Die „Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung“ von 1995

Schon vor fast 20 Jahren wies die Bundesregierung die Betreiber an, „die Überwachung und Aufzeichnung des gesamten Fernmeldeverkehrs“ von Staatsbürgern zu ermöglichen.

Am 18. Mai 1995 wurden durch die „Fernmeldeverkehrüberwachungsverordnung“ (FÜV) der Bundesregierung „über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind“ deren Betreiber in Deutschland angewiesen, „die Überwachung und Aufzeichnung des gesamten Fernmeldeverkehrs“ zu ermöglichen, der von einem

„zu überwachenden Anschluß ausgeht oder für diesen bestimmt ist oder der statt dessen zu technischen Speichereinrichtungen geleitet wird oder der aus solchen Speichereinrichtungen abgerufen wird.“

Da diese „Überwachungsmaßnahmen“ durch Polizei, Geheimdienste oder andere staatliche Stellen ggf. gegen jeden erfolgen konnten, mussten die Betreiber entsprechend sicherstellen, dass sie auch gegen jeden umgesetzt werden konnten.

Umgesetzt wurde die „Fernmeldeverkehrüberwachungsverordnung“, die sich auf die Eliminierung der Gewaltenteilung bezüglich Artikel 10 Grundgesetz durch das  “Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes” vom 24. Juni 1968 („Notstandsgesetze“) und die nachfolgenden ausführenden Gesetze stützte, in 1995 primär durch die gerade entstaatlichte Deutsche Bundespost (heute: Telekom) als damals einzigen Anbieter von Telefon und Frühform des Internets, sowie durch alle anderen Betreiber entsprechender Fernmeldeanlagen, wie z.B. Funk.

Staatliche „berechtigte“ Stellen wie Polizei, Geheimdienste, Militär, etc, wurden durch die „Fernmeldeverkehrüberwachungsverordnung“ zu „Bedarfsträgern“ erklärt, denen Fernmeldebetreiber ab 1995 auf Anforderung folgendes abzuliefern hatten:

§3 Bereitzustellende Informationen

(1) Der Betreiber hat im Rahmen der räumlichen Abgrenzung nach §5 Abs. 1 zu gewährleisten, daß innerhalb des durch die Anordnung bestimmten Zeitraums die Überwachung und Aufzeichnung des gesamten Fernmeldeverkehrs ermöglicht wird, der von dem zu überwachenden Anschluß ausgeht oder für diesen bestimmt ist oder der statt dessen zu technischen Speichereinrichtungen geleitet wird oder der aus solchen Speichereinrichtungen abgerufen wird.

(2) Neben den Nachrichten hat der Betreiber dem Bedarfsträger Informationen über die mit dem Fernmeldevorgang zusammenhängenden näheren Umstände bereitzustellen, und zwar:

1. die vom überwachten Anschluß gewählten Rufnummern und Zusatzdienste, auch wenn keine Verbindung zustande kommt,
2. die Rufnummern der Anschlüsse, die den überwachten Anschluß angewählt haben, auch wenn keine Verbindung zustande kommt,
3. bei Leistungsmerkmalen, welche den Fernmeldeverkehr um- oder weiterleiten (Rufumleitung oder Rufweiterschaltung) das Umlenkziel, bei virtuellen Anschlüssen die jeweils zugeordneten physikalischen Anschlüsse,
4. bei überwachten Mobilanschlüssen die Funkzellen, über die die Verbindung abgewickelt wird,
5. Informationen zu dem jeweils in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst und
6. mindestens zwei der folgenden drei Angaben: Beginn und Ende der Verbindung oder des Verbindungsversuchs (jeweils mit Datum und Uhrzeit), Dauer der Verbindung.

(3) Jeder an der Schnittstelle bereitgestellte Fernmeldeverkehr ist durch ein eindeutiges Merkmal der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu kennzeichnen; das Merkmal darf nicht identisch sein mit Daten zum überwachten Anschluß.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bedingungen gelten entsprechend auch für Konferenzgespräche, soweit und solange der überwachte Anschluß an einem solchen Gespräch teilnimmt.

Geachtet wurde in der Regierungsverordnung schon damals darauf, keine „Schutzlücken“ der Betroffenen durch kollaterale Familienangehörige, Freunde, Kollegen oder Bekannte zuzulassen.

„Richtet sich eine angeordnete Überwachungsmaßnahme gegen eine Person, die nicht Kunde des Betreibers ist, muß der Betreiber die Überwachung auf der Grundlage eines ihm gleichzeitig mit der Anordnung zu benennenden eindeutigen technischen Kennzeichnungsmerkmals des zu überwachenden Anschlusses, insbesondere der Rufnummer, ermöglichen.“

Bundespost / Telekom bzw andere Fernmeldebetreiber hatten Bundesnachrichtendienst (B.N.D.), Verfassungsschutz, etc,

„die in einer Fernmeldeanlage zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen Vorkehrungen..so zu gestalten, daß der Betreiber eine im Einzelfall angeordnete Überwachung sofort nach Vorlage der Anordnung ermöglichen kann.“

Ebenso mussten durch die Betreiber wie Bundespost / Telekom dafür sorgen,

„daß gleichzeitig mehr als eine Überwachungsmaßnahme in Bezug auf ein und denselben Anschluß durchgeführt werden kann.“

Für den operativen Zugang zu den Daten hatten die Fernmeldebetreiber den Spionage-Diensten und staatlichen Stellen „technische Schnittstellen“ einzurichten.

Die Bundesregierung bestanden für ihre Lauscher auf Service. An den Schnittstellen müsse alles so gestaltet sein, dass

„die Qualität des bereitgestellten Fernmeldeverkehrs nicht schlechter ist als die, die dem überwachten Teilnehmer bei der jeweiligen Verbindung geboten wird“.

Für die Übertragung der Fernmeldedaten an die „Bedarfsträger“ des Staates hatten die Betreiber die Bundespost / Telekom folgendes zu gewährleisten:

„Für den Fall, daß der zu überwachende Fernmeldeverkehr nicht an einer einzelnen Schnittstelle bereitgestellt werden kann, müssen die Schnittstellen so gestaltet sein, daß Wählverbindungen zum Bedarfsträger realisiert werden können.

(4) Wenn der Betreiber die ihm zur Übermittlung anvertrauten Nachrichten durch technische Maßnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte schützt, hat er an der Schnittstelle nach Absatz 1 bis 3 die ungeschützten Nachrichten bereitzustellen. Falls der Betreiber dem Teilnehmer Verschlüsselungsmöglichkeiten für die Nachrichten bereitstellt, hat er an der Schnittstelle nach Absatz 1 bis 3 die entschlüsselten Nachrichten bereitzustellen oder dem Bedarfsträger die für eine Entschlüsselung erforderlicher Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.“

Die „Fernmeldeverkehrüberwachungsverordnung“ (FÜV) kam ohne Gesetz zustande.

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