Kein ausreichender Schutz der öffentlichen Gesundheit

Pressemitteilung der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges/Ärzte in sozialer Verantwortung vom 15.11.2016

Entwurf des Strahlenschutzgesetzes

Gemäß der Richtlinie 2013/59/Euratom soll das Strahlenschutzrecht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst werden und über ein entsprechendes Strahlenschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt werden. In einer Stellungnahme an das Bundesumweltministerium kritisieren mehr als 50 atomkritische Umweltverbände, unter anderem der BUND und die IPPNW, den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung als zu wirtschaftsfreundlich.

Sie schreiben: „Die Euratom-Richtlinie basiert auf den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission ICRP aus dem Jahre 2007. Die ICRP befindet sich allerdings bezüglich der Strahlengefahren nicht auf dem Stand der Wissenschaft und blendet viele Anforderungen an einen Strahlenschutz aus, der das in der Verfassung niedergelegte Recht auf körperliche Unversehrtheit respektiert.“

Die unterzeichnenden Organisationen fordern: „Vorrangiges Ziel im Strahlenschutzgesetz muss die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Unversehrtheit und die Vermeidung von genetischen Schäden für die Nachkommen sein. Insbesondere wirtschaftliche Interessen sind diesem Ziel strikt unterzuordnen.“ Die Umweltverbände weisen darauf hin, dass es für Radioaktivität keinen Schwellenwert gibt, unterhalb dessen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeschlossen werden kann und dass daher das Vermeidungs- und Minimierungsgebot eine zentralere Rolle einnehmen muss.

Sie betonen, dass aufgrund des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes die Wirkung geringer Strahlendosen unterschätzt wurde. Daher muss der in §76 genannte Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung auf 1/10 des bisherigen Grenzwertes herabgesenkt werden. Die Summe der effektiven Dosen durch Expositionen aus genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten dürfe demnach zukünftig nur noch maximal 0,1 Millisievert im Kalenderjahr betragen. Ebenfalls muss der Dosisgrenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen um den Faktor 10 herabgestuft werden.

Hinsichtlich der Atommüllentsorgung fordern die Umweltverbände den vollständigen Verzicht auf eine Freigabe. Die Freigabe gering kontaminierter Reststoffe widerspricht den grundsätzlichen Prinzipien des Strahlenschutzes und dem darin enthaltenden Minimierungsgebot, da es keine untere Schwelle der Gefährlichkeit für die Wirkung ionisierender Strahlung gibt.

Die Stellungnahme mit den Forderungen zum neuen Strahlenschutzgesetz finden Sie unter www.atommuellkonferenz.de

Die BUND-Stellungnahme zum Entwurf des Strahlenschutzgesetzes, an der auch IPPNW-Mitglieder mitgearbeitet haben, finden Sie unter https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/atomkraft/atomkraft_strahlenschutzgesetz_stellungnahme.pdf

Eine IPPNW-Information zu den Gefahren ionisierender Strahlung finden Sie unter www.ippnw.de/commonFiles/pdfs/Atomenergie/Ulmer_Expertentreffen_-_Gefahren_ionisierender_Strahlung.pdf