Wir berichteten gestern erneut über die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV), deren erste Version am 25. Oktober 2001 durch die Regierung verfügt wurde. Die seitdem mehrfach verschärfte TKÜV, die in 2002 für die „strategische Überwachung der Telekommunikation“ durch den Bundesnachrichtendienst erweitert worden war, gilt auch für die Betreiber der Netzknoten. Neben allen großen Telekommunikations-Konsortien wie Internetprovidern und Telefongesellschaften müssen auch die Betreiber von „Netzknoten..die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen“ (§ 3 TKÜV) technische Einrichtungen zum Kopieren der transportierten Telekommunikation durch die „berechtigten Stellen“ installieren, namentlich den Bundesnachrichtendienst, dem eine „vollständige Kopie der Telekommunikation“ (§ 27 Abs. 2 TKÜV) zu übergeben ist. Zu diesem Zweck haben neben allen anderen Telekommunikations-Konsortien haben auch die Betreiber von Netzknoten / Internetknoten
“die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen”
Wie wir nun gestern berichteten, fragte die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage (Drucksache 17/9305) am 13. April 2012 die Bundesregierung (Frage 16a): „„Verquirlter Irrsinn“: MdB Notz zu Radio Utopie Bericht über „Einsichtnahme“ des Bundestages in Kopieren des B.N.D. an Netzknoten im Jahre 2012“ weiterlesen