Die Gefährder des Polizeistaates

Einer der treffendsten Belege dafür, dass wir Alle in einem Polizeistaat leben, ist das vor offiziell dreizehn Jahren erfundene Konstrukt des „Gefährders“. Ohne gesetzliche, parlamentarische oder gerichtliche Grundlage und Kontrolle nimmt sich der Staat heraus, jedwede beliebige Zielperson nach eigenem Ermessen totaler Spionage zu unterziehen, sie zu beobachten, auszuspionieren und – auch und gerne in Kooperation mit dem verschmolzenen internationalen geheimdienstlichen Komplex – selbst über alle ihre Bekannten, Verwandten und ahnungslose „Kontaktpersonen“ jedwede „sonst nicht beschaffbare Information“ (Executive Order 12333, Ronald Reagan, aus 1981) zu beschaffen.

Und den Persilschein für dieses Konstrukt lieferte, wer auch sonst, das Bundesverfassungsgericht. Und zwar bereits vor bald zehn Jahren.

Die Erfindung

In einem Protokoll des Bundestages vom 24. November 2006 ist festgehalten, was vor über dreizehn Jahren unter „rot-grüner“ Regierung erfunden wurde: der „Gefährder“.

Es fragt der später parteilose Abgeordnete von „die Linke“, Wolfgang Neskovic, Mitglied im Parlamentarischen Kontrollgremium, geschaffen durch das den „Notstandsgesetzen“ folgende ausführende erste Artikel 10-Gesetz aus 1968.

Es antwortet August Hanning, Staatssekretär vom damaligen Innenminister Wolgang Schäuble, ein Jahr zuvor noch Präsident des Bundesnachrichtendienstes der in „dunklen Jahren“ des letzten Jahrhunderts „kritische Publizisten und Journalisten“ bespitzelt hatte und der vor einem der vielen wertlosen Untersuchungsausschüsse selbst nicht ausgeschlossen hatte, dass diese Praxis seitdem fortgesetzt wurde.

Abgeordneter Wolfgang Neskovic(DIE LINKE.):
Wie lautet der genaue Wortlaut der von der „AG Kripo“ (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts) festgelegten Definition des Begriffes „Gefährder“?

Antwort des Staatssekretärs Dr. August Hanning vom 21. November 2006:
Es wurde nachfolgende Definition abgestimmt: „Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.“

Abgeordneter Wolfgang Neskovic (DIE LINKE.):
Auf welche genaue Rechtsgrundlage stützt sich diese Begriffsbestimmung?

Antwort des Staatssekretärs Dr. August Hanning vom 21. November 2006:
Für diese Begriffsbestimmung ist eine Rechtsgrundlage nicht erforderlich. Die Definition wurde aufgrund eines Beschlusses der AG Kripo im Jahr 2004 bundeseinheitlich abgestimmt.

Der Blankoscheck

In seinem Urteil 1 BvR 370/07 vom 27. Februar 2008 schuf das Bundesverfassungsgericht öffentlichkeitswirksam ein „neues Grundrecht“ auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ – wohlwissend, dass seit den Verfassungsänderungen der „Notstandsgesetze“ das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sowieso nicht mehr der Gewaltenteilung unterliegt.

Doch im Nebel dieses von der Öffentlichkeit bejubelten „neuen Grundrechts“ segnete das Verfassungsgericht etwas ganz Anderes ab. Die Totalüberwachung Einzelner, denen nichts, aber auch gar nichts vorgeworfen werden konnte.

Den Übergang von Strafverfolgung zu Verfolgung umschrieb das Bundesverfassungsgericht wie folgt:

„Das Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte führt dazu, dass Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze allein nicht ausreichen, um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose tragen.“

Das Verfassungsgericht ernannte also Polizei, Geheimdienste und faktisch alle relevanten Exekutivbehörden zu amtlichen Propheten, die fortan in die Zukunft schauten. Oder jedenfalls dachten, dass sie das taten, was ihnen ohne Zweifel auch gefiel, das was sie dachten was sie sahen.

Denn es könnte ja sein…

„Der hier zu beurteilende Zugriff auf das informationstechnische System kann allerdings schon gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr schon in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen.“

Im Grunde ist es gefährlich, in die Badewanne zu steigen. Auch im Bett kann man sich etwas verrenken. Finden Sie nicht auch, dass Sie den Staat dabei zuschauen lassen sollten – zur Gefahrenabwehr?

„Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelung des tatsächlichen Eingriffsanlasses sind im Fall des heimlichen Zugriffs auf ein informationstechnisches System für alle Eingriffsermächtigungen mit präventiver Zielsetzung zu beachten. Da die Beeinträchtigung durch den Eingriff in allen diesen Fällen für die Betroffenen die Gleiche ist, besteht hinsichtlich seiner Anforderungen kein Anlass zu behördenbezogenen Differenzierungen, etwa zwischen Polizeibehörden und anderen mit präventiven Aufgaben betrauten Behörden wie Verfassungsschutzbehörden. Dass Polizei- und Verfassungsschutzbehörden unterschiedliche Aufgaben und Befugnisse haben und in der Folge Maßnahmen mit unterschiedlicher Eingriffstiefe vornehmen können, ist für die Gewichtung des heimlichen Zugriffs auf das informationstechnische System grundsätzlich ohne Belang.

Zwar können Differenzierungen zwischen den Ermächtigungen der verschiedenen Behörden mit präventiven Aufgaben vor der Verfassung Bestand haben. So rechtfertigen die besonderen Zwecke im Bereich der strategischen Telekommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst, dass die Eingriffsvoraussetzungen anders bestimmt werden als im Polizei- oder Strafprozessrecht (vgl. BVerfGE 100, 313 <383>). Auch können die Einschreitvoraussetzungen für Ermittlungsmaßnahmen unterschiedlich gestaltet werden, je nachdem welche Behörde mit welcher Zielsetzung handelt. Auf diese Weise kann etwa der besonderen Aufgabenstellung der Verfassungsschutzbehörden zur Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Vorfeld konkreter Gefahren Rechnung getragen werden (vgl. allgemein zum Problem adäquater Ermittlungsregelungen im Vorfeldbereich Möstl, DVBl 2007, S. 581; Volkmann, JZ 2006, S. 918). So ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verfassungsschutzbehörden nachrichtendienstliche Mittel auch einsetzen dürfen, um Erkenntnisse über Gruppierungen zu erlangen, die die Schutzgüter des Verfassungsschutzgesetzes – zumindest noch – auf dem Boden der Legalität bekämpfen. Auch ist für den Einsatz solcher Mittel nicht generell zu fordern, dass über die stets erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG) hinaus konkrete Verdachtsmomente bestehen.

Nach dem Blankoscheck trugen die Herren Verfassungsrichter dann noch ein paar unverbindliche Bedenken ins Regal der endlosen Galerie einer Demokratie-Simulation:

Jedoch ist der Gesetzgeber auch bei der Regelung der einzelnen Befugnisse von Sicherheitsbehörden, deren Aufgabe in der Vorfeldaufklärung besteht, an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Dies kann dazu führen, dass auch solche Behörden zu bestimmten intensiven Grundrechtseingriffen nur dann ermächtigt werden dürfen, wenn erhöhte Anforderungen an die Regelung des Eingriffsanlasses gewahrt sind. So liegt es insbesondere bei dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System, der unabhängig von der handelnden Behörde das Risiko birgt, dass der Betroffene für eine weitgehende staatliche Ausspähung seiner Persönlichkeit verfügbar gemacht wird.

Im Artikel „Karlsruhe erlaubt Präventiv-Spionage und Totalüberwachung Einzelner“ vom 27. Februar 2008 zementierte ich meinen Status als Gefährder des Polizeistaates so:

„Da Massen, auch wenn das niemand wahrhaben will, aus Individuuen bestehen, ist der Überwachungsstaat auf seinem langen Marsch in die globale Diktatur heute durchaus einen Schritt vorangekommen.“

Konkretes Staatspotential

Mit dieser durch Interpretation rückwirkenden Reinwaschung der totalen Spionage gegen Alles und Jeden, selbst wenn diese legalen Tätigkeiten nachgingen, und der nun verfassungsrechtlich abgesegneten Selbsternennung des Staates zum Propheten, gab sich dieser eine Reihe von Möglichkeiten und Optionen.

Ohne diese hier, wie Agent Edward Snowden im Außendienst, mit vielen bunten nichtssagenden Folien belegen zu können, damit sie dann als Blaupause für Legalisierung bereits laufenden illegalen Handeln des Staates dienen, überwiegt nach meiner bescheidenen Auffassung das Öffentliche Interesse, diese Möglichkeiten von „ohne Rechtsgrundlage“ durchgeführten, also illegalen und verfassungswidrigen Agierens zu verdeutlichen.

  • das Geheimgericht

Es ist der Traum jedes Funktionärs, jedes Spitzels, jedes Spanners, jedes Voyeurs und Soziopathen: in einem Sessel zu sitzen, sich jede Email, jedes Bild, jede Ton- oder Bildaufnahme die er kriegen kann auf seinen Schirm schicken zu lassen und sich dann mit den lieben KollegInnen darüber das Schandmaul zu zerreißen. Machen wir doch mal eine Prognose: wie fährt er denn Fahrrad? Wie viele roten Ampeln hat er schon auf dem Gewissen? Ist er nett in der U-bahn? Wohin guckt der denn da? Der hat doch eben einer 90-Jährigen wohin geguckt! Ich wusste´s doch! „Abnormales Sexualverhalten“. Man kennt das ja, von seinen Pappenheimern! Hat er ´ne Freundin? Belügt er seine Mama am Telefon? Erzählt doch mal…

Zur Erinnerung: es gibt keine „gesetzliche Grundlage“ für irgendeine „Prognose“, die diese Herren und Damen im Apparat da erstellen dürfen, um dann der Meinung zu sein jemanden unter 24 Stunden Bespizelung zu stellen und es deswegen zu dürfen, mit Segen aus dem Bundesverfassungsgericht.

  • die Zeugen, geweiht oder eingeweiht

Die Vollmacht des Staates zur Vorhersehung bedingt, in seiner ganz eigenen Welt, natürlich auch darin, erst einmal alles zu beschaffen was für so eine Prognose relevant ist oder einen Bezug dazu aufweist. Zur Gefahrenabwehr kann es dazu natürlich unabdingbar sein – man tut nur seine Pflicht – einfach alles und jeden zu durchleuchten, mit dem dieser mutmaßliche Gefährder (und damit Gefährder) im Leben schon einmal Kontakt hatte. Dazu können natürlich auch die „Privaten“ in der „community“, in der „intelligence community“ (erfunden durch Executive Order 12333, wie erwähnt aus dem Jahre 1981) herangezogen werden. „Sicherheitsfirmen“, „Detektive“, man kennt sich. Diese sehen dann auch mal dorthin, wo staatliche Dienste eigentlich, eigentlich, eiiiiigentlich nicht hinschauen dürfen. Oder sie reden mal, ganz unverfänglich, mit dem Zielobjekt – ob am Telefon, oder in der Bar, oder in der politischen Versammlung. Oder, oder, oder. Das können natürlich auch die Originale vom Staat so halten. Je nachdem was sich anbietet. Einfach mal gucken, ob er sich verplappert. Alles kann ja irgendwann und irgendwie mal nützlich sein.

Von den Eingeweihten ist es nur ein kurzer Schritt zu den Geweihten: irgendwelche Ahnungslosen, deren präventiv-vorsorglich gespeicherte Telekommunikation über ein „informationstechnisches System“ wie ein Telefon nun ausführlich analysiert wird, vielleicht praktischerweise durch irgendeine Software, die herausfischt wo der Name des Delinquenten in einem Telefongespräch schon einmal erwähnt wurde. Hat sich schon mal jemand abfällig über den Gefährder geäußert? Wie denn? Was denn? Es hat alles seinen Bezug! Und jetzt schneiden wir mal was zusammen. Hohes Geheimgericht, wir haben neue Informationen….

  • die Alliierten

Kennt man die Anzahl der Staaten in der Internationalen Kriegskoalition, bei ihrem letzten Treffen in Washington waren es wohl achtundsechzig, von Singapur bis Saudi-Arabien, kann man sich ungefähr ausrechnen, wie viele alliierte Polizeibehörden, Geheimdienste und Militärs nun Einfluss auf die hiesigen Staatspropheten haben und mit wertvollen, ganz besonders wertvollen oder sogar heiligen Informationen glänzen und z.B. im Gegenzug für „Informationen“ über international berüchtigte Online-Ketzer bei Euer Ehren vom Geheimgericht nun die Hand aufhalten dürfen.

Das gilt natürlich für alle vorderasiatischen Kirchenstaaten, gern mit durchgeknallten rechtsradikalen Regierungen und den üblichen pathologischen Lügnern in der „community“. Das schätzt doch der dicke Dorfpolizist aus Oberboffzen, wenn er Dank ehrenwehrter Abendländer aus dem Morgenlande, die Dank in handwarmen Besatzungszonen ausführlich erprobten Technologien so federführend sind, sich mal die Freundin von diesem Störenfried aus Preußen unter dem Mikroskop angucken kann. Das bisschen Wäsche wird weggemacht, man hat da ja so seine Mittelchen. Mitgehört werden kann ja eh immer. Zur Sicherheit.

Der transkontinentale Datentauschring von deutscher Polizei über Europol, die Bundeswehr (völlig überraschend nun auch in Jordanien) bis zu in Jordanien basierten U.S.-Todesschwadronen vom  Joint Special Operations Command und deren Operation „Gallant Phoenix“ wird Ihnen, liebe Leser/innen, sicherlich nichts sagen. Aber können Sie sich vorstellen, wie gefährdet sich die Herrschaften da fühlen, wenn irgendwelche Niemande über sie schreiben?

Die Wunschvorstellung des Staates

Die Wunschvorstellung des Staates ist, jedwede als „Gefährder“ definierte Person einfach zu eliminieren. Der damalige Innenminister und heutige Präsident des Bundestages. Wolfgang Schäuble, verdeutlichte dies in 2007, als er u.a. eine entsprechende Verfassungsänderung verlangte (die nie kam) und ersatzweise eine Lagerhaft á la Guantanamo, oder wenigstens ein Internetverbot forderte.

Das war und ist nichts Neues. Jeder Staat will seine Kritiker loswerden bzw alle, die seine Machtposition und Machtarchitektur gefährden. Das war nie anders, seit den Pharaonen. Und kein bisschen Recht, was heute in der Republik noch existiert, auch die Republik selbst, ist selbstverständlich. Zu allem was der Staat den Menschen in seinem Machtbereich nicht antut, muss er gezwungen werden. Ohne Zwang tut der Staat mit den Menschen einfach was er will. Auch das war nie anders, auch und gerade in der deutschen Geschichte.

Wie viele „Gefährder“ hat der Staat definiert und welche?

Das ist völlig unklar. In einer parlamentarischen Anfrage antwortete die Bundesregierung im März 2017, sie führe im Bereich „Politisch motivierte Kriminalität-religiöse Ideologie“ 586 „Gefährder“ und 3 „relevante Personen„.

In einer jüngst vom Bundeskriminalamt über die „Süddeutsche“ getreuten Werbung für die bei den Staatsprophezeihungen genutzte Software namens „Radar-ITE“ aber heisst es, es gäbe „720 in Deutschland als Gefährder eingestufte radikale Islamisten“.

Welche Möglichkeiten der Relativierung und Ausdehnung der „Gefährder“-Definition sich ergeben, lässt eine weitere der Regierung auf die parlamentarische Anfrage nur vermuten. Unter „Politisch motivierte Kriminalität-rechts“ zählt die Regierung unter „Gefährdern“ folgende Zahlen und weitere Definitionen auf:

Führungsperson: 37
Unterstützer/Logistiker: 23
Akteur: 53
Kontakt- / Begleitperson: 18

Und, der Vollständigkeit halber, unter „Politisch motivierte Kriminalität-links“:

Führungsperson: 19
Unterstützer/Logistiker: 9
Akteur: 84
Kontakt- / Begleitperson: 1

Mal abgesehen von den interessanten Zahlen (eine Kontaktperson, soso) basieren alle, aber auch wirklich alle Angaben auf der durch den Apparat nach oben vermeldeten Stillen Post. Kein Gericht, kein parlamentarisches Gremium hat jemals, seit der offiziellen Erfindung des zukünftigen Verbrechers im Jahre 2004, irgendwelche Zahlen überprüft, geschweige denn die Strukturen, die diese Erfindung des Zukunftsverbrechers unweigerlich mit sich bringen musste.

Dazu kommt noch Folgendes, vielleicht der schlimmste Punkt

Der geheime Gefährder

Hat sich so eine Struktur des öffentlich akzeptierten unschuldigen Verbrechers bei den ehemaligen Strafverfolgern – und nun nur noch Verfolgern – erst einmal etabliert und ist kein Widerstand erkennbar, bei keiner Partei, keinen Anwälten, keiner demokratischen Institution, nicht einmal Widerspruch – was seit dreizehn Jahren der Fall ist – so liegt für den Staat die Versuchung nahe, völlig neue Kategorien von Zukunftsverbrechern zu erfinden, die überhaupt nirgendwo mehr benannt oder aufgeführt werden. Dies können ganz neue Kategorien von „Gefährdern“ sein, etwa aus der Presse, der Kultur, der Wissenschaft, dem Rechtswesen, sogar dem Parlament. Oder diese Kategorien heißen nicht einmal mehr Gefährder, sondern wieder anders.

Die Bekanntmachung des Konstrukts „Gefährder“ erfolgte durch ex-B.N.D.-Chef und Innenstaatssekretär August Hanning im Jahre 2006. Und nach dessen Angaben erfolgte die Konstruktion des Begriffs im Jahre 2004. Auch dafür gibt es keinen Beleg. Auch ist das keine Aussage, wie lange solche staatliche Inlandsspionage bereits vorher durchgeführt wurde und durch wen.

Recht und Gesetz und Befehl

Wer jetzt an den Turban tragenden Bombenleger denkt und über diese linken liberalen Hippies schimpft, die ihnen ihren Polizeistaat wegnehmen wollen, sollte sich die alte konservative Formel „Recht und Gesetz“ noch einmal selbst laut vorlesen.

Ordnung gab es auch in der D.D.R. Und noch einmal: „Recht und Gesetz“ das heisst nicht „Law and Order“. Dies heisst nämlich „Gesetz und Befehl“. Auch dieser Unterschied sollte begriffen werden.

Für Alles und Jeden gefährlich ist, wenn weder Recht, noch Gesetz, ja nicht einmal ein Befehl notwendig ist, um willkürlich Personen in der Republik ausspionieren und „überwachen“ zu können, sondern nur noch das beleidigte Ego eines Faschisten und / oder Staatsautoritären aus der sogenannten „Linken“, der es einem überlegenen Überlebenden des Intellekts und der sozialen Demokratie heimzahlen will von ihm auf´s Kreuz gelegt worden zu sein.

Alle, die demnächst  wieder eifrig Nicken, wenn Funktionäre nach Attentaten, deren Verhinderung ihre Aufgabe und Verantwortung gewesen wäre, die Rund-Um-Die-Uhr-„Überwachung“ von „Gefährdern“ fordern und noch mehr Geld, Ressourcen und Macht verlangen, sollten dabei zu allererst nach dem Recht, dann nach dem Gesetz und dann fragen, wer hier unter wessen Befehl steht in Deutschland.