Am 30.Juni 2015 entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Österreich über die Einzelklage einer Notebook-Besitzerin, dass ein Notebook oder Laptop kein Rundfunkempfangsgerät darstellt, wenn es nicht über Rundfunkempfangsmodule (TV-Karte oder Radiokarte) verfügt.
Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann in diesem Fall keine Gebühren in Höhe von EUR 21,54 erheben.
Rechtsanwalt Dr. Öhlböck, der die Klägerin vertreten hat, gibt auf seiner Website dazu nähere Angaben. Auszug:
Rundfunkempfangseinrichtungen sind somit lediglich jene Geräte, die „Rundfunktechnologien“ verwenden, also Antenne, Kabelnetze oder Satellit. Ein Computer, über den mittels mittels TV- oder Radiokarte DVB-T-Modul Rundfunkprogramme empfangen werden können, ist demnach ein Rundfunkempfangsgerät. Verfügt ein Computer lediglich über einen Internetanschluss – ohne Rundfunktechnologie – ist er kein Rundfunkempfangsgerät.
Da der von Dr. Öhlböck vertretene Notebookbesitzer lediglich über mehrere Computer mit Internetanschluss, aber über keine TV-Karte oder Radio-Karte (oder DVB-T-Module) verfügte, liegt kein Rundfunkempfangsgerät vor. Er ist daher kein Rundfunkteilnehmer.
Das Höchstgericht in Verwaltungsrechtsfragen führt aus, dass der historische Gesetzgeber mit Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen wollte. „Live-Streaming“ fällt daher zwar unter den Begriff „Fernsehprogramm“ iSd Richtlinie 2007/65/EG und ebenso unter den Begriff „Fernsehprogramm“ iSd § 1a Z 2 ORF-Gesetz, erfüllt aber nicht den Begriff des „Rundfunk“ iSd BVG-Rundfunk.
Alle Personen, für die dieser Umstand zutrifft, lesen bitte weiter auf der Website des Rechtsanwaltes unter VwGH – keine Rundunkgebühren (GIS) für Streaming
Quellen:
http://derstandard.at/2000019408029/VwGH-Keine-GIS-Gebuehr-fuer-Computer-mit-Internet-Anschluss
http://www.raoe.at/news/single/archive/vwgh-keine-rundunkgebuehren-gis-fuer-streaming/