Zusammenfassung:
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, sowie die diesbezügliche Gewaltenteilung, wurden 1968 in der Bonner Republik durch Verfassungsänderungen faktisch aufgehoben. Des Weiteren schufen die Notstandsgesetze des seinerzeit unter Besatzungsrecht stehenden Westdeutschlands im Grundgesetz einen Verteidigungsfall und Spannungsfall, mit der immanenten Option das Grundgesetz „nach Maßgabe eines Beschlusses von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung“ mindestens in Teilen außer Kraft zu setzen. Der genaue Text des N.A.T.O.-Beschlusses vom 4. Oktober 2001, der nach den Attentaten des 11. September in New York und Washington den bis heute andauernden „kollektiven Verteidigungsfall“ ausrief, ist bis heute unbekannt. Die Totalüberwachung, das technisch machbare Raubkopieren der elektronischen Kommunikation auf dem Planeten durch Geheimdienste wie die „National Security Agency“, wurde nach dem 11. September 2001 durch die U.S.-Regierung beschlossen und ist, gegensätzlich zu den Darstellungen rund um die Veröffentlichungen unter dem populären Label Edward Snowden, bereits seit Mai 2005 öffentlich bekannt. Auch das Raubkopieren aller Finanztransaktionsdaten weltweit, darunter die Finanzdaten der deutschen Staatsbürgerinnen und Bürger, wurde nach Ausbruch des Terrorkrieges 2001 begonnen und ist seit Juni 2006 ebenfalls öffentlich bekannt.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Bundesregierung unter Geheimhaltung und stillschweigender Kollaboration aller Bundestagsparteien, des Bundesverfassungsgerichts und des Generalbundesanwalts, diesen am 4. Oktober 2001 durch die N.A.T.O. ausgerufenen „kollektiven Verteidigungsfall“ bis heute als den durch die Notstandsgesetze definierten Verteidigungsfall für die Bundesrepublik Deutschland interpretiert und meint, dadurch die Totalüberwachung von 82 Millionen Menschen in der Republik auch durch die eigenen Geheimdienste legitimieren zu können.
Im Detail
Briefgeheimnis, Postgeheimnis und Fernmeldegeheimnis und diesbezügliche Gewaltenteilung seit 1968 aufgehoben
Seit den Veröffentlichungen von Geheimdienst-Materialien unter dem Label Edward Snowdens letzten Sommer befindet sich die Republik in einer kafkaesken Trance. Die Totalüberwachung der Gesellschaft durch den Staat und mit ihm verschmolzene Konzerne ist zu Tage getreten – mit einer ebenso kafkaesken Verspätung.
Bis heute wird die Bevölkerung darüber im Unklaren gelassen, dass eines ihrer elementaren Grundrechte – das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis – und die damit verbundene Gewaltenteilung bereits im Zuge der Notstandsgesetze Westdeutschlands 1968 außer Kraft gesetzt wurden.
Das „Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968 schuf folgenden neuen Satz 2 in Absatz 2, Artikel 10 Grundgesetz:
„Dient die Beschränkung (von Briefgeheimnis sowie Post- und Fernmeldegeheimnis) dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.“
Zum Vergleich das vier Jahre nach dem Faschismus beschlossene Grundgesetz von 1949 und eine Auflistung aller seitdem von den etablierten Parteien verfügten Verfassungsänderungen.
Ergänzend eliminierte das „Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968 in Artikel 19 Grundgesetz das uneingeschränkte Recht der Staatsbürger auf Gewaltenteilung und Rechtsstaat.
Heute lautet Artikel 19 Absatz 4 wie folgt (der 1968 hinzugefügte Absatz ist fett markiert):
„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.“
D.h.: jeder Bundesbürger kann nach Ermessen der exekutiven Staatsorgane uneingeschränkt ausspioniert werden. Es gibt keine Möglichkeit sich dagegen juristisch zu wehren, nicht einmal sich diese „Überwachung“ der eigenen Person offiziell bestätigen zu lassen. Es herrscht die Devise „Im Zweifel für die Freiheit der Staatsorgane“. Die als Ersatz für Rechtsweg und Grundrecht geschaffenen G10-Kommissionen, die geheim tagen, ausschließlich nach Angaben der Geheimdienste und Polizeien agieren und für Betroffene ebenfalls juristisch nicht angreifbar sind, können als Placebo eingestuft werden.
Den Rest entnehmen Sie bitte diesem Vortrag von Josef Foschepoth auf dem 30c3 Kongress, den der Chaos Computer Club e.V. bzw seine Veranstaltungs GmbH aus unerfindlichen Gründen nicht auf seinen Youtube Kanal gestellt hat, genausowenig wie eine übersetzte bzw untertitelte Version des Vortrags von Jacob Appelbaum bezüglich öffentlich gewordenener eingesetzter Spionagetechnologien der Geheimdienste im U.S.-Einflussbereich.
Totalüberwachung, Finanzspionage und Raubkopieren der elektronischen Kommunikation weltweit: seit Jahren bekannt und von fast allen ignoriert
Die totale Spionage der U.S.-Geheimdienste seit Kriegsausbruch in 2001 – das komplette Abfangen bzw Kopieren aller ins Weltinformationsnetz Internet eingegeben Daten, die man technisch nur irgendwie in die Finger bekam – wurde bereits am 16. Mai 2005 durch die “New York Times” öffentlich gemacht, nachdem der Bericht nach eigenen Angaben der Zeitung bereits ein Jahr zurückgehalten worden war. Bereits kurz nach Beginn der Veröffentlichungen von / unter dem Label Edward Snowden ab Juni 2013 wiesen wir daraufhin.
Auch die ebenfalls letzten Sommer unter viel Täterä im Zuge der „Snowden-Enthüllungen“ vermeldete Kollaboration der „Gesellschaft für weltweite finanzielle Interbanken-Telekommunikation“ (S.W.I.F.T.) mit der „National Security Agency“ ist seit Juni 2006 bekannt, durch eine Veröffentlichung der „New York Times“.
Auf eine nach den Attentaten vom 11. September erfolgte Anweisung der U.S.-Regierung – der alle in den S.W.I.F.T.-Gremien vertretenen Regierung kleinlaut und heimlich zustimmten, darunter die von Gerhard Schröder (S.P.D.) und Joschka Fischer (Bündnis 90/Die Grünen) – wurden die gesamten Daten des S.W.I.F.T.-Systems, darunter praktisch alle Banküberweisungen, Aufträge und Transaktionen von über sechs Milliarden Menschen auf dem Planeten – an die U.S.-Geheimdienste rüberkopiert. Als sich S.W.I.F.T.-Vertreter schließlich 2003 bei der Bush-Regierung beschwerten, wurden diese vom U.S.-Zentralbank Alan Greenspan und F.B.I. -Direktor Robert S.Mueller “brutal erpresst” mit der Auslieferung der Daten fortzufahren (ich tippte bereits damals im Juni 2006 darauf, dass beim Kopieren der Daten aus dem S.W.I.F.T.-Interbankensystem nicht die C.I.A., sondern die N.S.A. die operativ entscheidende Rolle spielte).
Der Staat interpretiert sich seit 2001 offenbar als im „Verteidigungsfall“, Kriegszustand und permanenten Ausnahmezustand
Neben der Außerkraftsetzung vom einklagbaren und geschützten Grundrecht auf Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis und der diesbezüglichen Gewaltenteilung unter Bundeskanzler Kurt Georg Kiesinger (einem ehemaligen Angestellten im Propagandaministerium von Joseph Goebbels) und seinem Außenminister Willy Brandt, fügte die „große Koalition“ mit dem „Siebzehnten Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ am 24. Juni 1968 mit Artikel 80a auch eine Hintertür zur faktischen Außerkaftsetzung der „Rechtsvorschriften“ des Grundgesetzes hinzu,
„zur Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ..nach Maßgabe eines Beschlusses..von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung“
Neben den Notstandsmaßnahmen im Zuge eines von Artikel 80a definierten Spannungsfalles wurde im Grundgesetz durch Artikel 115a auch ein ein Verteidigungsfall definiert – mit äußerster Tragweite.
24.April 1999, Washington:
Die „Organisation des Nordatlantik-Vertrages“ (N.A.T.O.) interpretiert im Zuge eines neuen strategischen Konzepts Artikel 5 ihres Vertrages um, ohne den Wortlaut zu verändern. Nun soll der „kollektive Verteidigungsfall“ von Artikel 5 auch zum „Schutz vor terroristischen Angriffen“ aktiviert werden. Wie selbst Übersetzungen (geschweige denn Interpretationen) von Artikel 5 des selbstverständlich in Englisch verfassten Nordatlantikvertrages voneinander abweichen, wird hier und hier deutlich.
12. September 2001:
Einen Tag nach den Attentaten in New York und Washington bestätigt auf Antrag der Bush-Regierung der Vereinigten Staaten der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in Resolution 1368 das Recht auf „individuelle oder kollektive Selbstverteidigung“ – selbstverständlich nur für Staaten, deren Regierungen, Militärs und Spione und nicht vor Staaten, deren Regierungen, Militärs und Spionen.
Am gleichen Tag ruft der Rat der Organisation des Nordatlantikvertrages („Nato-Rat“) den „kollektiven Verteidigungsfall“ für die N.A.T.O.-Staaten aus.
Laut dem Schweizer Ständerat und Sonderermittler des E.U.-Europarates Dick Marty trifft sich „Anfang Oktober 2001“ der N.A.T.O.-Militärpakt zu einer geheimen Sitzung in Athen und unterstellt alle Behörden der N.A.T.O.-Mitgliedsstaaten in Sachen „Terrorbekämpfung“ der C.I.A. (Jahre später konstatieren in 2008 der damalige Innenminister Wolfgang Schäuble und Justizministerin Brigitte Zypries im Untersuchungsausschuss zu Entführungen und Transportflügen der C.I.A. in oder über deutsches Hoheitsgebiet, dass „befreundete Dienste“ nicht durch Geheimdienste der Regierung von Deutschland beobachtet würden.)
Die Bundesregierung von Gerhard Schröder (S.P.D.) und Joschka Fischer (Bündnis 90/Die Grünen) in ihrem später vom Bundestag beschlossenen Antrag zum Kriegsbetritt (Drucksache 14/7296):
„Am 12. September 2001 beschloss der NATO-Rat, dass die Terrorangriffe – sofern sie von außen gegen die USA gerichtet waren – als Angriffe auf alle Bündnispartner im Sinne der Beistandsverpflichtung des Artikels 5 des Nordatlantikvertrages zu betrachten seien. Am 2. Oktober 2001 legten die USA im NATO-Rat dar, dass die Angriffe nachweislich von außen gegen die USA gerichtet waren.“
Es dürfte offensichtlich sein wer am 2. Oktober 2001 im N.A.T.O.-Rat (mutmaßlich in Athen) die Beweise dafür vorlegte, dass die Attentate des 11. Septembers 2001 in New York und Washington von außen gerichtete Angriffe waren: die Central Intelligence Agency.
4. Oktober 2001:
Unter Bezug auf Resolution 1368 des U.N.-Sicherheitsrates ruft die N.A.T.O. nach Artikel 5 Nordatlantikvertrag „individuelle und kollektive Maßnahmen“ aus, in einem Beschluss, dessen genauer Text bis heute nie veröffentlicht wurde. Sogar das E.U.-„Parlament“ verlangte die Veröffentlichung dieses für mehr als eine Dekade die Welt prägenden Beschluss vom letzten interkontinentalen Militärpakt zum Eintritt in einen weltweiten Krieg. Es wurde ignoriert.
Welche Konsequenzen hatte das für „Deutschland im Krieg“, für 82 Millionen Menschen?
Bedeutete die Ausrufung vom „kollektiven Verteidigungsfall“ durch die N.A.T.O. am 4. Oktober 2001, dass sich die Republik Deutschland seitdem im „Verteidigungsfall“ oder (permanenten) „Spannungsfall“ befindet, wie er durch die Notstandsgesetze ins Grundgesetz geschrieben wurde, namentlich durch die Artikel 115a und 80a?
Am 21. September 2001 schrieb Eckehart Ehrenberg im „Freitag“:
„Art. 115a GG setzt zur Feststellung des Verteidigungsfalles voraus, »daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht«. Dies muss beim »Bündnisfall« nicht zutreffen. Dieser letztere »Fall« findet allerdings über Art. 24 indirekt Eingang in das Grundgesetz: »Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen.« Er ist dann zugleich durch das Grundgesetz ermächtigt, in die »Beschränkungen seiner Hoheitsrechte« einzuwilligen.
Es liegt auf der Hand, dass zwischen Artikel 24 und 115a GG Spannungen und Widersprüche auftreten können, soweit nicht einer Bestimmung der Vorrang gebührt. Ähnlich war die Situation, als es um Auslandseinsätze der Bundeswehr ging, die nicht der Verteidigung des Bundesgebiets dienten. Zur Lösung der Konflikte zwischen Artikel 24 und 87a GG (Aufstellung und Befugnisse der Streitkräfte) hat das Bundesverfassungsgericht – in seiner Art salomonisch, wiewohl nicht unumstritten – entschieden, dass der Einsatz der Bundeswehr in solchen Fällen nicht ausgeschlossen ist, aber stets auch der Bundestag mit der gleichen Mehrheit zustimmen muss, die zur Feststellung des Verteidigungsfalles nach Art. 115a GG vorgesehen ist.“
Genau das geschieht am 16. November 2001 durch den Bundestag, unter Berufung auf Resolution 1368 des U.N.-Sicherheitsrates vom 12. September 2001 und auf den (unbekannten) Beschluss der N.A.T.O. vom 4. Oktober 2001 unter Berufung auf Artikel 5 des Nordatlantikvertrages.
Das Wort vom „Verteidigungsfall“, geschweige denn vom „kollektiven“, fällt an jenem 16. November 2001 im Parlament von Deutschland während der gesamten Debatte nicht ein einziges Mal.
“Als ob es zwei Arten von Gesetzen gäbe”
Für seinen Dokumentarfilm „Dirty Wars“, den in Deutschland der Staatssender A.R.D. und die Koch Media GmbH flux wegkauften und dann nach vorbildlichen Sendeterminen in gekürzter Version bwz bescheidenem Filmverleih in den Katakomben des Urheberrechts versenkten, interviewte Jeremy Scahill neben Kriegsopfern und -fürsten auch den Vorsitzenden eines von mehreren Geheimdienst-Ausschüssen im U.S.-Senat, dem “Senate Select Committee on Intelligence”.
Senator Ron Wyden wörtlich vor der Kamera:
“Es ist schon fast so, als ob es zwei Arten von Gesetzen gäbe in Amerika. Und das amerikanische Volk wäre außerordentlich überrascht, wenn sie den Unterschied sehen könnten zwischen dem was sie glauben dass ein Gesetz besagt und wie es tatsächlich im Geheimen uminterpretiert wurde.”
“Yet it is almost as if there are two laws in America. And the American people would be extraordinarily surprised if they could see the difference between what they believe a law says and how it has actually been interpreted in secret.”
Wie durchsucht, „überprüft“ oder „qualifiziert“ man Daten, wenn man sie nicht hat?
Es ist mittlerweile in den Vereinigten Staaten öffentlich geworden, dass die „Nachrichtendienste“ das Raubkopieren und Speichern von persönlichen Daten, Nachrichten, Post und Bildern von Menschen im In- und Ausland nicht als Zugriff darauf definiert – erst wenn diese Daten eingesehen werden.
Ebenso hat der Bundesnachrichtendienst – zur allgemeinen Verwirrung gerade von Juristen – seine Kompetenzen dahingehend interpretiert, er und seine Freunde vom GCHQ seien sich einig: im Internet gäbe es kein Inland. Ergo fühle sich der Auslandsgeheimdienst bei der „Überprüfung“ der „Auslandskommunikation“ im Internet im Recht und habe es daher auch.
Die “Frankfurter Allgemeine Zeitung” vom 5. August 2013, Autor Wolfgang Michal, ehemals Redakteur und Reporter bei der sozialdemokratischen Wochenzeitung “Vorwärts”:
“Ist das Grundgesetz nur Dispositionsmasse eines wie auch immer gearteten Besatzungsrechts? Gilt der Ausnahmezustand, ohne dass wir es wissen? Und kann es angehen, dass der BND einem ausländischen Geheimdienst dabei hilft, unsere Grundrechte zu brechen?”
“Ist die Regierung nicht souverän, können die Bürger nicht nur die vom Bundesverfassungsgericht garantierte “informationelle Selbstbestimmung” vergessen, auch die Totalüberwachung durch das Internet der Dinge ist dann ungehindert möglich. Vom Grad der Souveränität hängt nämlich ab, ob die Regierung in der Lage ist, die Willenserklärungen der Bürger umzusetzen – oder, ob Militärbündnisse und Überwachungs-Geheimabkommen eine unsichtbare Vetomacht bilden.”
Das heute gültige G10-Gesetz, Paragraph 1:
“Es sind
1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,
2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zweckenberechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.”
Aus dem Bericht der “Parlamentarischen Kontrollkommission” vom 10. Februar 2012:
“Im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 G 10) waren 2010 im ersten Halbjahr 1 944 und im zweiten Halbjahr 1 808 Suchbegriffe angeordnet worden. Anhand dieser Suchbegriffe qualifizierten sich im Berichtszeitraum insgesamt 10 213 329 Telekommunikationsverkehre, davon waren 10 208 525 aus dem Bereich der E-Mail-Erfassung. (..)
Im Gefahrenbereich „Proliferation und konventionelle Rüstung“ (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 3 G 10) waren 2010 in der ersten Jahreshälfte 12 843 und im zweiten Halbjahr 13 304 Suchbegriffe angeordnet worden. In diesem Berichtszeitraum qualifizierten sich anhand der angeordneten Suchbegriffe 27 079 533 Telekommunikationsverkehre; im Vorberichtszeitraum 2009
waren dies 5 034 145 Verkehre.”
Hier nun zum Abschluss erneut die Frage: Wie sucht man nach Suchbegriffen in Abermillionen von Telekommunikationsverkehren, wenn man sie nicht hat?
Der Generalbundesanwalt Harald Range: Sein Name ist – mal prüfen – „Hase“?
Am 3. August 2013 sondert die Behörde von Generalbundesanwalt Harald Range am Bundesgerichtshof („Bundesanwaltschaft“) gegenüber der „Mitteldeutschen Zeitung“ hinsichtlich einer aus der Bevölkerung verlangten Aufnahme von Ermittlungen wegen Massenspionage folgende Erklärung ab:
„Mit Blick auf die öffentliche Berichterstattung hatte die Bundesanwaltschaft bereits am 27. Juni 2013 einen Beobachtungsvorgang angelegt, in dem sie zunächst die aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtlichen Sachverhalte strukturiert und analysiert hat..Durch Erkenntnisanfragen an die mit den in Rede stehenden Fragen befassten Bundesbehörden soll nunmehr eine zuverlässige Tatsachengrundlage festgestellt werden, um klären zu können, ob die Ermittlungszuständigkeit des Bundes berührt sein könnte.“
„Relevant“ sei lediglich Paragraph 99 StGB, eine „geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland“, also nicht etwa durch die (Staatsorgane der) Bundesrepublik Deutschland gegen 82 Millionen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland.
Das war vor einem Dreivierteljahr.
Inzwischen haben sich Tausende von Menschen der Anzeige von digitalcourage, dem Chaos Computer Club und der Internationalen Liga für Menschenrechte gegen die Regierung und Präsidenten der Spionage-Dienste und Geheimpolizeien angeschlossen.
(…)
Anm.: minimale Rechtschreibkorrektur am 09.05.2015.
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