Syrien-Mandat der Bundeswehr für „Mittelmeer und bei Bedarf im Nordatlantik mit angrenzenden Seegebieten“

Es ist angesichts des immer noch andauernden Totalausfalls von Parlament, Presse, Hirn und Verstand in der Republik leider unausweichlich zu dokumentieren, was da am Mittwoch (9.) im Bundestag als Tagungspunkt 4. beraten wird.

Der komplette Beschlusstext (ohne Begründung) vom Antrag der Regierung namens „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte am maritimen Begleitschutz bei der Hydrolyse syrischer Chemiewaffen an Bord der CAPE RAY im Rahmen der gemeinsamen VN/OVCW-Mission zur Vernichtung der syrischen Chemiewaffen“ (Drucksache 18/984):

“ Der Bundestag wolle beschließen:

1. Der Deutsche Bundestag stimmt der von der Bundesregierung am 2. April 2014 beschlossenen Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte am maritimen Begleitschutz bei der Hydrolyse syrischer Chemiewaffen an Bord der CAPE RAY im Rahmen der gemeinsamen VN/OVCW-Mission zur Vernichtung der syrischen Chemiewaffen zu.
Es können bis zu 300 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden. Im
Rahmen von Kontingentwechseln darf die Personalgrenze vorübergehend überschritten werden. Die hierfür vorgesehenen Kräfte können eingesetzt werden bis die Begleitschutzoperation beendet ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014.

2. Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen
Die Beteiligung deutscher Streitkräfte erfolgt auf Grundlage der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 2118 (2013) vom 27. September 2013, welche die Mitgliedstaaten zur Unterstützung und Absicherung der gemeinsamen Mission der Vereinten Nationen und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen aufruft.“

Zwischenbemerkung: Diese vor dem Umsturz in der Ukraine von Moskau durchgewunkene Resolution beinhaltet eine umfassende Kriegsvollmacht gegen Syrien, im Falle des erneuten Chemiewaffen-Einsatzes in Syrien „durch irgendwen“ („by anyone“, Originaltext der Resolution 2118 (2013) des U.N.O.-Sicherheitsrates).

Kernpunkt ist die maximal zynische Umkehrung von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, die aus heute offensichtlich gerade bei der in Eigentümerschaft von Dr. Gregor Gysi befindlichen Prostitutions-GmbH „Die Linke“ vergessenen Gründen am 26.Juni 1945 beschlossen wurde „um internationalen Frieden und Sicherheit wieder herzustellen oder zu erhalten.“

Auch Resolution 1973 (2011), die in der Propaganda als „zum Schutze der Zivilisten in Libyen“ dargestellt wurde, berief sich auf Kapitel VII der U.N.-Charta. Sie wurde durch die Atommächte im U.N.O.-Sicherheitsrat am 17. März 2011 beschlossen, bei Enthaltung der Russischen Föderation und Chinas. (Analyse zur UN-Resolution: Eine umfassende Kriegsvollmacht gegen Libyen)

Unmittelbar nach Annahme der Resolution begann der offenene Angriffskrieg der N.A.T.O.-Staaten unter Führung der U.S.A. gegen Libyen. Daraufhin beschwerten sich die Regierung von Russland und China darüber, was sie selbst durch ihren Verzicht auf einmal-Hand-heben-Nein-sagen ermöglich hatten. (22.03.2011, Libyen-Krieg: Neue Sitzung der Schwachmächte im UNO-Sicherheitsrat)

Nachdem es vor der Invasion Libyens so gut geklappt hatte, baggerte die U.S.-Regierung, allen voran die BlutspritzerInnen Susan Rice und Samantha Power, aber auch die Regierung von Frankreich unter „Sozialist“ Francois Hollande, immer wieder und penetrant beim Opfer ihrer Wahl, Sergej Lawrow, um eine erneute Zustimmung zu U.N.O.-Resolutionen bezüglich dem Schicksal Syriens unter Bezug auf Kapitel VII der U.N.-Charta („um internationalen Frieden und Sicherheit wieder herzustellen oder zu erhalten.“)

Noch am 17. September 2013 behauptete Sergej Lawrow, die Resolution des U.N.O.-Sicherheitsrates zu Syrien werde keinen Bezug auf Kapitel Sieben der U.N.-Charta enthalten. Am 27. September hatte sie einen, mit der Unterschrift Russlands, obwohl U.S.-Außenminister Kerry schon vorher angekündigt hatte:

„Sollte Syrien den Plan nicht umsetzen, werde eine Antwort in Übereinstimmung mit Uno-Kapitel VII folgen, so Kerry. 

Weiter im Text des Antrags der Bundesregierung mit Namen „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte am maritimen Begleitschutz bei der Hydrolyse syrischer Chemiewaffen an Bord der CAPE RAY im Rahmen der gemeinsamen VN/OVCW-Mission zur Vernichtung der syrischen Chemiewaffen“ (Drucksache 18/984), der am Mittwoch im Bundestag beraten werden soll:

„Die deutschen Streitkräfte handeln bei der Beteiligung an der
Begleitschutzoperation im Rahmen und nach den Regeln eines Systems
gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Abs. 2 des Grundgesetzes.“

Das ist der hier:

„Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.“

Das ermöglicht u.a. den „Bündnisfall“ für die Republik, genauer: den „kollektiven Verteidigungsfall“ der N.A.T.O., nach Artikel 5 des Nordatlantik-Vertrages.

Der genaue Text des N.A.T.O.-Beschlusses vom 4. Oktober 20o1, der nach den Attentaten des 11. September in New York und Washington den bis heute andauernden “kollektiven Verteidigungsfall” auch für die Bundesrepublik Deutschland ausrief, ist bis heute unbekannt.

Ebenfalls unklar ist bis heute, ob dieser nach dem 11. September 2001 erstmals erklärte „kollektive Verteidigungsfall“ der N.A.T.O. durch Bezug auf Artikel 24 Grundgesetz („Beschränkungen seiner Hoheitsrechte“) unter Umgehung des Parlaments auch die in den „Notstandsgesetzen“ Artikel 115a (Verteidigungsfall) bzw Artikel 80a (Spannungsfall) “zur Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ..nach Maßgabe eines Beschlusses..von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung” ermöglichten Maßnahmen in Gang setzt oder bereits in Gang gesetzt hat. (Notstandsgesetze, 11. September, Totalüberwachung: Die Interpretation des “kollektiven Verteidigungsfalls”)

Was ist, wenn klandestine Kräfte, unter welcher (falschen Flagge auch immer) mit Chemiewaffen-Einsatz drohen oder diese gar einsetzen, im In- oder Ausland? Welche Rückwirkung hat das auf das Syrien-Mandat für die Bundeswehr, was die Regierung mit ihren Willigen am Mittwoch im Bundestag abnicken lässt? Warum finden es sogar Abgeordnete von „Die Linke“, die am Mittwoch mit Nein stimmen wollen, „gut, dass die Vernichtung der Reste der syrischen Chemiewaffen in Deutschland gemacht wird“, genauer gesagt in den Laboren der „Gesellschaft zur Entsorgung von chemischen Kampfstoffen und Rüstungsaltlasten“ des Verteidigungsministeriums in Munster? Warum ließ das der  – wilden Gerüchten nach – aus dem Apparat des Bundesnachrichtendienstes stammende Frank-Walter Steinmeier am 9. Januar überhaupt in die Wege leiten, in Rücksprache mit der perfekt sach- und fachkundigen neuen Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen und Kanzlerin Angela Merkel? Wieso reden Spione des Bundesnachrichtendienstes und Verfassungsschutzes über die Presse von Gefahren durch „verrohte“ „deutsche Islamisten“, die in der Syrien-Invasion am Hundehalsband erst „verheizt“ wurden, um nun angeblich in Deutschland Attentate zu begehen?  Warum redet in der gleichen zynischen Schizophrenie gescheiterter Imperialisten auch der neue Minister für „Heimatschutz“ der Vereinigten Staaten von mindestens Amerika, Jeh Johnson, bei einer Antiterrorismus („counterterrorism“) Konferenz in New York diese Woche von einer Gefahr durch „Al Kaida“-Terroristen die aus der gescheiterten Syrien-Invasion der Westmächte in die Westmächte „zurückkehren“ könnten, um dann dort Attentate zu begehen? Warum verliert „Die Linke“ im Bundestag, die dem notwendigen Eilverfahren im Bundestag für die Stationierung von „Patriot“-Raketensystemen mit deutschen Soldaten in der Türkei kurz vor Weihnachten 2012 zustimmte, kein Wort darüber, dass seit Anfang 2012 in Berlin das Auswärtige Amt,  das “United States Institute of Peace” und das Washingtoner State Department unter U.S.-Außenministerin Hillary Clinton Geheimtreffen der syrischen „Opposition“ bei der „Stiftung Wissenschaft und Politik“ abhielten und finanzierten, unter dem lyrischen Projektnamen „Day After“? Und wie kam der plötzliche, gleichzeitige Strategie- und Richtungswechsel in Regierung und Geheimdiensten in den U.S.A. und Deutschland am 17. März 2013 zustande, als man nach jahrelangen Siegesmeldungen über die hehren „Pro-Demokraten“ der „syrischen Opposition“ auf einmal deren drohende militärische Niederlage als „Islamisten“ konstatierte und in geradezu orwellscher Manier auf einmal warnte die eben noch eigenen Proxy-Armeen stellten – magischerweise ausgerüstet, ausgebildet und finanziert – nun plötzlich „weltweit“ eine Gefahr für die Staaten dar von denen sie ausgegangen war? (22.05.2013, Syrien: The Day After für den Bundesnachrichtendienst)

Weiter im Text des Antrags der Bundesregierung mit Namen „Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte am maritimen Begleitschutz bei der Hydrolyse syrischer Chemiewaffen an Bord der CAPE RAY im Rahmen der gemeinsamen VN/OVCW-Mission zur Vernichtung der syrischen Chemiewaffen“ (Drucksache 18/984), der am Mittwoch im Bundestag beraten werden soll, diesmal ohne lästige Belehrungen und im Zusammenhang zu betrachten:

3. Auftrag
Aus den unter Nummer 2. aufgeführten Grundlagen sowie nach Maßgabe des Völkerrechts ergibt sich für die Bundeswehr im Rahmen der Operation insbesondere folgender Auftrag: Begleitschutz für das Hydrolyseschiff CAPE RAY während der Hydrolyse und auf ihren Transitfahrten im Mittelmeer und bei Bedarf im Nordatlantik mit angrenzenden Seegebieten in internationalen Gewässern.

Der Begleitschutz richtet sich gegen mögliche Bedrohungen aus der Luft, Über- und Unterwasser unter Einschluss asymmetrischer Bedrohungen, jedoch unter Ausschluss des Schutzes an Bord der CAPE RAY selbst.

Der Begleitschutz beinhaltet die Unterstützung bei der Erstellung und
Aufrechterhaltung eines umfassenden Lagebildes für die CAPE RAY und die Teilnehmer der maritimen Begleitschutzoperation.
In diesem Rahmen ergeben sich für die Bundeswehr folgende Aufgaben:
– Begleitschutz CAPE RAY und Sicherung des Verbandes,
–  Kontrolle des Seeverkehrs,
– See- und Luftraumüberwachung,
– Aufklärung und Lagebilderstellung in und über See,
– Austausch und Abgleich gewonnener Lagebildinformationen mit
weiteren Akteuren im Rahmen des Auftrags,
– temporäre Führung der maritimen Operation.

4. Einzusetzende Fähigkeiten
Für die deutsche Beteiligung an der Operation zur Vernichtung syrischer Chemiewaffen werden Kräfte der Bundeswehr für Einsatz und Einsatzunterstützung, Führung und Aufklärung, Sicherung und Schutz und Überwachung sowie als Verbindungsorgane bereitgestellt.

Für die deutsche Beteiligung an der Operation werden streitkräftegemeinsam folgende militärische Fähigkeiten bereitgestellt:
– Führung,
– Führungsunterstützung,
– Aufklärung und Überwachung,
– Einsatzunterstützung einschließlich Transport und Umschlag,
– Sicherung und Schutz,
– sanitätsdienstliche Versorgung.

5. Ermächtigung zu Einsatz und Dauer
Die Bundesministerin der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen für die deutsche Beteiligung an der Begleitschutzoperation zur Neutralisierung syrischer Chemiewaffen die unter Ziffer 4. genannten Kräfte und Fähigkeiten einzusetzen.
Das Mandat ist bis zur Beendigung der Begleitschutzoperation befristet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014.

6. Status und Rechte
Die Anwendung militärischer Gewalt erfolgt auf der Grundlage des Völkerrechts und wird durch die geltenden Einsatzregeln auf der Grundlage des Völkerrechts und des Rechts zur Eigensicherung und Nothilfe spezifiziert. Im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts ist bei einem Angriff oder einem unmittelbar bevorstehenden Angriff auf die CAPE RAY oder die eskortierenden Einheiten die verhältnismäßige Anwendung von militärischer Gewalt zulässig.

Beim Aufenthalt in Staaten der NATO und der Partnerschaft für den Frieden (PfP) richten sich Status und Rechte der eingesetzten deutschen Soldatinnen und Soldaten nach den zwischen der NATO und den PfP-Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen.

In sonstigen Staaten richten sich Status und Rechte, soweit nicht
allgemeines Völkerrecht anzuwenden ist, nach den zwischen der NATO und diesen Staaten getroffenen bzw. zu treffenden Vereinbarungen.

7. Einsatzgebiet
Der deutsche Beitrag zu der maritimen Begleitschutzoperation zur
Neutralisierung syrischer Chemiewaffen an Bord der CAPE RAY wird im Mittelmeer und bei Bedarf im Nordatlantik mit angrenzenden Seegebieten in internationalen Gewässern geleistet.

8. Personaleinsatz
Für die Beteiligung an der Operation zur Neutralisierung syrischer Chemiewaffen werden bis zu 300 Soldatinnen und Soldaten mit entsprechender Ausrüstung eingesetzt. Im Rahmen von Kontingentwechseln darf die Personalgrenze vorübergehend überschritten werden.
Es können eingesetzt werden:
– Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
– Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
– freiwillig Wehrdienst Leistende,
– Reservistinnen und Reservisten, die ihre Bereitschaft erklärt haben, an besonderen Auslandsverwendungen teilzunehmen.

Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes.

9. Kosten und Finanzierung
Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte am maritimen Begleitschutz bei der Hydrolyse syrischer Chemiewaffen an Bord der CAPE RAY im Rahmen der gemeinsamen VN/OVCW Mission zur Vernichtung der syrischen Chemiewaffen werden rund 7,2 Mio. Euro betragen und aus Einzelplan 14 Kapitel 1403 Titelgruppe 08 bestritten. Für die einsatzbedingten Zusatzausgaben wurde im zweiten Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2014 Vorsorge getroffen.

Einschätzung:

Abseits der bisher genannten Punkten wird u.a. durch die Formulierung „streitkräftegemeinsam“ in Ziffer 4 („Einzusetzende Fähgigkeiten“) , „Austausch“ mit „weiteren Akteuren im Rahmen des Auftrags“, sowie „See- und Luftraumüberwachung“ (Ziffer 3), die Einsatzdauer bis Ende 2014 und natürlich das surreal definierte Einsatzgebiet „Mittelmeer und bei Bedarf im Nordatlantik mit angrenzenden Seegebieten“ die Vollmacht für den Einsatz der gesamten Palette des Militärs – von Sondereinsatzkräften wie dem „Kommando Spezialkräfte“, der Streitkräftebasis, Beteiligung an A.W.A.C.S. Luftflotten, Satelliten und weltraumgestützte Überwachungs- und Spionage-Systeme, elektronische Kampfführung, etc – in Interaktion mit ggf. verdeckt operierenden Kräften von Bundesnachrichtendienst, Bundeskriminalamt und entsprechenden Kräften der N.A.T.O.-Länder und anderer ehrenvoller (z.B. vorderasiatischer) Allierter für ein Gebiet von Skandinavien über das Schwarze Meer bis Westafrika gegeben.

Schon sehr merkwürdig, wenn man nur Eskorte spielen will, mit ein paar harmlosen „Reservisten“, irgendwo auf einem Kutter, für das Wohl der Menschheit.

Es bleibt die Frage, welchen Teil des Wortes NEIN sich selbst als links verstehende Flachpfeifen in dieser Prothesenrepublik nicht verstehen.