
In der Nacht vom 14. auf den 15.02.2012 versammelten sich im Mittleren Schlossgarten in Stuttgart etwa 2.000 Menschen um gegen die bevorstehende Fällung von 250 Bäumen im Zuge der Bauarbeiten für das Projekt Stuttgart 21 zu protestieren bzw. um die Fällung zu verhindern. Diese Versammlung wurde auf Anordnung der Stadt Stuttgart durch die Polizei geräumt, obwohl nicht alle Genehmigungen (z. B. für das Grundwassermanagement) vorlagen, um mit den eigentlichen S21-Bauarbeiten beginnen zu können. Der Mittlere Schlossgarten ist nun seit fast zwei Jahren eine Baubrache – die Rechtsverstöße von Stadt und Polizei dauern an.
Um die Räumung des Parks und der vorgesehenen Baustellenfläche durchsetzen zu können, bot die Polizei mehrere tausend Einsatzkräfte auf. Die Parkräumung erfolgte in rechtswidriger Art und Weise, denn die im Schlossgarten anwesenden Menschen standen unter dem Schutz der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit. Auch nach Aussagen der Polizeiführung gingen von der Menschenmenge keine unfriedlichen Aktionen aus.
Etwa 80 Parkschützer erhielten ein Bußgeld, da sie den Park nicht freiwillig verließen, obwohl sich Stadt und Polizei nicht an die Vorgaben des Verwaltungsgerichts zur Durchsetzung des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes gehalten hatten. Im Zuge der Prozesse vor dem Amtsgericht Stuttgart kam dann nach und nach ans Licht, dass die Auflösung der Versammlung im Mittleren Schlossgarten in dieser Nacht ohne Rechtsgrundlage und viel zu früh erfolgte. Allen 2.000 Demonstranten wurde somit ihr im Grundgesetz verankertes Recht auf Versammlungsfreiheit verwehrt.
Auch der noch so große Wunsch von Stadt, Land und Bahn, ein umstrittenes Großprojekt wie Stuttgart 21 schnellstmöglich umzusetzen, darf nicht dazu führen, dass Grundrechte außer Kraft gesetzt werden. Die Versammlungsbehörde ist verpflichtet, sich bei ihren Maßnahmen an Recht und Gesetz zu halten – auch wenn ein suggerierter Zeitdruck Grundrechte als hinderlich erscheinen lässt. Die nun eingereichte Klage vor dem Verwaltungsgericht zielt also auch darauf ab, in Zukunft Eingriffe in die Versammlungsfreiheit wirksam abzuwehren. Der konkrete Fall hat insoweit auch große Bedeutung über die konkrete Situation in Stuttgart hinaus.