Autor: Stefan Gruber
In Baden-Württemberg steht die erneute Verschärfung des Polizeigesetzes an. Gerade jetzt, während der Corona-Krise, soll ein Gesetzesentwurf durchgebracht werden, der sich drastisch von den Ankündigungen der vergangenen Monate unterscheidet. Die Verabschiedung soll einmal mehr weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit passieren. Der Gesetzesentwurf wurde in den letzten Monaten an einigen Stellen grundlegend verändert. Über die zuletzt durchgeführten inhaltlichen Änderungen ist bisher in der Presse weder umfangreich noch differenziert diskutiert worden. Auch deuten Rechtschreibfehler im neuen Gesetzesentwurf auf eine sehr hektische und ungenaue Arbeitsweise hin.
Nach der Verabschiedung des neuen Polizeigesetzes sollen umfangreiche Durchsuchungen von Personen und Sachen im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Ansammlungen, der Einsatz von Body Cams in Geschäftsräumen und Wohnungen, sowie grundlegend ausgeweitete Videoüberwachung im öffentlichen Raum ermöglicht werden. Forderungen nach einer Kennzeichnungspflicht, wie sie die Grünen bereits vor Jahren versprachen, sowie unabhängigen Ermittlungsstellen zur Aufklärung von polizeilichem Fehlverhalten bleiben weiterhin ungehört.
Ein scheinbar öffentlicher Prozess – keine Krise, die nicht auch genutzt wird!
Nachdem 2017 die letzte Verschärfung der Polizeigesetze in Baden Württemberg im Verstecken geschehen ist,[1] entstand im vergangenen Jahr der Anschein, dass dies mit der neuen angekündigten Gesetzesänderung nicht geschieht. Im gesamten Jahresverlauf 2019 wurde über mögliche Inhalte dieses Gesetzes berichtet. Es gab Aktionen und Demonstrationen, die die geplanten Inhalte kritisierten und es entstand eine öffentliche Diskussion zum Thema. In einer Pressemitteilung im Dezember 2019 gaben die Grünen nach einer gemeinsamen Sitzung mit dem Koalitionspartner CDU konkret geplante Inhalte zum Gesetz bekannt und kündigten auf Anfrage der IMI ein Beteiligungsverfahren an. Doch schon Mitte Januar schien diese Regelung nach Presseberichten wieder gekippt zu sein.[2]
Anfang März, als die Corona-Krise in Deutschland absehbar wurde, gab es dann erneut die Meldung einer Einigung der Grün-Schwarzen Koalition. Diese unterscheidet sich jedoch wesentlich von den Ankündigungen aus bisherigen Presseberichten. Die online veröffentlichte Pressemitteilung der Grünen unter dem Titel „Fragen & Antworten zum neuen Polizeigesetz“ wurde schlicht und einfach editiert[3] und eine grundlegend erneuerte Version hochgeladen. Die alte Version ist online nicht mehr abrufbar.
Die markanteste Änderung zeigt sich aber bei der inhaltlichen Umkehrung der Ankündigung der „Stärkung der Rechte der Besucher*innen von Großveranstaltungen: Es dürfen keine anlasslosen Kontrollen stattfinden“.[4] Diese Formulierung wandelte sich zu einer „Ermächtigungsgrundlage für Durchsuchung und Identitätsfeststellung von Personen, bei gefährdeten Großveranstaltungen durch die Polizei.“[5] Und auch wenn diese Zusammenfassung wie das genaue Gegenteil der ursprünglichen Ankündigung wirkt, ist sie inhaltlich so ungenau formuliert, dass der Umfang der neuen Regelungen damit nur angedeutet wird.
In der folgenden inhaltliche Analyse des Gesetzesentwurfs werden vorrangig die Änderungen im restlichen Polizeigesetz betrachtet. Als Grundlage dient der textuelle Vergleich des bestehenden Polizeigesetzes (letzte Änderung 2019) mit dem im März 2020 veröffentlichtem Gesetzesentwurf.[6]
Im neuen Polizeigesetz wurden auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowie EU-Datenschutzverordnungen eingearbeitet, die geringste Vorteile hinsichtlich der Bürgerrechte bringen. Um das Polizeigesetz verfassungskonform zu gestalten, hatte sich die Landesregierung bereits vier Jahre Zeit gelassen, obwohl das Polizeigesetz in der Zwischenzeit zweimal verschärft worden war.
Da sich in diesen EU-Datenschutzverordnungen jedoch auch die fragwürdige Legitimation zum Einsatz von Bodycams in Wohnungen versteckt, weisen wir auf „mögliche Alternativen für den Einsatz von Body-Cams“ hin, wie „Deeskalations-Personal, Deeskalations-Trainings, eine Förderung von sozialer Arbeit, sozialer Beratung, sozialen Notdiensten und weitere soziale Maßnahmen (…). Denn Bodycams können die Ursachen von körperlicher und verbaler Gewalt in Form von sozialen Spannungen und Problemen nicht lösen, sondern maximal im Fall einer Eskalation temporär gewaltreduzierend und dokumentierend wirken“.[7]
Durchsuchung von Personen und Sachen – wie es der Polizei beliebt!
In der Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des neuen Gesetzestextes wird von neuen Rechtsgrundlagen „zur Personenfeststellung sowie zur Durchsuchung von Personen und Sachen bei Großveranstaltungen“[8] gesprochen. Im Gesetzestext dazu wird sich nicht auf Großveranstaltungen, sondern von „öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen“, „die ein besonderes Gefährdungsrisiko“[9] aufweisen, bezogen. Dabei wird das pauschale Durchsuchen von Personen und Sachen um und bei Veranstaltungen und Ansammlungen möglich. Es kann also auch Unbeteiligte die sich einfach zufällig in der Nähe aufhalten treffen. Die Maßnahmen könnten auch verwendet werden, um repressiv gegen Demonstrationen vorzugehen. Dies war bislang zwar bereits gängige Praxis der Polizei, aber eigentlich verfassungswidrig, weil dies potenziell an einer Demonstration Teilnehmende unverhältnismäßig einschüchtert und damit einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit darstellt.
Im Gesetzesentwurf wird zwischen der Durchsuchung von Personen und Sachen insofern unterschieden, dass die Durchsuchung von Personen „im Zusammenhang“[10] mit entsprechend klassifizierten Veranstaltungen und Ansammlungen, die Durchsuchung von Sachen nur „am Ort oder in unmittelbarer Nähe“[11] zur Veranstaltung möglich ist. So wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die eine Personenfeststellung und Durchsuchung ermöglicht, wenn eine Person in (irgendeinem) Zusammenhang mit einer als gefährlich klassifizierten Veranstaltung steht. Wie genau dieser Zusammenhang aussehen kann, wird nicht näher definiert und lässt damit mehr interpretatorische Freiräume als notwendig. Die Durchsuchung von Sachen und Personen nicht gleichzustellen, ist nicht nachvollziehbar! Es drängt sich die Vermutung auf, dass der Polizei hier bewusst ein möglichst großer Spielraum gelassen wird. Von einer „sicheren Rechtsgrundlage“, wie sie Die Grünen in ihrer ersten Pressemitteilung versprachen, keine Spur.[12]
Besonderes Gefährdungsrisiko?
Doch wann besteht ein sogenanntes besonderes Gefährdungsrisiko? Dies ist der Fall, wenn Verdacht auf terroristische Anschläge besteht oder aber „aufgrund der Art und Größe der Veranstaltungen und Ansammlungen erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können.“[13]
Die „Größe der Veranstaltung“[14] kann Grund für eine solche Gefährdung sein. Also können bei Großveranstaltungen, die allein durch ihre Größe „erfahrungsgemäß“[15] eine potenzielle Gefährdung darstellen, jede und jeder kontrolliert werden, anlasslos. Gegensätzlich hatten Die Grünen im Dezember öffentlichkeitswirksam angekündigt, dass die Gesetzesänderung „bei Großveranstaltungen […] keine anlasslosen Durchsuchungen bei Personen“[16] ermöglicht.
Doch werden nicht nur Großveranstaltungen, wie bisher in der Presse berichtet, einbezogen, sondern auch solche durch deren „Art […] erfahrungsgemäß […] erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen“.[17] Dies kann auch kleine Veranstaltungen, jegliche Ansammlungen und auch Demonstrationen betreffen, wie dies in der Vergangenheit schon bei linken und antifaschistischen Demos geschehen ist. Dass das zu beschließende Polizeigesetz auch in die Versammlungsfreiheit eingreift, wird explizit im Gesetzestext erwähnt.[18]
Videoüberwachung – nicht nur an gefährlichen Orten.
Das Aufnehmen von Bild und Ton durch Polizei und Ordnungsamt ist zukünftig an einer „Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt“[19] möglich und erlaubt, „soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind“.[20] Zudem wird die Aufzeichnung an sogenannten gefährdeten Orten ermöglicht. Dies legalisiert die Fortsetzung und Ausweitung der öffentlichen Videoüberwachung. Projekte wie in Mannheim, wo seit der letzten Verschärfung 2017 eine automatisierte, sogenannte „intelligente“ Videoüberwachung erprobt wird, können so an neuen Orten entstehen. Seien es Gerichtsgebäude, der Bus oder die U Bahn – überall dort könnte nun von Polizei und Ordnungsamt gefilmt werden, wenn eine entsprechende Begründung vorgelegt wird. Ebenfalls ermöglicht wird die (eventuell verdeckte) Aufnahme von Menschen an teilweise nicht bekanntgegebenen Orten, da nicht davon auszugehen ist, dass alle „gefährdeten“ Orte bekannt sind. Ohne dies rechtlich fundieren zu können, ist die jederzeit mögliche Überwachung bei Intransparenz über die Orte sehr fragwürdig. In Kombination mit dem großen Umfang der potenziell überwachbaren Einrichtungen (Verkehrs- Versorgunganlagen- und -einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel …) stellt dies eine Einschränkung der Grundrechte dar.
Doch was sind eigentlich diese gefährlichen Orte?
Es ist nicht transparent, welche Orte die Landesregierung als gefährlich einordnet. Die letzten Informationen finden sich in einer kleinen Anfrage der AfD an den Landtag.[21] In dieser werden einige Deadlines für eine Evaluation genannt, die teilweise schon abgelaufen sind – damit verliert diese (aktuellste) Information ihre Aussagekraft. Ob weitere Orte klassifiziert wurden, ist unbekannt, ebenso wie die Frage, ob die damals bestehende Liste der Landesregierung vollständig war. Auch gibt es keine öffentlich einzusehende Liste, welche Veranstaltungen als gefährlich klassifiziert wurden oder weiterhin werden. Da die neuen Regelungen der Polizei eine enorme Rechteerweiterung an diesen Orten und Versammlungen gewährt, wäre eine transparent geführte Auflistung eine mindeste Notwendigkeit.
Ein Beteiligungsverfahren – nur wenn dazu animiert wird, sich zu beteiligen
Es ist grundlegend zu befürworten, dass die Landesregierung die Möglichkeit bietet, die Bevölkerung in einen Beteiligungsprozess mit einzubeziehen. Dass nun bei einem grundlegend erneuerten Polizeigesetz insgesamt zwei Kommentare auf der entsprechend „Beteiligungs“seite auftauchen, ist ein Zeichen dafür, dass diese kaum genutzt wird. Eine ernstzunehmende Beteiligung findet also einfach nicht statt. Eine „google“-Suche nach dem Link zur Beteiligungsseite zeigt, dass allein das Aktionsbündnis „#NoPolGBW“ gegen das neue Polizeigesetz auf seiner Website auf den Link verweist. Es ist natürlich nicht auszuschließen, dass es weitere Bemühungen gab, eine Bürgerbeteiligung zu fördern, dies ist jedoch sehr unwahrscheinlich, und auf keinen Fall leicht zu finden.
Es findet sich auf der Beteiligungswebsite der Satz: „Was Bürgerbeteiligung leisten kann, hängt immer von den Rahmenbedingungen ab. Je weiter die Planungen eines Projekts vorangeschritten sind und je weiter bereits wesentliche Eckpunkte beschlossen wurden, desto eingeschränkter ist eine Mitwirkung.“[22] Und genau dies findet sich in dem Beteiligungsverfahren bei einem fertigen Gesetzesentwurf wieder. Die Planung des Projekts ist (ohne Beteiligungsmöglichkeiten für Bürger*innen) weit vorangeschritten und somit sind die aktuellen Möglichkeiten der Mitwirkung sehr klein. Dies erweckt den Eindruck, dass eine Mitwirkung von Bürger*innen gar nicht erwünscht ist, sondern lediglich durch Scheinbeteiligung ein besseres Außenbild gefördert werden soll.
Ein ernsthaftes Verfahren stellen wir uns anders vor. So eigentlich auch die Landesregierung: „Es geht […] darum, dass die Bürgerschaft und Entscheidungsträgerinnen und -träger frühzeitig über einen politischen Prozess ins Gespräch kommen, Argumente austauschen und im Idealfall zu einer gemeinschaftlichen Entscheidung finden. Beispiele für diesen Weg sind BürgerInnenräte, Bürgergutachten oder Mediationsverfahren.“[23]
Neue Polizeigesetze in Baden Württemberg – am liebsten still und heimlich
Es ist absurd, dass die Umsetzung neuer Polizeigesetze in Baden-Württemberg nur im Verdeckten geschieht: 2017 das letzte Mal, und so wie es sich gerade abzeichnet 2020 erneut. Der grün-schwarzen Landesregierung ist hier bewusste Intransparenz zu unterstellen: Informationsseiten wurden ohne Hinweise auf vergangene Inhalte einfach abgeändert und auch wesentliche inhaltliche Änderungen nicht begründet. Eine solche Handlungsweise spricht in einer Zeit, in der die Corona-Krise die mediale Berichterstattung beherrscht, nicht für den Wunsch dieser Regierung, eine kritische Bürger*innenbeteiligung anzuregen. Böse Zungen könnten behaupten, dass die Krise als Mittel zum Zweck genutzt wird – spontan neue Inhalte einzubringen, denen vor einigen Monaten sehr kritisch öffentlich widersprochen wurde, würde jedenfalls dafür sprechen. Wir erinnern uns an W. Kretschmanns Worte zur Verschärfung des Polizeigesetzes 2017: „Wir gehen an die Grenze des verfassungsmäßig Machbaren”.[24] Spätestens mit der aktuellen Verschärfung könnte diese Grenze überschritten werden. Dass nun aufgrund der Corona-Krise Proteste praktisch nicht möglich sind, dürfte der Landesregierung dabei gut in die Karten spielen.
Bis zum 22. April 2020 ist es möglich, das Gesetz auf dem „Beteiligungs“portal zu kommentieren – danach könnte das Gesetz sehr schnell beschlossen werden.
Anmerkungen
[1] IMI-Analyse 2017/47: Alexander Kleiß: Neues Polizeigesetz in Baden-Württemberg. Militarisierung der Polizei und schwere Eingriffe in Grundrechte. 14.12.2017
[2] SWR: Wegen Streit um Bleiberecht. Neues Polizeigesetz in Baden-Württemberg liegt auf Eis. 23.01.2020.
[3] Die Grünen im Landtag: Polizeigesetz – Fragen und Antworten, 04.03.2020, abgerufen am 13.04.2020. Die alte Version der Pressemitteilung, die unter demselben Link abrufbar war, ist nicht mehr online verfügbar und wurde überschrieben.
[4] Ebd. – nicht mehr verfügbar.
[5] Ebd. – nicht mehr verfügbar.
[6] Beteiligungsportal Land Baden-Württemberg: Anpassung des Polizeigesetzes.
[7] digitalcourage: Stellungnahme von Digitalcourage e.V. zum Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion zur Drucksache 6/1479: »Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen«, speziell Bodycams. 11.3.2019.
[8] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, S.2.
[9] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, §34 Absatz 3, Satz 1.
[10] Ebd.
[11] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, §35.
[12] Die Grünen im Landtag: Polizeigesetz – Fragen und Antworten, alte Version. Die alte Version der Pressemitteilung, die unter demselben Link abrufbar war, ist nicht mehr online verfügbar und wurde überschrieben.
[13] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, §44.
[14] Ebd.
[15] Ebd.
[16] Die Grünen im Landtag: Polizeigesetz – Fragen und Antworten, alte Version. Die alte Version der Pressemitteilung, die unter demselben Link abrufbar war, ist nicht mehr online verfügbar und wurde überschrieben.
[17] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, §44 Absatz 1, Nummer 2, Satz 1.
[18] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, §4 Nummer 3.
[19] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, §27 Absatz 1, Nummer 4.
[20] Gesetzesentwurf Neufassung Polizeigesetz, §44 Absatz 2.
[21] Landtag Baden-Württemberg: Antwort des Innenministeriums auf die Kleine Anfrage „Gefährliche Orte in Baden-Württemberg. 13.12.2019
[22] Beteiligungsportal Land Baden-Württemberg: Demokratie lebt von den Bürgerinnen und Bürgern.
[23] Ebd.
[24] Merkur: Kretschmann: Notfalls verfassungsrechtliche Grenzen ausreizen. 14.1.2017.
Veröffentlichung am 14. April 2020 auf Informationsstelle Militarisierung (IMI)