04.07.2016 Von „Notstandsgesetzen“ zu „Selektoren“: Das anstehende historische Verfassungsurteil über die G 10-Kommission
12.11.2016 „Wir können, also lasst es uns tun“: Über die Mentalität im elektronischen Polizeistaat
16.11.2016 Wie die Geschäftsordnung des Bundestages eine Verfassungsklage über die B.N.D.-N.S.A.-„Selektorenliste“ entschied
Beschluss 2 BvE 5/15 des Bundesverfassungsgerichts zur G-10 Kommission, in welchem die Verfassungsklage dieses durch die Verfassungsänderungen der „Notstandsgesetze“ und dem nachfolgenden ersten Artikel 10-Gesetz / G10-Gesetz in 1968 geschaffenen Geheimgerichts nicht einmal angenommen wird, ist nicht gelesen worden. Und wer ihn gelesen und verstanden hat lügt oder schweigt.
Aus Beschluss 2 BvE 5/15, mit Datum vom 20. September und veröffentlicht am 14. Oktober 2016:
„Der Bundesnachrichtendienst (BND) betrieb gemeinsam mit der National Security Agency (NSA) auf der Grundlage eines Memorandum of Agreement aus dem Jahr 2002 (MoA) unter dem Projektnamen Joint SIGINT Activity in Bad Aibling eine Kooperation zur Fernmeldeaufklärung von internationalen Fernmeldeverkehren zu Krisenregionen. Das MoA legte die Modalitäten für die gemeinsame Arbeit fest. Hiernach war eine Aufklärung europäischer Ziele nur beschränkt auf bestimmte Phänomenbereiche zulässig. Auch sollten ausschließlich solche Kommunikationen aufgeklärt werden, an denen kein G 10-geschützter Teilnehmer beteiligt war.
Im Rahmen dieser Kooperation durchsuchten BND-Mitarbeiter die aus einem Internetknotenpunkt in Frankfurt am Main ausgeleiteten Daten nach von der NSA definierten Merkmalen, den sogenannten Selektoren.“
Damit bestätigten die Verfassungsrichter bereits vor über einem Monat das Kopieren des BND an Internetknoten DE-CIX in Frankfurt seit 2002, indem es Bezug auf das entsprechende MoA (Memorandum of Agreement) aus diesem Jahr nimmt. Das ist übereinstimmend mit dem Zeitpunkt der ersten Erweiterung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) zwecks „strategischer Überwachung der Telekommunikation“ im Jahre 2002 und dem Aufbau der entsprechenden Infrastruktur bei den Providern.
Wie berichtet, nahm das Bundesverfassungsgericht die im Dezember 2015 schließlich durch die G-10 Kommission ohne Eilantrag erhobene Verfassungsklage u.a. deswegen nicht an, weil die vom Parlamentarischen Kontrollgremium gewählte G-10 Kommission kein „Hilfsorgan“ (Wortlaut Artikel 10 Grundgesetz) des Bundestages sei, weil sie in dessen Geschäftsordnung (!) nicht „mit eigenen Rechten ausgestattet“ werde.
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20.11.2016 Wissen Sie eigentlich, was diese „N.S.A.-Selektorenliste“ überhaupt ist?