Gestern Nacht steht also die Ewige Geschäftsführende Kanzlerin vor den Kameras. Die „Sondierung“, die faktischen Koalitionsverhandlungen der designierten „Jamaika“-Regierung aus den Parteien „F.D.P.“, „Grüne“, „C.D.U.“ und „C.S.U.“ sind gerade geplatzt. Sagt Merkel, sie wolle jetzt mal zu ihrem langjährigen Großkoalitionär Steinmeier, dem Bundespräsidenten. Und dass
„wir dann schauen müssen, wie sich die Dinge weiter entwickeln.“
Ich habe es im Liliputaner-Land schon erklärt (bedauerlicherweise schaut hier immer noch keiner ins Grundgesetz):
Der Grüßaugust Frank-Walter Steinmeier, eben nicht (mehr) Reichspräsident, sondern Bundespräsident, hat derzeit gar nichts zu melden. Der Bundespräsident kann das Parlament nicht einfach auflösen.
Die Verfassung der Republik befiehlt dem Staat: Erst die Kanzlerwahl. Und dann hat der Präsident ggf die Option das Parlament aufzulösen bzw Neuwahlen auszurufen.
Wie beschrieben (extra nochmal aktualisiert), muss die derzeit Ewige Geschäftsführende Kanzlerin Angela Merkel erst wieder Ewige Kanzlerin sein, bevor sie nach Artikel 68 eine Vertrauensfrage gegen sich selbst organisiert verlieren kann und der Bundespräsident dann das Parlament auflösen und damit Neuwahlen ausrufen darf, unter Missachtung von Geist und Sinn der Verfassung. Das geschah bislang zweimal, 1982 in Westdeutschland und 2005 in der Berliner Republik.
Die einzige andere Möglichkeit für den Staat das Parlament aufzulösen, wäre eine verlorene Kanzlerwahl nach Artikel 63 Absatz 4 Grundgesetz.
Die Ewige Geschäftsführende Kanzlerin müsste erst eine Wahl im Bundestag verlieren bzw keine Mehrheit bekommen, dann vierzehn Tage warten, sich dann erneut im Bundestag zur Wahl stellt und hoffen, dass sie „die meisten Stimmen erhält“ (Zitat Grundgesetz). Bekommt sie diese, gibt das Grundgesetz dem Bundespräsidenten sieben Tage Zeit hat entweder sie zur Kanzlerin zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen, also Neuwahlen auszurufen.
Auch dazu der Hinweis: Es gibt leider keinen vom Grundgesetz zwingend und direkt vorgeschriebenen Zeitrahmen, an dem die geschäftsführende Kanzlerin das tun muss. Sie könnte also auch bis 2021 Geschäftsführende Kanzlerin bleiben. Allerdings hätte sie bis dahin dieses Parlament am Hals.