Mitteilung von Digitalcourage e.V. vom 14.3.2018
„Dieses Urteil ist ein gerichtlicher Sieg über geheimdienstliche Verleumdungen und Willkür, eine Entscheidung zugunsten der Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit“, sagt Rolf Gössner über das OVG-Urteil vom 13. März 2018. BigBrotherAwards-Jurymitglied Gössner wurde 38 Jahre rechtswidrig überwacht.
Allerdings: Der Rechtstreit ist noch nicht beendet. Rolf Gössner ist Mitglied in der Jury der BigBrotherAwards. 2016 verlieh er den Kritikpreis an den Inlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“ für dessen Lebenswerk.
Dem Bundesnachrichtendienst (BND) verlieh Gössner 2015 einen BigBrotherAward.
https://vimeo.com/127156312
Nach vierstündiger mündlicher Berufungsverhandlung hat das Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die geheimdienstliche Überwachung des Rechtsanwalts, Publizisten und Bürgerrechtlers Rolf Gössner unverhältnismäßig und rechtswidrig war.
Gegen Berufung der Bundesregierung und des Verfassungsschutzes
Mit diesem Urteil hat das Gericht die Berufung der Bundesregierung und des Bundesamts für Verfassungsschutz zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Februar 2011 vollständig bestätigt. Das Urteil hat dem Inlandsgeheimdienst einen jahrzehntelangen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen essentielle Grundrechte des Klägers und Betroffenen Dr. Rolf Gössner bescheinigt.
Überwachung trotz nicht existenter „tatsächlicher Anhaltspunkte“
Das OVG hat ausgeführt, dass es in Bezug auf Rolf Gössner im gesamten Beobachtungszeitraum von 1970 bis 2008 keinerlei „tatsächliche Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben habe. Es fehle auch an Anhaltspunkten dafür, dass Rolf Gössner angeblich „linksextremistische“ Organisationen oder deren verfassungsfeindliche Ziele nachdrücklich unterstützt habe. Darüber hinaus sei die Beobachtung angesichts der mit ihr einher gehenden Grundrechtseingriffe auch unverhältnismäßig gewesen.
Rolf Gössner ist nach der über zwölfjährigen Verfahrensdauer in zwei Instanzen erleichtert über diesen Ausgang der Berufung.
„Ich bedanke mich sehr herzlich für die zahlreichen Solidaritätsbekundungen und guten Wünsche zum Ausgang dieses Prozesses, die mich in meinem Durchhaltevermögen sehr bestärkt und nun zu einem guten Ergebnis geführt haben“, sagte Rolf Gössner nach Bekanntgabe der Entscheidung.
Das Kalte-Kriegs-Denken des „Verfassungsschutzes“
„Die Einlassungen des Bundesamts für Verfassungsschutz vor Gericht sind von Kalte-Kriegs-Denken durchdrungen, sind illiberale Zeugnisse einer Geheiminstitution, die sich unter der Etikette ‚Verfassungsschutz’ zu einer ideologischen und inquisitorischen Gesinnungsüberprüfungsbehörde aufgeschwungen hat, wie sie mit der Verfassung und den Grundrechten auf Meinungs-, Presse- und Vereinigungsfreiheit nicht vereinbar ist.“
„Ich konnte mich des Eindrucks nicht erwehren, als habe das Bundesamt für Verfassungsschutz neue Beobachtungsobjekte ausgemacht und ins Visier genommen: nämlich die Richterinnen und Richter der 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln. Sie haben sich in den Augen der Beklagten offenbar höchst verdächtig gemacht, weil sie mich mit ihrer, so wörtlich, „verharmlosenden“ Darstellung und Beweiswürdigung, ja mit geradezu „befremdlichen“ und „abwegigen“ (S. 85 BZB) Erwägungen wohlwollend verschont hätten.“
„Es scheint, als arbeite der Verfassungsschutz in einer abgeschotteten Parallelwelt.“
Speicherungspraxis aller Geheimdienste
Zur Bedeutung dieser Entscheidung für die Speicherungspraxis der Verfassungsschutzbehörden insgesamt erklärt Rechtsanwalt Dr. Kauß, der diesen Prozess für die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union unterstützt hat:
„Das Urteil des OVG betrifft keinen Einzelfall und hat Bedeutung für die Erfassung und Speicherungspraxis aller Geheimdienste, auch und vor allem die der 16 Landesverfassungsschutzämter. Diese sind die eigentlichen Datenlieferanten für die Dateien des Bundesamts und das von diesem betriebene gemeinsame nachrichtendienstliche Informationssystem NADIS. Deren Datenspeicher quellen über. Eine Untersuchung der noch von der rot-grünen Landesregierung in Niedersachsen eingesetzten task force hatte 2014 ergeben, dass 40 Prozent der vom Verfassungsschutz gespeicherten Daten zu Unrecht gespeichert sind und gelöscht werden müssen. Mit dem nun vorliegenden Urteil wächst der Druck auf die Geheimdienste, ihre Rolle als geheime Meinungspolizei zurück zu nehmen, wenn nicht gar zu unterbinden.“
Verfassungsschutz-System ist ein Gefahr für Verfassung, Rechtsstaat und Demokratie
Allein in den vergangenen sieben Jahren seit Urteilsverkündung in erster Instanz ist bekanntlich Ungeheuerliches passiert und ans Licht der Öffentlichkeit gelangt, was Strukturen, Arbeitsmethoden, Praktiken und Versäumnisse von Geheimdiensten, insbesondere auch der Beklagten und des gesamten Verfassungsschutz-Systems betrifft. In zahlreichen Fällen hat sich der Verfassungsschutz mit seinen Fehlentwicklungen, Pannen, Skandalen und Rechtsbrüchen weit von Verfassung, Gesetz und demokratischem Rechtsstaat entfernt. Stichworte: NSA- und NSU-Skandale, unkontrollierbares kriminelles V-Leute-System, Verwicklung in Neonaziszenen und NSU, Nichtverhinderung und Nichtaufklärung einer ganzen Mordserie und weiterer rassistischer Gewalttaten, Vertuschungen und Aktenschreddereien, Beweismittel-, Urkundenunterdrückung und Strafvereitelung im Amt, überhaupt Behinderungen polizeilicher Ermittlungsarbeit und Behinderung der parlamentarischen Kontrolle (vgl. dazu u.a.: Hajo Funke, Sicherheitsrisiko Verfassungsschutz. Staatsaffäre NSU: das V-Mann-Desaster und was daraus gelernt werden muss, Hamburg 2018; Rolf Gössner, Geheime Informanten. V-Leute des Verfassungsschutzes: Kriminelle / Neonazis im Dienst des Staates, Knaur-Verlag München 2003, akt. als ebook 2012). Die Rede ist von einem „historisch beispiellosen Staats- und Behördenversagen“, wie es von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen festgestellt wurde. Der Verfassungsschutz in seiner Ausprägung als Inlandsgeheimdienst, der die Verfassung schützen soll, ist schon aus strukturellen Gründen demokratisch kaum kontrollierbar und stellt häufig selbst eine Gefahr für Verfassung, Rechtsstaat und Demokratie dar – und damit für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Rechtssicherheit.
Mögliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht
Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das OVG hat wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesamt für Verfassungsschutz den Weg der Revision beschreitet. Solange ist das Urteil des OVG nicht rechtskräftig und damit sind diese absurde Überwachungsgeschichte und ihre gerichtliche Aufarbeitung noch nicht beendet.
https://digitalcourage.de/blog/2018/38-jahre-rechtswidrig-vom-verfassungsschutz-ueberwacht
Artikel zum Thema
04.02.2011 Verwaltungsgericht Köln: Verfassungsschutz-Observierung von Dr. Rolf Gössner rechtwidrig