Totalklage gegen das „Hambacher Revier“: Hinweise des Klägers!
„Kurzfristig hat das Verwaltungsgericht Köln Termin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung anberaumt für Freitag, den 18.12.2015, 9.15 Uhr. Die Klage richtet sich zunächst gegen das komplette „Hambacher Revier“, dieses Gebiet umfasst den Tagebau nördlich der A 4 bis zur Sophienhöhe und südlich der A 4 bis zur Eisenbahnlinie Aachen – Köln. Des Weiteren richtet sich die Klage gegen die Verlegung der A 4.
Die Genehmigungen des Tagebauplangebietes „Hambacher Revier“, der Tagebaue nördlich und südlich der A 4 sowie der Verlegung der A 4 sind allesamt unwirksam (nichtig), da sie unter Begehung, Vorbereitung, Förderung und Ausnutzung von Straftaten zustande gekommen sind, die von Bediensteten und Politikern des Landes NRW sowie von Kreisen und Kommunen des Landes NRW begangen wurden.
Bei den Straftaten handelt es sich im Wesentlichen um besonders schwere Fälle von Umweltstraftaten durch die Komplettzerstörung des Hambacher Forstes, durch die Totalliquidation des darunter liegenden Bodens, durch die Grundwasserverseuchung nach Feststellungen des Sachverständigengutachtens von Dr. habil. Ralf E. Krupp, sowie weiter um die rd. 40-Milliarden Euro schwere Freistellung des Tagebaubetreibers zu Lasten des Landes NRW von der Verpflichtung zur Verfüllung des bis zu 85 Quadratkilometer großen Tagebauloches und zur Wiedernutzbarmachung der Landschaft.
Straftaten sind nicht nur durch die genannten Bediensteten und Politiker selbst begangen worden, sondern zugleich auch durch die RWE Power AG, die bewusst und gewollt die offenkundig strafbewehrten Genehmigungen beantragt und ausgenutzt hat und weiter ausnutzt.
Der Antrag in diesem Verfahren wurde im eigenen Namen und im Namen der „Wiese am Hambacher Forst“ gestellt, dessen Mitglied ich bin und in deren Interesse und wirklichem oder mutmaßlichem Willen dieses Verfahren hier zugleich geführt wird. Die „Wiese am Hambacher Forst“ ist eine Vereinigung, die den besonderen Schutz und die Rechte des Artikels 9 des Grundgesetzes hat.
In der Klagebegründung soll Bezug genommen werden auf die Strafanträge, die baldmöglich angebracht werden sollen in Zusammenhang mit dem Braunkohlenplan Hambach, in Zusammenhang mit dem 2. und 3. Rahmenbetriebsplan Hambach sowie in Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschlusses für die Verlegung der A 4.
Aus diesem und aus anderen Gründen wurde Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung beantragt.
Kurt Claßen
07.12.2015