Artikelserie (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8) zu den Verfassungsgerichtsbeschlüssen 2 BvE 5/15 (zur Nichtannahme der Verfassungsklage der G 10-Kommission auf Einsicht in die „N.S.A.-Selektorenliste“) und 2 BvE 2/15 (zur Geheimhaltung der „Selektorenliste“ auch vor dem „Untersuchungsausschuss“ von Bundesnachrichtendienst und National Security Agency). Und zu deren Vorgeschichte und Folgen.
Im Sommer 1968 beschlossen Bundestag und Bundesrat von Westdeutschland mit ihrer Zwei-Drittel-Mehrheit der damaligen „großen Koalition“ aus „S.P.D.“, „C.D.U.“ und C.S.U.“ unter Kanzler Georg Kiesinger, während des Faschismus im Auswärtigen Amt zuständig für die Koordination mit Joseph Goebbels´ Propagandaministerium, als „verfassungsändernder Gesetzgeber“ die „Notstandsgesetze“:
Das „Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“.
Was diese vor 48 langen Jahren verfügten Verfassungsänderungen bis heute tatsächlich bewirken, ist den Wenigsten bekannt. Und noch weniger bewusst.
Neben einer ganzen Reihe von weiteren schweren Folgen, auf die hier auch abseits der Artikelserie im Einzelnen schon eingegangen wurde, beschränkte das „siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ Artikel 10, das Grundrecht der (West)Deutschen auf Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis. Dieses Grundrecht betrifft heute jede Email (übersetzt „elektronische Post“), jeden Chat, jedes Telefonat, jedes eingegebene Passwort, jedwede Bewegung der Bürgerinnen und Bürger im Internet.
Zusätzlich wurde durch eine „Ergänzung“ von Artikel 19 das Grundrecht, bei Verletzung der eigenen Rechte durch die Öffentliche Gewalt den Rechtsweg einlegen zu können – also die Gewaltenteilung – bezüglich des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses ausdrücklich aufgehoben. So wurde im Jahre 1968 sichergestellt, dass diesbezüglich bis heute kein staatlicher Diener, natürlich auch der Staat selbst nicht, oder gar mit ihm kooperierende andere Staaten und dessen Diener, jemals von einem Betroffenen in der Republik verklagt und über den Rechtsweg verurteilt werden konnten.
Und um ganz sicher zu gehen, wurde in das Grundgesetz das Recht des Staates hinein geschrieben, den Betroffenen die Verletzung ihres Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses durch den Staat nicht einmal mitzuteilen.
Artikel 10 Grundgesetz vor den Verfassungsänderungen der „Notstandsgesetze“ (hier alle Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 im Vorher-Nachher Vergleich):
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
Artikel 10 Grundgesetz nach den Verfassungsänderungen der „Notstandsgesetze“:
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 19 Grundgesetz Absatz 4 vorher:
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Artikel 19 Grundgesetz Absatz 4 nachher:
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(…)
nachfolgender Artikel der Serie:
19.02.2017 „Selbst Forderung der Drei Westmächte könnte die verfassungswidrige Grundgesetzänderung nicht rechtfertigen“
Zur Präzisierung wurde am 24.02.2017 der Abschnitt „oder gar zu irgendeiner Strafe verurteilt“ ersetzt durch „und über den Rechtsweg verurteilt“