Verfassungsänderung von Artikel 21: Parteiverbot durch die Hintertür
Zusammenfassung:
Die vom Bundestag am 22. Juni beschlossene und von der mitspielenden etablierten Presse als „Lex N.P.D.“ verkaufte Verfassungsänderung ermöglicht eine neue Partei zweiter Klasse zu schaffen, die man zwar nicht verbieten kann oder will, aber dafür mittels finanzieller Mittel vernichten.
Daher ist das „Lex N.P.D.“ zunächst einmal ein Verfassungs-„Lex A.f.D.“. Aber über eine manipulative Kontrolle der rechts-reaktionären „Alternative für Deutschland“ hinaus, dient diese Verfassungsänderung offensichtlich schlicht dem Machterhalt der den Staat beherrschenden, paneuropäisch-transatlantisch ideologisierten und strategisch kontrollierten „politischen Klasse“. Dabei umgeht diese in schamloser Weise selbst die anlässßlich des zweiten Verbots der „Kommunistischen Partei Deutschlands“ im Jahre 1956 gemachten Vorgaben des damals westdeutschen Verfassungsgerichts.
Aktueller Hintergrund:
Die am Donnerstag im Bundestag beschlossene Verfassungsänderung von Artikel 21 wurde im gleichen parlamentarisch-juristisch-exekutiven Blitzkrieg umgesetzt, wie das „Dauerfeuer gegen das Grundgesetz“ zur Legalisierung der Praktiken des sich nun vor den großen, roten Augen der berühmten „breiten Mehrheit“ entpuppenden elektronischen Polizeistaates. Dieser bekam vom Bundesverfassungsgericht in dessen verheerenden Beschlüssen 2 BvE 5/15 (zur Nichtannahme der Verfassungsklage der G 10-Kommission auf Einsicht in die „N.S.A.-Selektorenliste“) und 2 BvE 2/15 (zur Geheimhaltung der „Selektorenliste“ auch vor dem „Untersuchungsausschuss“ von Bundesnachrichtendienst und National Security Agency) im Herbst 2016 faktisch einen Blankoscheck.
So war es kein Zufall, dass diese Verfassungsänderung zeitgleich mit der Implementierung der Staatshackerei und Eskalierung der „Onlinedurchsuchung“ umgesetzt wurde (deren tatsächliche Umsetzung vernebelt wird, wozu wir uns noch äußern werden). Einer der dreistesten Verfechter der Änderung von Artikel 21 Grundgesetz war denn auch der sattsam bekannte Burkhard Lischka, Mitglied im sogenannten „Parlamentarischen Kontrollgremium“.
Eine moderat positive Überraschung bildeten bei der Affäre die Abgeordneten von Bündnis 90 / Die Grünen, die im Bundestag gegen die Verfassungsänderung stimmten (wobei die Länderregierungen unter Beteiligung der „Grünen“ mit ihren Justizminister/innen im Bundesrat natürlich zustimmen und damit die Verfassungsänderung erst ermöglichen werden).
Zu den fachlichen Details dieser Affäre.
Um es gleich vorneweg zu sagen: um diese lächerlichen, gesellschaftlich chancenlosen, unbedeutenden und in jeder Hinsicht unterlegenen Figuren der V-Mann-Partei „N.P.D.“ geht es überhaupt nicht (ich spare mir diesbezüglich die ganzen -ismen).
Der neue Zustand:
Artikel 21 Grundgesetz in seiner bisherigen Form:
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Artikel 21 in seiner neuen Form nach dem Verfassungsänderungsgesetz (die Zustimmung des Bundesrates mit Zwei-Drittel-Mehrheit kann als Formsache betrachtet werden):
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Im Bundestag folgte am Donnerstag (22.6.) auch schnell noch das Ausführungsgesetz, eingeschlossen eine Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Das Ausführungsgesetz wurde wiederum bezeichnenderweise noch geändert durch eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses (und nicht etwa vom Rechtsausschuss).
Konkret sieht das Prozedere nach der Verfassungsänderung und dem Ausführungsgesetz nun wie folgt aus: auf Antrag der Regierung, des Bundestages (pragmatisch betrachtet ist das die Regierungsmehrheit) und / oder des Bundesrates (der Stimmenmehrheit der Länderregierungen) kann das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit von Zwei Dritteln der Richter (§ 15 Abs. 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) eine Partei für verfassungswidrig beurteilen und sie von staatlicher Finanzierung ausschließen, also u.a. von der Wahlkampfkostenerstattung.
Natürlich könnten die Richter diese verfassungswidrige Partei auch verbieten und ihr Vermögen einziehen. Aber genau das ist der Punkt: das konnten sie auch schon vor der Verfassungsänderung.
Wieso also eine Partei nicht verbieten, obwohl sie als verfassungswidrig beurteilt wurde, sondern ihr stattdessen die finanzielle Grundlage nehmen? (Alle Parteien leben vom Staat oder gleich von „Sponsoren“, dieses Grundwissen ist hier vorausgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge stellen bestenfalls rund ein Viertel der Einnahmen der Bundestagsparteien, die indirekte staatliche Parteienfinanzierung nicht einmal eingerechnet.)
Ganz einfach: weil das nicht geht.
Voraussetzungen für ein Parteiverbot:
Die bisherigen auf dem Boden des Grundgesetzes ausgesprochen zwei Parteiverbote, vom damaligen Bundesverfassungsgericht Westdeutschlands in den 50er Jahren ausgesprochen, machten eindeutige Auflagen für das Verbieten von Parteien.
Und allein die Erwähnung dieser aus den 50er Jahren stammenden verfassungsrechtlichen Auflagen muss dieser korrupten Bande, die sich in der heutigen Berliner Republik des 21. Jahrhunderts selbst „Politische Klasse“ nennt, äußerste Schmerzen bereiten.
Das Verbotsurteil 1 BvB 1/51 des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.1952 gegen die faschistische „Sozialistische Reichspartei“ konkretisierte u.a., was eine freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes überhaupt ist:
„So läßt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“
„Selbstbestimmung des Volkes“. „Volkssouveränität“. „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“ (ist es zu fassen..) „Verantwortlichkeit der Regierung“.
Mal ehrlich: haben Sie das vorher schon mal irgendwo gehört? Und wenn ja wo, wann und von wem?
Haaaalt, sagen Sie es lieber nicht!
Auszug aus dem Verbotsurteil 1 BvB 2/51 vom 17.08.1956 gegen die „Kommunistische Partei Deutschlands“:
„Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie einzelne Bestimmungen, ja ganze Institutionen des Grundgesetzes BVerfGE 5, 85 (140)BVerfGE 5, 85 (141) ablehnt. Sie muß vielmehr die obersten Werte der Verfassungsordnung verwerfen, die elementaren Verfassungsgrundsätze, die die Verfassungsordnung zu einer freiheitlichen demokratischen machen, Grundsätze, über die sich mindestens alle Parteien einig sein müssen, wenn dieser Typus der Demokratie überhaupt sinnvoll funktionieren soll.
Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muß planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen. Das bedeutet, daß der freiheitlich-demokratische Staat gegen Parteien mit einer ihm feindlichen Zielrichtung nicht von sich aus vorgeht; er verhält sich vielmehr defensiv, er wehrt lediglich Angriffe auf seine Grundordnung ab. Schon diese gesetzliche Konstruktion des Tatbestandes schließt einen Mißbrauch der Bestimmung im Dienste eifernder Verfolgung unbequemer Oppositionsparteien aus.“
War das elf Jahre nach dem Faschismus nun zum zweiten Mal verhängte Verbot der „K.P.D.“ historisch verheerend und in jeder Hinsicht ein Fehler, so konstatierten die damaligen Verfassungsrichter also in 1956 doch wenigstens, dass eine Partei die Verfassungsordnung bzw „das „Funktionieren dieser Ordnung“ bereits „beeinträchtigen“ muss, bevor man sie verbieten darf.
Mal ehrlich: wann kam die „N.P.D.“ auch nur in die Nähe dieser verfassungsrechtlichen Bedingung für ein Parteiverbot? Und welche Parteien erfüllten diese stattdessen?
Auch nach einem (leider) zu erwartenden Einzug der „Alternative für Deutschland“ in den Bundestag im September 2017 ist nicht davon auszugehen, dass diese es hinbekommt, planvoll das Funktionieren der Verfassungsordnung zu beeinträchtigen. Vielmehr ist (leider) davon auszugehen, dass das „C.D.U.“, „C.S.U.“ und „S.P.D.“ weiter hinbekommen.
Womit wir zu der moderat positiven Rolle der „Grünen“ im Bundestag kommen.
Bereits vor der Absegnung dieser hinterhältigen Verfassungsänderung durch die (anderen) etablierten Parteien im Bundestag (Teile der „Linken“ stimmten ebenfalls zu), hatten sich Renate Künast und Brigitte Hasselmann in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ zur Sache geäußert:
„Eine übereilte Verfassungsänderung schwächt die demokratische Legitimität und stärkt die Mythen der Verfassungsfeinde von der Verflechtung zwischen Staat und Parteien. Widersinnig ist der in Wahrheit allein auf die NPD zielende Vorschlag auch rechtlich. Die Ungefährlichkeit einer Partei wird doch noch dokumentiert, wenn „nur“ ein Antrag zur Finanzierung gestellt wird. Und V-Leute dürfen auch nicht in der Partei sein, weil sie dann ja staatsgeleitet wäre und das Verfassungsgericht sicher den Antrag ablehnt. Also seit Jahren keine V-Leute in der NPD und in Zukunft auch nicht. Ist das das Ziel? Dieses Herumdoktern am Grundgesetz macht uns fassungslos. Hier geht es um ein grundlegendes demokratisches Prinzip, das seinen tiefen Sinn in unserer Geschichte findet.„
Erstens ist die Verflechtung zwischen Staat und Parteien kein Mythos und schon gar keiner von Verfassungsfeinden. Das müssten gerade die „Grünen“ am Besten wissen. Sieht man jetzt mal ab von der „Linken“, die als umbenannte „Sozialistische Einheitspartei“ der D.D.R. 1990 in den Bundestag einzog und sich nachfolgend durch das Schlucken der „Wahlalternative für Arbeit und Gerechtigkeit“ einer Frischzellenkur unterzog, und konstatiert man des Weiteren, dass das noch in der D.D.R. gegründete und in der gesellschaftlichen Ausnahmesituation des D.D.R.-Anschlusses 1990 in den Bundestag eingezogene „Bündnis 90“ 1993 mit den „Grünen“ fusionierte, sind die „Grünen“ die letzte auf dem Boden des Grundgesetzes entstandene Partei, die neu in den Bundestag einzog.
Und das war vor 34 Jahren.
Sieht man von Abspaltungen, Umbenennung oder Umgruppierungen ab, wie der „Freien Volkspartei“, zogen in der gesamten Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, also nach dem Faschismus, seit der ersten Bundestagswahl, wo sie alle neu waren, nur zwei neue Parteien in den Bundestag ein.
Zwei neue Parteien. Seit 1949.
Zweitens: dass die jetzt, im Jahre 2017, so verschwiegen und im Nebel der neuen elektronischen Polizeistaatsgesetze durch den Bundestag gejagte Verfassungsänderung eben nicht ein „in Wahrheit allein auf die NPD zielender Vorschlag“ war, platzte aus Renate Künast höchstselbst heraus. Und zwar während der Bundestagsdebatte am Donnerstag (22.6.).
In dieser war die einflussreiche ex-Vorsitzende der „Grünen“ in höchstem Maße unfairen und verlogenen Angriffen ausgesetzt, vorneg natürlich von der immer noch unter diesem Namen agierenden Staatsfirma namens „Sozialdemokratische Partei Deutschlands“, explizit von derem regelmäßigen Besucher des Kameradentreffs „Parlamentarisches Kontrollgremium“, Burkhard Lischka.
Hatte Renate Künast in ihrem Gastartikel in der „F.A.Z.“ die „A.f.D.“ noch mit keinem Wort erwähnt, sprach sie am Donnerstag nun Klartext:
„Meine Damen und Herren, Sie suggerieren damit, dass das Problem aus der Welt geschafft wird, wenn diese 1 Million Euro – oder demnächst noch weniger – nicht an diese Partei gehen. Aber ich sage Ihnen: Wir haben Pegida, wir haben die Nach-Lucke-AfD. Sie können uns doch nicht ernsthaft verkaufen, dass damit jetzt ein Problem zu lösen wäre – und dann noch in diesem Tempo. Ich finde, in so einer Situation braucht man einen wirklich kühlen Kopf und Zeit; sonst kommen Fehlentscheidungen dabei heraus.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der LINKEN)
Ich will zitieren, was Herr Voßkuhle in seinen einleitenden Worten gesagt hat; es taucht später noch einmal im Urteil an ein oder zwei Stellen auf. Er hat am 17. Januar gesagt:
`Ob in einer solchen Situation … andere Reaktionsmöglichkeiten sinnvoll sind, wie zum Beispiel der Entzug der staatlichen Finanzierung, hat … der verfassungsändernde Gesetzgeber zu entscheiden.`
Meine Damen und Herren, das Gericht hat aber nicht gesagt, dass sich daraus ein Zwang ergibt; es hat uns kein Datum für irgendetwas gesetzt, sondern nur gesagt, dass es abseits der Frage des Verbots oder Nichtverbots mildere Mittel geben könnte, über die wir entscheiden könnten. Das ist aber keine Aufforderung, dann mal eben zum Ende der Legislaturperiode das Ganze zu schleifen.
Wir haben in unserer Verfassung, in Artikel 20 Absatz 2, sozusagen als Grundlage unserer Demokratie die freie und gleiche Willensbildung des Volkes. Dazu gehört Artikel 21, der besagt: „Die Parteien“ – in Mehrzahl, als Antwort auf das, was in diesem Haus, im Reichstag, unter Herrschaft der NSDAP einmal stattfand, nämlich die Ausgrenzung und Verhaftung – „wirken bei der … Willensbildung … mit.“ Bei allem Ärger über die NPD:
An dieser Stelle machen Sie eine Lex NPD. Ein Einzelfallgesetz sollte es bei der Verfassung nicht geben. Wir sollten uns stattdessen überlegen, was so eine Änderung eigentlich im historischen Kontext bedeutet. Man kann ihr nicht zustimmen,(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der LINKEN)
weil Artikel 21 tatsächlich Teil unserer Demokratie ist; er ist wirklich die Basis. Auf dieser Grundlage organisieren sich die Bürger.
(…)
Mein letzter Satz. – Es braucht einen aufrechten Gang unsererseits, einen breiten Kampf gegen Rechtsextremismus, eine gute Finanzierung. Zu der 1 Million Euro, die Sie meinen der NPD entziehen zu können:
(Burkhard Lischka [SPD]: 1 Million für Nazis fordern Sie!)
Darüber müsste das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Schauen wir einmal, ob Sie entsprechend handeln würden.
Vizepräsidentin Petra Pau: Kollegin Künast.
Renate Künast (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Machen Sie sich aber nichts vor: Diese Million geht doch nicht in die Projekte, sondern die geht an eine andere Partei, deren Namen Sie kennen. Sie müssen sich schon dazu bekennen, Demokratie durchzuhalten und neues Geld lockerzumachen.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der LINKEN)“
Womit wir zur Verfassungstreue und den real existierenden Parteien im Bundestag kommen.
Die Parteien zum Grundgesetz: Ja, nee, „Europa“!
Zum von Renate Künast angesprochenen und am 17. Januar 2017 verkündeten Urteil veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht eine Pressemitteilung („Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele„).
Bezeichnenderweise zählte das Bundesverfassungsgericht die tatsächlichen Verfassungsvorgaben ganz anders auf als das damalige Bundesverfassungsgericht anlässlich des „K.P.D.“-Verbots im Jahre 1956. Herausstechend warf der Vosskuhle-Senat mit solchen Begriffen wie „Gebot strikter Staatsfreiheit“ (was soll denn das sein?!) oder „im Rahmen des Demokratieprinzips“ um sich.
Nun, die Verfassungsrichter formulierten nebenbei auch, was „darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“ (Artikel 21 Grundgesetz) beinhaltet:
„Der Begriff des Beseitigens im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG bezeichnet die Abschaffung zumindest eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem.„
Auszug vom aktuellen Grundsatzprogramm der „Sozialdemokratischen Partei Deutschlands“, dem am 28. Oktober 2007 beschlossenen „Hamburger Programm“:
„Unser Leitbild ist eine politische Union, die allen europäischen Bürgern demokratische Mitwirkungsrechte gibt. Das demokratische Europa braucht eine parlamentarisch verantwortliche Regierung auf der Basis einer europäischen Verfassung.„
Auszug vom Grundsatzprogramm der „Christlich-Demokratischen Union“, beschlossen am 3/4. Dezember 2007 in Hannover, Punkt 320:
„An dem langfristigen Ziel, eine Verfassung für die Europäische Union zu schaffen, halten wir fest.“
Auszug vom Beschluss „Die Zukunft ist Europa“ auf der 33. Ordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz von Bündnis 90/Die Grünen am 25.-27. November 2011 in Kiel:
„Die aktuelle Krise der Europäischen Institutionen zeigt, dass nur eine erneuerte Reform des EU-Vertrages eine schnelle und demokratische Entscheidungsfindung ermöglicht. (…) Der Vertrag von Lissabon bietet hierfür die nötige rechtliche Grundlage. Zugleich böte die mit einem neuerlichen Konvent verbundene öffentliche Debatte die Chance, ein neues Kapitel zwischen Europäischer Union und ihren Bürgerinnen und Bürgern aufzuschlagen. In Deutschland bedeutet dies, sich endlich der offenen Frage des Grundgesetzes zu stellen. Als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN plädieren wir dafür, den Auftrag des Artikels 146 GG ernst zu nehmen und anlässlich der EU-Vertragsreform eine verfassungsgebende Versammlung in Deutschland einzuberufen. Im Rahmen einer neuen Verfassung wollen wir dann eine stärkere Integration Deutschlands in der Europäischen Union verankern.“
Auszug aus den „Freiheitsthesen“, Beschluss des 63. ordentlichen Bundesparteitages der „Freien Demokratischen Partei“ in Karlsruhe am 22. April 2012:
„Am Ende dieser Entwicklung sollte ein durch Volksabstimmungen in den Mitgliedstaaten legitimierter europäischer Bundesstaat stehen. Auf dem Weg hin zu einer politischen Union mit einer europäischen Verfassung fordern wir ebenso eine verstärkte Koordinierung der Wirtschafts-, Umwelt-, Finanz- und Währungspolitik wie eine Weiterentwicklung der europäischen Demokratie.“
Auszug aus der „Potsdamer Erklärung“ von „Die Linke“ vom 23.Mai 2012, anlässlich der Konferenz „Deutschland – in bester Verfassung?“, welche die Partei zwar mittlerweile verschwinden ließ, die aber hier vom assoziierten Verein „Mehr Europa e.V.“ (Name zum Schutz des Betroffenen geändert) dokumentiert ist:
„Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wurde als Provisorium für die BRD geschaffen. (…) Der Artikel 146 Grundgesetz erklärt: ‚Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.‘
Die hier in Potsdam am 23. Mai zusammengekommenen Persönlichkeiten vertreten die Meinung, dass die Zeit reif ist, den Artikel 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu verwirklichen.“
Nach seiner eigenen Definition, sowie nach aller geltenden Verfassungslage, müsste das Bundesverfassungsgericht fast alle Parteien des Bundestages mit sofortiger Wirkung verbieten. Was natürlich den Nachteil hätte, dass die „C.S.U.“ die Hundert-Prozent-Hürde nähme.
Epilog:
Mit zehn Jahren Verspätung wird nun auch von Schlafwandlern und in geistiger Ureinwohnerschaft gefangenen Angsthässchen ein „Dauerfeuer“ der ewigen Kanzlerinnenparteien gegen das Grundgesetz konstatiert. Alle müssen sich fragen, warum sie versagt haben, keiner braucht sich mehr fragen ob.
Ich warne meine Pappenheimer von Wahlvölkchen davor, sich diese Manipulationen gegen die Demokratie gefallen zu lassen, nur weil man denkt, höh, ist ja nicht meine. Genau an diesem Schwachsinn von linksuntenüberreifen Genösschen ist bereits Weimar zugrunde gegangen. Wenn ich Sascha Lobo zu diesen „A.f.D.-Leaks“ lese, möchte ich eben nicht wissen was dieser in seinem Leben schon besoffen an Emails geschrieben oder gechattet hat. Das unterscheidet mich offensichtlich von allen, die sich entschlossen haben sich mit plumpen Tricks des Apparats bei ihrer primitiven Neugier und ihrem dekadenten Voyeurismus packen zu lassen. Das kommt dabei heraus, wenn eine Generation lieber an irgendwelchen Geschlechtsteilen herumspielt als einmal zwei Zeitungen zu lesen.
Natürlich besteht durch die „Alternative für Deutschland“ eine Gefahr für die Demokratie und die Verfassungswerte der Republik. Aber durch welche Partei denn nicht? Hat diese Taktik der ehrenwerten „Leaks“ und „Whistleblower“ in den letzten Jahren irgendetwas anderes gebracht außer die Macht des geheimdienstlichen Komplexes noch weiter zu stärken? Ist es richtig das aufzugeben und mit Füßen zu treten, was man angeblich verteidigt? Dann macht man sich das Menschenbild und die Mentalität derjenigen zu eigen, die die Demokratie stürzen wollen und / oder sie bereits (siehe Frankreich) unter „Ausnahmezustand“ gesetzt haben, für / gegen / wegen Nazis, Kommunisten, Kirchenstaaten, dem Nordpol, Südländern, dem Teuro, Flüchtlingen, Aliens, Terrorismus, Krieg, „Europa“, dem goldenen „Westen“ und weiß der Geier was sonst noch.
Diese Verfassungsänderung richtet sich auch gegen eine potentiell, möglicherweise einmal entstehende, tatsächlich linksdemokratische, verfassungstreue und gerade deshalb „relevante“ Partei, die das Grundgesetz auch nicht für / gegen / wegen „Europa“ und einen fiktiven Integrationszwang unter ein kontinentales Konstrukt aufgibt.
Das ist, meiner bescheidenen Einschätzung nach, der tatsächliche Hintergrund dieser Verfassungsänderung durch die „Politische Klasse“, deren Handvoll StrippenzieherInnen und „Spindoktoren“ im Gegensatz zu ihren Millionenheer von Untertanen in der Lage sind wenigstens ein paar Jahre voraus zu denken, weil sie es wollen.
Ende der Durchsage, für heute. Und beklage sich keiner darüber, was morgen ist, jedenfalls nicht bei Radio Utopie.
(…)
Artikel zuletzt aktualisiert um 15.08 Uhr