Militäreinsatz im Inland? Die Putschisten bluffen.

Warum ein Einsatz der Bundeswehr in Deutschland als Ordnungsmacht durch die Bundesregierung wegen dem Coronavirus nicht passiert und nicht passieren wird.

Seit Jahrzehnten warnen wir vor dem Anrennen des programmiert und gelenkt erscheinenden Staates gegen die Verfassung. Ein zentraler Punkt des von den entsprechenden Hierarchien seit Jahrzehnten betriebenen Vorhabens die Berliner Republik zwecks zweiter Vereinigter Staaten (über Europa) zu beseitigen: das Militär im Inland als Ordnungsmacht einzusetzen.

Zunächst einmal: die Möglichkeit des bewaffneten Kampfes der Bundeswehr gegen die Bevölkerung schuf die westdeutsche Einheitsregierung („große Koalition“) in 1968. Dreiundzwanzig Jahre nach dem Faschismus verfügten die Verfassungsänderungen  der „Notstandsgesetze“, die nur mit 5:3 Stimmen und unter schwersten Bedenken von Verfassungsrichtern knapp durch das damalige Bundesverfassungsgericht kamen, u.a. die Schaffung von Artikel 87a, welcher der Regierung erlaubte die Bundeswehr im erklärten „Spannungsfall“ als Ordnungsmacht gegen die Bevölkerung einzusetzen.

Des Weiteren wurde Artikel 35 Grundgesetz durch zwei weitere Abschnitte ergänzt. Diese ermöglichten der Regierung zwar das Militär „zur Unterstützung der Polizeikräfte“ einzusetzen – aber nur bei einer „Naturkatastrophe“ und einem „besonders schweren Unglücksfall“. Und auch nur, „soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist“.

Seit über fünfzig Jahren nun reicht dies dem Staat immer noch nicht. Er will mehr. Er will immer mehr. Weil er eben der Staat ist.

Nur kann er eben nicht. Gemessen an der deutschen Geschichte und seinem eigenen Menschenbild ist der Staat heute impotent.

Und das nervt ihn natürlich.

Nachdem also Versuche Artikel 35 Grundgesetz erneut auszuweiten, jahrzehntelang an der F.D.P. gescheitert waren (die seinerzeit noch als Liberale erkennbar waren), verfügten schließlich 2012 die von der Einheitsregierung und ihren Parteien C.D.U., S.P.D. und C.S.U. nach Karlsruhe entsandten Verfassungsrichter eine faktische Grundgesetzänderung ohne Änderung des Grundgesetzes.

Durch Beschluss 2 PBvU 1/11. interpretierte das Bundesverfassungsgericht das dreiundsechzig Jahre zuvor in Kraft getretene Grundgesetz einfach um, interpretierte Attentate als „Naturkatastrophe oder..Unglücksfall“ (Wortlaut Grundgesetz Artikel 35!), interpretierte daraus den „Katastrophennotstand“ (von dem im Grundgesetz nie die Rede war und ist) und interpretierte den bestehenden Artikel 35 Grundgesetz dahingehend um, dieser gebe der Regierung das Recht eigenmächtig und ohne Parlamentsbeschluss der Bundeswehr und ihren Soldaten einen bewaffneten Einsatz im Inland zu befehlen, sogar unter Umgehung des erklärten Spannungsfalls und Artikel 87a. (24. Juni 2016, Wie die Interpretation des Grundgesetzes zwecks Militäreinsatz im Innern zustande kam)

Warum wird nun ein Einsatz der Bundeswehr in Deutschland als Ordnungsmacht durch die Bundesregierung nicht passieren? Warum fahren nicht schon längst Panzer auf den Straßen von Berlin und München, obwohl uns der Staat wegen dem aktuellen Coronavirus SARS-CoV-2 bereits einen kleinen Staatsstreich spielt und die übliche Pseudo-Presse, faktisch Diener und Propagandisten von Putsch, Terrorkrieg, Autoritarismus und Paneuropa-Ideologie, wie üblich ihr „Bestes“ geben?

    1. Das Grundgesetz ist immer noch da. Alles Umlügen, Wegreden und Rausreden hilft Staat und Putschisten nichts.
    2. Ein Militäreinsatz im Inland durch die Bundesregierung kann laut Artikel 35 Grundgesetz jederzeit durch den Bundesrat verboten werden. Das heißt: man braucht dort eine Mehrheit. Würde das Ländergremium die Bundeswehr einfach wieder in die Kasernen schicken, wäre die jetzige Einheitsregierung faktisch am Ende.
    3. Nachdem es in 2012 sogar bei den Untertanen im Bundesverfassungsgericht internes Gemurre gegeben hatte, sahen sich die großkoalitionären Verfassungsinterpreten bei ihrem Beschluss dazu genötigt festzuhalten, dass einzelne Bundesminister nicht die Kompetenz haben den Militäreinsatz zu befehlen, auch nicht im „Eilfall“. Es muss erst ein Beschluss der Bundesregierung als „Kollegialorgan“ erfolgen. Allein dies vorzubereiten, wäre bereits ein großes Risiko für die Einheitsregierung. Der Widerspruch einer einzelnen Ministerin bzw eines einzelnen Ministers, mithin sogar öffentlich, würde alles ins Wanken bringen.
    4. Die Regierung braucht für einen Kriegseinsatz der Bundeswehr gegen die eigenen Bürger nicht nur eine Mehrheit im Bundesrat, sondern müsste praktisch als Einheit mit allen einzelnen Landesregierung agieren (vom Zombie-Parlament Bundestag redet keiner mehr). Denn jede einzelne Landesregierung kann die Bundesregierung sofort vor dem Verfassungsgericht verklagen, wenn diese (wie üblich) das Grundgesetz einfach ignoriert oder falsche, herbei gelogene Bedingungen simuliert, zum Beispiel, der bewaffnete, militärische Einsatz sei „zur wirksamen Bekämpfung“ des Coronavirus und seiner Auswirkungen „erforderlich“ (Artikel 35 GG). Diese Verfassungsklage nennt man „abstrakte Normenkontrolle“, oder „Normenkontrollklage“. Es wäre also für die Bundesregierung allein schon aus diesem Gesichtspunkt heraus ein großes Risiko, einen bewaffneten Militäreinsatz auch nur vorzubereiten. Sie müsste alle Landesregierungen und damit auch alle Ministerinnen und Minister auf Landesebene auf ihrer Seite haben.

Anm. zu Punkt 4: Um diese Möglichkeit der Verfassungsklage von Landesregierungen gegen die Bundesregierung haben die Heuchler von „die Linke“ und „Bündnis 90/Die Grünen“ natürlich immer einen Riesenbogen gemacht, sei es beim elektronischen Polizeistaat, beim „Krieg gegen den Terror“ in Syrien, oder beim Attentat auf dem Berliner Breitscheidplatz.

Und wenn jetzt wieder irgendwer von rechts den Maulhelden spielen will: natürlich klagte auch Horst Seehofer und seine damalige bayrische C.S.U.-Landesregierung im Zuge von Operation Asyl nie gegen die Bundesregierung, entgegen aller leeren Drohungen.

Wer jetzt aufgepasst hat, weiß, dass diese Argumentation nur Absatz 3 von Artikel 35 betrifft, also den bewaffneten Einsatz des Militärs durch die Einheitsregierung / Bundesregierung. Nach Absatz 2 kann dies auch eine Landesregierung, „zur Hilfe“ bei der „Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“.

Aber für jede einzelne Landesregierung gilt das Gleiche wie für die Bundesregierung: sie müsste beweisen können, dass sie dafür bewaffnete Soldaten mit dem Kampfauftrag gegen die eigene Bevölkerung braucht (um irgendwelche logistischen Leistungen oder Krankenpflege geht es nicht).

Keine einzelne Landesregierung wird das wagen und sich überdies auch noch dem Risiko aussetzen vor dem Bundesverfassungsgericht verklagt zu werden, um dann dort irgendwelche Beweise vorlegen zu müssen, selbst unter aller Hilfestellung der Verfassungsrichter, die natürlich auch Angst davor haben, sich für ihre Herrchen und Meisterchen schon wieder in der Verfassung neuen Staatskleidern präsentieren zu müssen.

Und damit Schluss.