Der „Gewährleistungsstaat“ von Lissabon – ein verfassungsfeindlicher Staatsformwechsel

Am 01.12.2009 ist die Inkraftsetzung des “Vertrags von Lissabon” geplant. Laut der deutschen Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel beinhaltet er im wesentlichen die “Substanz” des in den Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden gescheiterten EU-Verfassungsentwurfs.

Doch der “Lissabon-Vertrag” enthält den verfassungsfeindlichen Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat”, der im EU-Verfassungsentwurf noch nicht existiert hat, und welchen die meisten Befürworter und Gegner dieses Vertrags bisher übersehen haben.

der staatsauflösende “Gewährleistungsstaat” und wo man ihn im “Lissabon-Vertrag” findet
Ein “Gewährleistungsstaat” ist ein Staat, in welchem ein zumindest nicht unerheblicher Teil der hoheitlichen Aufgaben an Privatfirmen vergeben wird. Das bedeutet, dass es staatliche Aufgaben bleiben, aber von Privatfirmen ausgeübt wer- den. Man spricht auch von “funktioneller Privatisierung”. Verschiedene Modelle des “Gewährleistungsstaats” unterscheiden sich vor allem im Umfang der zu vergebenden Aufgaben und im Ausmaß des angestrebten staatlichen Kontrollverlustes. Der Begriff “Gewährleistungsstaat” steht im Gegensatz zum “Leistungsstaat”, in welchem alle hoheitlichen Aufgaben vom Staat mit eigenen Beschäftigten ausgeübt werden.
Bereits der EU-Verfassungsentwurf enthielt die Verpflichtung zur Vergabe der Daseinsvorsorge (Art. III-122 EU-Verfassungsentwurf). Zur Daseinsvorsorge gehören nicht hoheitliche Aufgaben, welche aus sozialen Gründen vom Staat ausgeführt werden (z. B. ÖPNV, kommunale Energie- und Wasserversorgung). Das findet sich beim “Lissabon-Vertrag“ in Art. 14 AEUV. Die Verpflichtung zur Vergabe der hoheitlichen Aufgaben hingegen enthält Art. 2 des Protokolls Nr. 26 zum “Lissabon-Vertrag” über “Dienste von allgemeinem Interesse”. Die EU nennt öffentliche Aufgaben “Dienste von allgemeinem Interesse”. Diese setzen sich zusammen aus im wesentlichen über Marktpreise finanzierten “Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse” und aus im wesentlichen steuerfinanzierten “nicht-wirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse”; zu diesen Begriffsbestimmungen siehe Mitteilung der EU-Kommission mit Az. “KOM (2007) 725” sowie ein Weißbuch der EU-Kommission mit Az. “KOM (2004) 374”. Das Protokoll Nr. 26 war im EU-Verfassungsentwurf noch nicht enthalten. Der Lissabon-Vertrag ist ein Vertrag zur Änderung des EG-Vertrags und des EU-Vertrags und zur Einfügung zahlreicher neuer Protokolle und Erklärungen in deren Anhang; außerdem würde er den EG-Vertrag in AEU-Vertrag (“Vertrag über die Arbeitsweise der EU”) umbenennen. Nach Art. 51 EUV würden sämtliche Vorschriften, welche in die Anhänge eingefügt würden, die gleiche Verbindlichkeit haben wie das, was an Änderungen in EGV und EUV selbst eingebaut würde.
Laut der Mitteilung “KOM (2007) 725” gehören zu den “nicht-wirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse” u. a. die Polizei, die Gerichte und die Sozialversicherung. Die Unterscheidung zwischen “Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse” und “nicht-wirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse” ist nicht ganz deckungsgleich mit der zwischen Daseinsvorsorge und hoheitlichen Aufgaben. Denn die EU unterscheidet allein danach, ob eine be- stimmte Aufgabe üblicherweise preis- oder steuerfinanziert ist.
Art. 2 des Protokolls Nr. 26 bestimmt, dass die Bestimmungen in den Verträgen (in EUV und AEUV) in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten berühren, “nicht-wirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse” zur Verfügung zu stellen, zu vergeben und zu organisieren. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Vorschrift im EUV oder AEUV dem Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” im Wege stehen würde. Die Mitgliedsstaaten hätten weiterhin darüber zu entscheiden, welche Aufgaben dem Bund, welche den Ländern und welche den Gemeinden zuzuordnen wären. Aber sie dürften sie weitestgehend nicht mehr mit eigenen Beschäftigten ausüben.
Art. 1 des Protokolls Nr. 26 bezieht sich auf die “Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse” und wiederholt die Verpflichtung der Bundes-, Landes- und Kommunalebene der Mitgliedsstaaten zur Vergabe dieser Aufgaben. Art. 1 zeigt damit, dass das Protokoll Nr. 26 wie ein Anhang zu Art. 14 AEUV ist. Nach Art. 14 AEUV würde die EU die legislative Kompetenz dafür erhalten, wie die Vergabe der “Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse” zu erfolgen hätte. Darüber würde dann auch das EU-Parlament mitentscheiden, aber kein mitgliedsstaatliches Parlament mehr. Und sämtliche Initiativen würden von der privatisierungsfreundlichen EU-Kommission ausgehen. Da das Protokoll Nr. 26 wie ein Anhang zu Art. 14 AEUV ist, würde die neue legislative Kompetenz zur Bestimmung der Art und Weise der Vergabe sich auch auf die “nicht-wirtschaftlichen Dienste von allgemeinem Interesse” erstrecken.

die Erosion der Sicherheitsaufgaben
Art. 14 AEUV gilt ausdrücklich nur vorbehaltlich von Art. 4 EUV, sowie Art. 93, 106 und 107 AEUV. Davon nimmt allein Art. 4 EUV Bereiche der staatliche Aufgaben von der Vergabepflicht aus. Die “Struktursicherungsklausel” des Art. 4 Abs. 2 EUV wurde einst geschaffen, um der Machtübertragung auf die EU Grenzen zu setzen. Die grundlegenden Strukturen der Mitgliedsstaaten, die öffentliche Ordnung und insbesondere die nationale Sicherheit sollten dem Zugriff des EU-Rechts entzogen sein. Die grundlegenden Strukturen der Mitgliedsstaaten umfassen zumindest die Organe des Staates wie Regierung, Parlament und oberste Gerichte. Der Rechtsbegriff “öffentliche Ordnung” wird im EU-Recht im Sinne von innerer Sicherheit und von Strafrechtspflege verwendet. Zur “nationalen Sicherheit” gehören Militär, Geheimdienst und Diplomatie, aber auch, wie Presseveröffentlichungen aus Deutschland zur Wiederverstaatlichung der Bundesdruckerei zeigen, die Herstellung von Banknoten und Pässen. Außerdem schützt Art. 4 Abs. 2 EUV die “nationale Indentität” der Mitgliedsstaaten, was das Bundesverfassungsgericht im ersten Lissabon-Urteil vom 30. 06.2009 so gedeutet hat, dass das EU-Recht die Verfassungsidentität der Mitgliedsstaaten zu achten hat. Die in Art. 4 Abs. 2 EUV genannten hoheitlichen Bereiche wären erst einmal von der Vergabepflicht ausgenommen.
Erst einmal wegen des Erosionsmechanismus durch das wirtschaftliche Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV, heute Art. 12 EGV). Laut der Mitteilung “KOM (2007) 725” der EU-Kommission kann für jeden Bereich der bereits in mindestens einem Mitgliedsstaat über Marktpreise finanziert wird, egal ob er hoheitlich ist, durch Klagen vor dem EUGH bewirkt werden, dass für alle Mitgliedsstaaten die betreffende Aufgabe aus dem Bereich der “nicht-wirtschaftlichen Dienste von allgemeinem Interesse” in den Bereich der “Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse” wechseln würde. Das wirtschaftliche Diskriminierungsverbot besagt, dass eine Firma nicht deshalb wirtschaftlich benachteiligt werden darf, weil sie aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat kommt. Zu diesem Erosionsmechanismus würde nun mit dem “Lissabon-Vertrag” ein weiterer hinzukommen, der die Mitgliedsstaaten zwingen würde, selbst Sicherheitsaufgaben zu vergeben, soweit ein Mitgliedsstaat diese jeweils freiwillig vergeben würde.

Großbritannien hat bereits einige Gefängnisse privatisiert sowie die Bewachung einiger Botschaften und einen Teil der Kampfdienstleistungen und der Soldatenausbildung in Afghanistan. Österreich und Baden-Württemberg haben die Bewährungshilfe, Deutschland Teile der Bundeswehrlogistik sowie der Bewachung von Kasernen und Polizeipräsidien privatisiert. In Hessen wird die Bewachung der Außenmauern des Gefängnisses von Hünfeld an privat vergeben.
Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung von CDU, CSU und FDP verlangt ausdrücklich die Privatisierung der Gerichtsvollzieher und will außerdem alle heute vom Staat wahrgenommenen Aufgaben einer “Aufgabenkritik” unterziehen sowie die Schaffung eines neuen beratenden Gremiums zum Thema “Bürokratieabbau” für die EU-Kommission. In Polen, Rumänien und Italien ist die Personalausstattung der Polizei so reduziert worden, dass damit zu rechnen ist, dass diese Länder die ersten bei der Vergabe hoheitlicher Polizeiaufgaben in größerem Umfang sein werden. In Bremen konnte die Vergabe eines Teils der Patrouillenarbeit im öffentlichen Raum incl. der Weitergabe sicherheitsrelevanter Daten an private Sicherheitsdienste im letzten Moment verhindert werden; Radio Utopie, Radio Bremen u. a. berichteten darüber.
Die EU selbst hat bereits in einer Richtlinie die eu-weite Teilprivatisierung der strafrechtlichen Ermittlungsarbeit der Polizei im Visier, soweit es um den Schutz des geistigen Eigentums geht ((Az. 2005/0127 (COD), vorhergehend KOM(2006) 168)). Nach Art. 7 der Richtlinie dürften die Anzeigeerstatter an der polizeilichen Ermittlungsarbeit teilnehmen.

“Gewährleistungsstaat” als Magnet für Interessenkonflikte
Das billigste Angebot für den Betrieb einer Verwaltung würde regelmäßig kommen von denen, die nicht kontrolliert werden oder unfaire Wettbewerbsvorteile erlangen wollen. Die Umweltämter würden von der Industrie, die Landwirtschaftsverwaltung von Gentechnikfirmen, die Gesundheitsämter und die Gesetzlichen Krankenkassen von Pharmagiganten, die Einwohnermeldeämter von Werbe- oder Inkassofirmen, die Bauämter und Raumordnungsämter von Baufirmen, die Forstämter von Papierherstellern und Möbelindustrie, die Wahlämter von parteinahen Firmen übernommen. Sicherheitsfirmen würden schlecht bezahlte Söldner rekrutieren durch den Betrieb von Sozialämtern. Banken würden mit den Einnahmen aus dem Bankenrettungsschirm unsere Finanzverwaltung sowie die Bankenaufsicht übernehmen.
Die Vergabe der Finanzverwaltung wäre besonders sensibel, weil die Finanzbehörden die Gemeinnützigkeit von Partei- en und Verbänden beurteilen; wenn diese Macht in private Hände fiele, würde ein gewaltiges Erpressungspotential gegenüber Parteien und NGOs geschaffen. Noch sensibler wäre die Vergabe fast aller Gerichte, weil sich so selbst die Rechtsprechung, außer der der höchsten Gerichte, regelmäßig mit privatwirtschaftlichen Partikularinteressen der Rechtsprechungsfirmen mischen würde.
Arvato (www.arvatogov.de), Tochterfirma des Mediengiganten Bertelsmann, würde viele Stadtverwaltungen übernehmen. Das East Riding – Experiment, wo Arvato eine ganze Landkreisverwaltung im Rahmen eines Public-Private- Partnership-Projekts übernommen hat, würde zum Grundfall für Europa. Die demokratische Kontrolle und die Dienstaufsicht würden durchtrennt.

Wo kommt der Begriff “Gewährleistungsstaat” her ?
Der Begriff “Gewährleistungsstaat” wurde vor allem in Deutschland geprägt. Die wörtliche englische Übersetzung “guaranteeing state” ist international bisher kaum gebräuchlich. In der von Herrn Prof. Dr. Andreas Voßkuhle vor der Vereinigung deutscher Staatsrechtslehrer (VVDStRL, Tagungsband 62, “Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts”, de Gruyter Rechtswissenschaften Verlags GmbH) im Oktober 2002 in St. Gallen wurde ein Drei-Säulen-Modell aus staatlicher Säule, privater Säule und dazwischen einer Gewährleistungsäule vorgestellt. Veröffentlichungen zum “Gewähr-leistungsstaat” findet man bei zahlreichen Staatsrechtlern (z. B. Prof. Dr. Schuppert, Prof. Dr. Voßkuhle, Prof. Dr. Vesting, Prof. Dr. Burgi), aber z. B. auch bei Verwaltungsrechtlern wie PD Dr. Claudio Franzius oder Sozialwissenschaftlern wie Prof. Dr. Werner Jann. Die meisten Gewährleistungstaats- und -verwaltungsrechtler streben die Vergabe der Daseinsvorsorge und weiter Teile der Verwaltung an. Nur wenige denken darüber hinaus an die Vergabe von Teilen der Judikative und der Legislative sowie auch von Sicherheitsaufgaben der Exekutive (siehe z. B. in “Der Gewährleistungsstaat” von PD Dr. Claudio Franzius).

Dass es im englisch-sprachigen Raum keine gebräuchliche Übersetzung für “Gewährleistungsstaat” gibt, war verhängnisvoll beim zweiten irischen Referendum zum Lissabon-Vertrag. Während die Nein-Seite durchaus die sozialen Auswirkungen der Vergabe der Daseinsvorsorge z. B. für das Gesundheitswesen thematisierte, schien die Vergabe des Hoheitlichen vielen gar zu unvorstellbar. Das ist für die Iren besonders makaber, weil sie in Art. 29 Abs. 4 Nr. 10 ihrer Verfassung dem EU-Recht den Vorrang vor ihrer eigenen Verfassung einräumen, sodass die irische Verfassung dem “Gewährleistungsstaat” nach Inkraftsetzung des Lissabon-Vertrags nichts entgegensetzen kann. Irland würde damit voraussichtlich zum entkerntesten Staat Europas werden – es sei denn, das irische Volk würde Betrug (Art. 49 WVRK, s. u.) geltend machen.

Auch in den USA gibt es die Vergabe von Behörden an Privatfirmen, z. B. von Aufgaben der Sozialämter und der Finanzämter sowie von Militär und Geheimdienst. In den USA wurde der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” forciert nach einer Grundsatzrede des damaligen US-Verteidigungsministers Donald Rumsfeld vom 10.09.2001 unter Ausnutzung des Schocks, den die Anschläge vom 11.09.2001 der amerikanischen Öffentlichkeit zugefügt hatten. In den USA wird der Begriff “Transformation” verwendet, egal ob es um die Privatisierung von staatlichen Industrie-betrieben, Daseinsvorsorge oder hoheitlichen Aufgaben geht.

“Horizontalisierung” im “Gewährleistungsstaat” – Entrechtung der Bürger ?
Einige der Befürworter des “Gewährleistungsstaats” treten darüber hinaus für die sog. “Horizontalisierung” (auch “Governance” genannt) ein. Das bedeutet, den hoheitlichen Bereich des Staates einzuschränken durch einen weitgehenden Abbau des materiellen Rechts. Materielles Recht umfasst, wer welche Rechte und Pflichten hat, formelles Recht hingegen, nach welchen Regeln man seine Rechte geltend machen kann. “Horizontalisierung” will nicht etwa eine Vereinfachung des materiellen Rechts, sondern so gut wie alles verhandelbar machen. Wirtschaftlich mächtigere Personen oder Firmen könnten beim Staat fast überall Sonderkonditionen aushandeln. Die “Horizontalisierung” ähnelt dem Begriff der “Deregulierung” im Monetarismus. Texte zur Horizontalisierung finden sich z. B. bei Prof. Dr. Thomas Vesting und PD Dr. Claudio Franzius.
Prof. Dr. Vesting sieht den “Gewährleistungsstaat” nicht als Endpunkt, sondern eher als Schritt zur Auflösung des Staates (siehe “zwischen Minimalstaat und Gewährleistungsstaat”). In PD Dr. Franzius Text zur Horizontalisierung wird aufgezeigt, dass auch bei der EU-Kommission über “Horizontalisierung” nachgedacht wird. Der einzige Schritt im “Vertrag von Lissabon” in diese Richtung, welcher uns bekannt ist, findet sich in der Verpflichtung zur Entwicklung alternativer Streitbeilegungsverfahren (Art. 81 Abs. 2 lit. g AEUV), was vermutlich darauf hinauslaufen würde, in mehr Rechtswegen als bisher vor dem Gang zum Gericht verpflichtend einen privaten Schlichter dazwischen zu schalten. Das gibt es u. W. bisher in Deutschland ausschließlich für den Zivilrechtsweg und auch nur für Streitwerte bis zu einer bestimmten Obergrenze. Im ersten Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 hat das Bundesverfassungsgericht gegen Art. 81 Abs. 2 lit. g AEUV keine grundsätzlichen Einwendungen gehabt, dessen Anwendung für Deutschland aber Grenzen gezogen zur Sicherstellung vor allem der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).

Wie kommt der “Gewährleistungsstaat” in den “Vertrag von Lissabon” ?
Auf der Konferenz am 10.+11.07.2006 in Jyväskylä unter der finnischen Ratspräsidentschaft wurde ein Diskussionspapier veröffentlicht, in welchem u. a. gefordert wurde, die “Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse” grundsätzlich zu vergeben – obwohl das ja schon im EU-Verfassungsentwurf enthalten war. Die nachfolgende deutsche EU-Ratspräsidentschaft wurde ausdrücklich gebeten, die Inhalte des Diskussionspapiers im EU-Recht zu verankern. Während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft im 1. Halbjahr 2007 wurde die Richtung hin zum “Vertrag von Lissabon” festgelegt. Zu den “nicht-wirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse” hingegen erhob das Diskussionspapier solche Forderungen nicht, dachte ausschließlich im Konjunktiv Imperfekt über die Möglichkeit nach, auch Organisationseinheiten des öffentlichen Sektors an privat zu vergeben.
In dem Artikel “öffentliche Aufgaben im Visier” der Europathemen 08+09/2006 des Deutschen Beamtenbundes wurde die Debatte um das Diskussionspapier so verstanden, dass gemeint gewesen sei, der Staat solle sich grundsätzlich auf die Finanzierung der öffentlichen Aufgaben beschränken. Wie aber kommt die Vergabe auch der hoheitlichen Aufgaben in den “Vertrag von Lissabon”, wenn sie in dem Diskussionspapier nur sehr verklausuliert angedacht, im Gegensatz zur Vergabe der Daseinsvorsorge aber nicht gefordert wurde? An der Konferenz vom 10.+11.07.2006 haben die für Wettbewerb zuständigen Minister der Mitgliedsstaaten teilgenommen, was dafür spricht, dass das Papier den mitgliedsstaatlichen Regierungen bekannt sein dürfte.

Laut der Mitteilung der EU-Kommission “KOM (2007) 725” vom 20.11.2007 haben die Premierminister der Mitgliedsstaaten das Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse einzeln beschlossen, bevor sie später dem Lissabon-Vertrag als ganzes zugestimmt haben. Es spricht jedoch vieles dafür, dass zumindest die meisten von ihnen sich des rechtlichen Gehalts des Protokolls nicht bewusst gewesen sind. Das mag daran liegen, dass Art. 1 des Protokolls gemeinsame Werte der EU hinsichtlich “Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse” formuliert wie Vielfalt, Zugänglichkeit, Gleichbehandlung, Bezahlbarkeit und Qualität. Vielen wird nicht bewusst gewesen sein, was “nicht-wirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse” sind, und dass das Wort “und” in Art. 2 des Protokolls bedeutet, dass die hoheitlichen Aufgaben vom Staat sowohl zur Verfügung gestellt und organisiert als auch vergeben werden müssten; einen Teil davon aussuchen könnte man sich nur, wenn dort das Wort “oder” stünde.

Volker Reusing hat am 30.06.2009 den damaligen Bundesaußenminister Herrn Dr. Frank Walter Steinmeier im Gebäude des Bundesverfassungsgerichts auf den Staatsformwechsel angesprochen, und dieser schien völlig überrascht, dass das auch die hoheitlichen Aufgaben umfassen würde. Der irische Premierminister hat bis zur Westdeutschen Zeitung hin vernehmbar bekanntgegeben, den “Vertrag von Lissabon” nicht gelesen zu haben. Die deutsche Bundeskanzlerin wird vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestags dahingehend zitiert, dass sie den “Vertrag von Lissabon” sehr kompliziert finde – ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie nicht die Zeit gehabt hat, ihn selbst gründlich genug zu lesen und zu verstehen. Laut Umfragen des Forsa-Insituts in 2007 und 2008 sehen mehr als 90% der Deutschen vor allem die Privatisierung der Polizei, der Gefängnisse und der Justiz als unvorstellbar an; es scheint auch angesichts dieser Umfragewerte sehr fraglich, ob die gesamte Bundesregierung den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” gewollt haben kann.
Wesentlich uninformierter als die Regierungen dürften die Parlamentarier gewesen sein. Viele haben vermutlich darauf vertraut, dass die EU-Kommission in ihrem Weißbuch aus dem Jahr 2004 (Az. KOM (2004) 374) selbst nach Anhörungen von Verbänden und Politikern festgestellt hat, dass damals mehrheitlich keine grundsätzliche bzw. wirtschaftssektorübergreifende Ausweitung der EU-Kompetenzen bzgl. der “Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse” oder gar der “nicht-wirtschaftlichen Dienste von allgemeinem Interesse” gewünscht war. An die Kommission war 2004 sogar mehrheitlich der Wunsch herangetragen worden, zwischen Diensten von “allgemeinem Interesse” und “ nicht-wirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse” zukünftig anhand geeigneterer Kriterien zu unterscheiden als nur primär der Frage, ob für diese irgendwo innerhalb der EU ein Markt existiert. Offenbar sollte 2004 verhindert werden, dass hoheitliche Aufgaben in die Privatisierbarkeit rutschen. Art. 2 von Protokoll Nr. 26 zum “Vertrag von Lissabon” geht ganz massiv in die entgegengesetzte Richtung von dem, was 2004 mehrheitlich gewünscht worden ist. Welch ein Vertrauensbruch – Es gehört aufgeklärt, wer das Protokoll entworfen hat.
Verhängnisvoll wirkte sich beim Lissabon-Vertrag auch die in vielen Parlamenten leider übliche Fraktionsdisziplin aus. Da will man als Parlamentarier treu mit der eigenen Fraktion abstimmen und vertraut blind darauf, dass jemand anderes
aus der Fraktion den Vertrag gelesen hat. Dem deutschen Bundestag lag die konsolidierte Fassung des Lissabon-Vertrags, also wie EGV (AEUV), EUV und die Anhänge zu diesen nach dem Lissabon-Vertrag aussehen würden, erst kurze Zeit vor der Abstimmung im Bundestag vor. Niemand hat den deutschen Bundestag damals auf den beabsichtigten Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” hingewiesen. Hätte auch nur eine Fraktion des Europaparlaments oder eine Fraktion in einem der 27 nationalen Parlamente den Staatsformwechsel vor ihrer Abstimmung thematisiert, so wäre dies auch über die eigenen Staatsgrenzen hinaus bis in die Massenmedien gedrungen. Die Kritik der Linkspartei in der Bundestagsdebatte an der Militarisierung durch den Lissabon-Vertrag wurde ja auch gebracht.
Man hat die Parlamente also einem Staatsformwechsel für 27 Staaten zustimmen lassen, ohne ihnen mitzuteilen, dass das im Lissabon-Vertrag enthalten ist. Die Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) enthält die wichstigsten Bestimmungen des internationalen Völkervertragsrechts. Nach Art. 48 WVRK kann ein Staat geltend machen, an einen inter-nationalen Vertrag (oder an Teile von diesem) nicht gebunden zu sein, wenn er sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Zustimmung im Irrtum befunden hat über den wirklichen Inhalt des Vertrags; das gilt allerdings nur, wenn diese Unkenntnis nicht durch ganz grob fahrlässiges Verhalten des betreffenden Mitgliedsstaats herbeigeführt worden ist. Den Vertrag gar nicht gelesen zu haben, könnte eine solch grobe Fahrlässigkeit sein. Daher wird es vermutlich auf Art. 49 WVRK ankommen, wonach ein Staat geltend machen kann, an einen internationalen Vertrag (oder an Teile von diesem) nicht gebunden zu sein, soweit die Unterzeichnung oder Zustimmung durch Betrug ermöglicht worden ist. Im Falle des Betrugs, was hier eine vorsätzliche Nicht-Informierung der Parlamentarier über den beabsichtigten Staats- formwechsel voraussetzen würde, wäre es, anders als bei Art. 48 WVRK, egal, ob die Mitgliedsstaaten darüber hinaus grob fahrlässig gehandelt haben. Auch deshalb gewinnt die Frage immer mehr an Bedeutung, wer das Protokoll Nr. 26 entworfen hat, und wer noch in den beabsichtigten Staatsformwechsel eingeweiht gewesen ist, ohne die Parlamente darüber zu informieren. Da in Irland zusätzlich zur Abstimmung im Parlament für die Zustimmung eine Volksabstimmung erforderlich war, bestand dort außerdem die Verpflichtung, das gesamte Volk über den Staatsformwechsel zu informieren. Angesichts der Tragweite des Staatsformwechsels wäre auch in Deutschland eine Volksabstimmung erforderlich gewesen (Art. 146 GG), weil ein staatsauflösender Staatsformwechsel von nicht geringerem Gewicht ist als die Schaffung eines völlig neuen Grundgesetzes es wäre.

Für den Abschluss und auch für die Kündigung internationaler Verträge sind die nationalen Regierungen zuständig. Die Parlamente haben dann nur noch die Möglichkeit, den Verträgen zuzustimmen und diesen damit Gültigkeit zu verleihen oder diese abzulehnen. Daher wird die Geltendmachung von Art. 48 und Art. 49 WVRK ebenfalls in den Kompetenzbereich der Regierungen fallen. Es kommt jetzt darauf an, das Wissen über den “Gewährleistungsstaat” zu verbreiten und genügend politischen Druck aufzubauen, damit mindestens eine mitgliedsstaatliche Regierung geltend macht, an den ihr untergejubelten Staatsformwechsel nicht gebunden zu sein.

Verfassungswidrigkeit des “Gewährleistungsstaats” aus Sicht des Grundgesetzes
Wenn die hoheitlichen Aufgaben des Staates grundsätzlich von Privatfirmen ausgeübt würden, würde sich in einer unüberschaubaren Vielzahl von Fällen hoheitliche Macht mit privaten Wirtschaftsinteressen mischen. Die Bürger würden zunehmend unterschiedlich behandelt. Die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung als ein unverzichtbarer Bestand-teil der Rechtsstaatlichkeit würde zerstört. Auch die Demokratie würde erheblich beschädigt, weil die demokratisch legitimierten Organe Parlament und Regierung die Kontrolle über die Behörden verlieren würden; sie hätten ja gar kein eigenes Personal für die Durchführung der Dienstaufsicht mehr. Das Sozialstaatsprinzip wäre gefährdet, weil die Ausübung der Daseinsvorsorge durch gewinnorientierte Private zu einer Verteuerung der Leistungen führen würde. Auch der private Betrieb so sensibler Behörden wie Argen und Sozialämtern ist mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar. Am offensichtlichsten ist jedoch die Unvereinbarkeit des “Gewährleistungsstaats” mit dem grundrechtsgleichen Recht auf Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG), welches in Deutschland jedem Einwohner garantiert, dass hoheitliche Aufgaben grundsätzlich von Personen ausgeführt werden, die dem Staat gegenüber in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen, also direkt beim Staat beschäftigt sind, und auf den Staat einen Eid geleistet haben. Das hat den Sinn, dass deren Loyalität dem Staat und der Verfassung gegenüber dann am größten ist und nicht einem privaten Arbeitgeber gegen-über. Der Funktionsvorbehalt ist ein Schutzschild insbesondere vor Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten, welche sämtlich zur Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) gehören.
In These 12 seiner Rede vor der VVDStRL (S. 331) hat Prof. Dr. Voßkuhle die Unvereinbarkeit des “Gewährleistungsstaats” mit dem GG herausgestellt, indem er gesagt hat, die Verfassung sei schon vom “Ansatz” her auf ein “Mixtum zwischen Staat und Gesellschaft” “nicht eingerichtet”. Heute ist Herr Prof. Dr. Voßkuhle Vorsitzender des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, welcher für die Klagen gegen das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” zuständig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zum “Gewährleistungsstaat” im ersten Lissabon-Urteil nicht ausdrücklich geurteilt, obwohl Herr Prof. Dr. Voßkuhle im Oktober 2002 bereits eine deutliche mildere Version des “Gewährleistungsstaats”, als sie der “Vertrag von Lissabon” will, als mit dem GG unvereinbar erkannt hat. Auch das Wort “Ansatz” in seiner These Nr. 12 zeigt auf, dass der “Gewährleistungsstaat” sogar mit der Verfassungsidentität des GG kollidiert.

rechtswidrige Nicht-Entscheidung über den Staatsformwechsel
Das Bundesverfassungsgericht hätte aber urteilen müssen, wo und inwieweit genau das Grundgesetz dem Staatsform-wechsel zum “Gewährleistungsstaat” Grenzen setzt, bzw. ob es diesen vollständig untersagt. Denn nach §93a Bundes-verfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) sind alle formgerechten Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung anzunehmen, d. h., alle Verfassungsbeschwerden, welche sowohl die persönliche Betroffenheit (selbst, gegenwärtig und unmittelbar) im Hinblick auf die Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte (Art. 93 Nr. 4a GG) beweisen, als auch rechtsfortbildend sind. Eine Rechtsfortbildung ist dann gegeben, wenn über eine Rechtsfrage noch nie vom Bundesverfassungsgericht entschieden wurde, oder wenn überzeugend dargelegt wird, dass sich die Sach- oder Rechtslage im Vergleich zum Zeitpunkt einer früheren Entscheidung so sehr geändert hat, dass es gerechtfertigt ist, etwas noch einmal neu zu entscheiden. Und die Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1958/08 und zu 2 BvR 2167/09 haben die die persönliche Betroffenheit und die Rechtsfortbildung klarer dargelegt als alle übrigen zum Zustimmungsgesetz oder zu den Begleitgesetzen zum Lissabon-Vertrag. Insbesondere hat noch nie zuvor jemand den Versuch unternommen, die Staatsform für Deutschland zum “Gewährleistungsstaat” zu ändern – etwas derart präzedenzloses und zugleich so tief in die Verfassungsidentität eingreifendes ist offensichtlich rechtsfortbildend.

Und das Urteil vom 30.06.2009 hat über zahlreiche Fragen, welche bis dahin nur in der Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 geltend gemacht wurden, entschieden. Dass alle Grundrechte und alle Strukturprinzipien (Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat und Föderalismus) des GG über dem EU-Recht stehen, wurde nur in 2 BvR 1958/08 geltend gemacht. Das Gericht vermied es jedoch, zu entscheiden, ob, wie geltend gemacht, auch die grundrechtsgleichen Rechte über dem EU-Recht stehen. Das hätte ja zur Folge, dass dann auch der Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) über dem EU-Recht steht und damit für Deutschland den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” vollständig verhindert. Auch die Entdeckung der beiden “Staatsaufträge” Frieden und europäische Einigung, welche laut dem ersten Lissabon-Urteil unterhalb der Grundrechte und Strukturprinzipien, aber immer noch über dem EU-Recht stehen, geht auf 2 BvR 1958/08 zurück, denn dort wurde geltend gemacht, der Frieden sei, da er in Art. 1 Abs. 2 GG steht, ein bisher unentdecktes Strukturprinzip, also gleichrangig mit den anderen Strukturprinzipien und oberhalb des EU-Rechts. Dem ist das Gericht der Klage insoweit zur Hälfte gefolgt. Darüber hinaus hat es entschieden, dass der konstitutive wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt zugunsten des Bundestags über den Einsatz deutscher Streitkräfte auch durch das EU-Recht in keiner Weise übergangen werden darf, und dass sämtliche Vorschriften der EU zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) nicht supranationalisiert werden dürfen. Letzteres hat zur Folge, dass alle Vorschriften zur GASP unterhalb des gesamten GG und unterhalb der höchsten internationalen Verträge (Uno-Charta, Uno-Menschenrechte sowie Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts) bleiben. Das ist entscheidend, weil über den Staatsauftrag Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) hinaus sowohl Art. 26 GG als auch Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta ausdrückliche Angriffskriegsverbote enthalten. Nur die Verfassungsbeschwerde zu 2 BvR 1958/08 hatte bis dahin dargelegt, dass durch den “Vertrag von Lissabon” das EU-Recht mindestens drei Vorschriften als Rechtsgrundlagen für militärische Missionen in aller Welt erhalten würde, welche für Angriffskriege nutzbar wären – zur Bewältigung unzureichend definierter “Krisen” (Art. 43 EUV), zum Einmarsch in noch weniger definierte “gescheiterte Staaten” (als Teil der Definition der strategischen Interesse in der EU-Sicherheitsstrategie, i. V. m. Art. 42 EUV) und für die Werte der EU (Art. 42 EUV, Art. 2 EUV). Gleichzeitig wollte der Lissabon-Vertrag sämtliches EU-Recht über alles andere Recht in Europa stellen (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erkl. 17 zum “Vertrag von Lissabon”), obwohl die EU kein eigenes Angriffskriegsverbot hat. Das erste Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 hat damit einen entscheidenden Schritt für die Erhaltung des Weltfriedens, zur Entmutigung militärischer Aggressionen der EU, getan, auch wenn es einiger Schreiben bedurfte, um erst einmal alle Richter des 2. Senats dazu zu bewegen, die Klage zu 2 BvR 1958/08 überhaupt nur zu lesen !

Das erste Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 enthält einige Aussagen, an welche das Bundesverfassungsgericht, wenn es das dann will, später wieder anknüpfen kann, wenn es dem “Gewährleistungsstaat” dann doch noch einige Grenzen setzen will. Laut Rn. 175 trägt der Bundestag nicht nur eine “abstrakte Gewährleistungsverantwortung für das Handeln an- derer Herrschaftsverbände”; das wurde am 30.06.2009 aber nur entschieden bzgl. der Machtübertragung auf die EU.
Nach Rn. 249 und 252 (beides auch in Verbindung mit Leitsatz 3 des Urteils) muss bei der Umsetzung des EU-Rechts auf nationaler Ebene, gerade auch aus Gründen der deutschen Grundrechte und der universellen Menschenrechte der Uno, genug Raum bleiben für den Schutz des militärischen und des zivilen Gewaltmonopols. Auf diesen Aussagen wird das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Kontinuität seiner Rechtsprechung aufbauen können, wenn es der oben beschriebenen Erosion der Sicherheitsaufgaben Grenzen setzen will.
Nun, nach der Ratifizierung des Lissabon-Vertrags, müssten zukünftige Klagen aber erst einmal den gesamten Rechtsweg durchlaufen, um bis zum Bundesverfassungsgericht zu gelangen und dort möglicherweise zur Entscheidung angenommen zu werden – anders als bei Zustimmungs- und Begleitgesetzen zu internationalen Verträgen, wo man direkt zum Bundesverfassungsgericht gehen kann. Bis jemand den Weg durch alle Instanzen schaffen wird, dürfte der halbe Staat funktionell privatisiert sein.

Die Verfassungsbeschwerde zu 2 BvR 1958/08 wies Herrn Prof. Dr. Voßkuhle die Befangenheit nach. Die Verfassungsbeschwerden zu 2 BvR 2167/09 verzichteten auf einen Befangenheitsantrag und lobten stattdessen seine Ehrlichkeit, in These 12 seines Vortrags im Oktober 2002 die Verfassungswidrigkeit des “Gewährleistungsstaats” eingeräumt zu haben.

Auswirkungen auf Europawahl, Bundestagswahl und irisches Referendum
Das rechtswidrige Verstecken der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1958/08 und 2 BvR 2167/09 durch den 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts vor der deutschen und der internationalen Öffentlichkeit hat erhebliche Auswirkungen auch auf die Europawahl und die Bundestagswahl gehabt, was nicht unerwähnt bleiben sollte, auch wenn es im Vergleich zur Tragweite des Lissabon-Vertrags einem fast wie eine Kleinigkeit vorkommen kann. So haben damals viele Bürger die CSU gewählt, weil sie gedacht haben, sämtliche Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht dem Lissabon-Vertrag gesetzt hat, hätten auf Dr. Gauweilers Klage beruht. Wir beide waren damals jedoch Kandidaten der ödp. Hätten die Mehrheit der Wähler von unseren Verfassungsbeschwerden gewusst, hätten die ödp und andere wirklich lissabon-kritische Parteien vermutlich bei Europa- und Bundestagswahl einige Prozentpunkte mehr erhalten, und die CSU entsprechend weniger, was eine schwarz-gelbe Bundesregierung verhindert hätte.
Wesentlich schlimmer noch ist die Auswirkung des Versteckspiels auf das zweite irische Referendum gewesen.

Verfassungsfeindlichkeit des “Gewährleistungsstaats”
In §4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) ist die freiheitlich-demokratische Grundordnung definiert. Diese umfasst sieben verschiedene Punkte, welche insbesondere dem Schutz von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten des GG dienen. Auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (§4 Abs. 1 lit. b BVerfSchG) ist durch das gleiche Gesetz geschützt. Verfassungsfeindliche Bestrebungen sind aktive Bestrebungen, welche gegen die Schutzgüter des BVerfSchG, darunter vor allem die freiheitlich-demokratische Grundordnung, gerichtet sind. Zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gehören u. a. die ununterbrochene Legitimationskette zwi-schen dem Wähler und jeglicher staatlicher Macht sowie der Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft. Das wäre beides im “Gewährleistungsstaat” angesichts des Kontroll- und Wissensverlustes des Staates über die mit hoheitlicher Macht beliehenen Privaten nicht mehr sichergestellt. Darüber hinaus würde der Staat im “Gewährleistungsstaat” mit dem Personal auch das Fachwissen verlieren und damit von Privatfirmen für sein eigenes Funktionieren abhängig werden. Die Vergabe der Wahlämter als Teil der “nicht-wirtschaftlichen Dienste von allgemeinem Interesse” würde in besonderem Maße gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen, da sie die Wahlfälschung stark erleichtern würde.
Gewährleistungsstaatliche Bestrebungen gehören daher vom Bundesverfassungsschutz beobachtet, auch wenn deren rechtswissenschaftliche Protagonisten meist völlig friedliche Leute und keinerlei Krawallmacher sind, eher mit Zauberlehrlingen vergleichbar, die vor lauter Faszination völlig ausblenden, dass ihre Ziele mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eine Grenze finden, die sie nicht überschreiten dürfen, und dass ihre Bestrebungen alle EU-Mitgliedsstaaten dem Risiko aussetzen würde, genauso destabilisiert zu werden wie Kolumbien.

“Gewährleistungsstaat” als Bedrohung für Europa
In der EU-Sicherheitsstrategie vom 12.12.2003 haben die Premierminister der EU-Mitgliedsstaaten sich auf gemeinsame strategische Ziele und eine Bedrohungsdefintion geeinigt. Das Strategiepapier betrachtet ausdrücklich die “Privati-sierung von Gewalt” als eine Bedrohung für Europa. Die Sicherheitsstrategie sieht außerdem das Scheitern von Staaten und die durch die Schwächung staatlicher Institutionen erleichterte organisierte Kriminalität als Bedrohungen an.
Und trotzdem haben sie dem Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” zugestimmt samt Schaffung einer neuen Erosionslinie bis zur nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung.
Das zeigt, dass die Vorschriften zum “Gewährleistungsstaat” von anderen Lobbies stammen müssen als die zur Milita- risierung. Dass den Premierministern nicht aufgefallen ist, welche Folgen die Kombination von Militarisierung und “Gewährleistungsstaat” haben kann, zeigt, dass sie sich blind auf Berater verlassen haben müssen. Es ist höchste Zeit, die Berater der mitgliedsstaatlichen Regierungen auf deren Eigeninteressen zu durchleuchten.

Erhöhung der Putschgefahr durch den “Gewährleistungsstaat” – Parlamente wachen auf.
Mit der Erosion der Sicherheitsaufgaben in private Hände ginge der Anstieg der Putschgefahr einher. Sao Tome u. Principe und Äquatorialguinea sind, wie die taz in 2008 berichete, Ziele von Putschversuchen außer Kontrolle geratener Sicherheitsfirmen geworden. Ein Resolutionsentwurf der parlamentarischen Versammlung des Europarats (Doc. 11787) vom 28.12.2008 verlangt klare Restriktionen gegenüber Söldnerfirmen. Er stellt fest, dass der Söldnereinsatz Staaten dem Risiko der Verletzung von Menschenrechten, humanitären Kriegsvölkerrechts und der Demokratie aussetzt sowie der Umgehung von Zivil- und Strafrecht und selbst der Erpressbarkeit des Staates durch Sicherheitsfirmen. Sicherheits-konzerne können sogar das friedliche Zusammenleben der Staaten gefährden. Im November 2008 hatten darüber hinaus CDU, SPD und CSU im Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, sich international mehr dafür einzusetzen, Söldnerfirmen Grenzen zu setzen.
Hätten die gleichen Bundestagsabgeordneten von CDU, SPD und CSU gewusst, dass der Lissabon-Vertrag einen Erosi-onsmechanismus zur schrittweisen Vergabe auch der Sicherheitsaufgaben enthält, hätten sie dem Lissabon-Vertrag mit Sicherheit nicht ohne vorherigen Ausschluss dieses Erosionsmechanismus zugestimmt.

“Gewährleistungsstaat” würde die organisierte Kriminalität anziehen.
In Afganistan hat der Einsatz von Sicherheitsfirmen für den Aufstand gegen die mit der Sowjetunion verbündete dama-lige afghanische Regierung in den 80er Jahren dazu geführt, dass erstere den Drogenanbau unter ihre Kontrolle gebracht und massiv ausgeweitet haben. Das war zugleich eine entscheidende Finanzierungsquelle, um die Waffen für den Aufstand der Mujahedin und der sie unterstützenden Söldner kaufen zu können. Dadurch ist die Zahl der Drogen-süchtigen im benachbarten Pakistan von 5.000 (1980) auf 70.000 (1983) und 1,3 Millionen (1986) gestiegen (zu diesen Zahlen siehe “Im Namen des Staates”, Dr. Andreas von Bülow, Piper-Verlag). Heute ist Afghanistan der weltgrößte Produzent von Heroin und Haschisch.
Kolumbien hat in den 90er Jahren den Einsatz privater Sicherheitsdienste zum Schutz von Unternehmen vor den Farc-Rebellen erlaubt. Heute gibt es ca. 20.000 Beschäftigte privater Sicherheitsdienste (“Paramilitärs”) in Kolumbien, von denen einige große Teile des Kokainhandels unter ihre Kontrolle gebracht haben und eher Gewerkschaftler, Journalisten, Landwirte und Menschenrechtler einschüchtern und töten. Sie haben bereits Präsident Uribe gewarnt, er möge ihnen keinerlei Beschränkungen auferlegen. In Kolumbien gibt es laut dem Ländergutachten des Bertelsmann-Transfor-mationsindex 2008 ca. 3,5 Millionen Binnenflüchtlinge; das ist der dritthöchste Wert weltweit nach Sudan und DR Kongo. Ohne die Paramilitärs wären es u. E. trotz zwei linksradikaler Rebellenbewegungen und organisierter Kriminalität erheblich weniger.
Die USA haben im Irak mit der Vergabe eines Teils der Kampfaufgaben und vor allem auch der Folter an Privatfirmen schlechte Erfahrungen gemacht. Von Vorteil für die US-Regierung war, dass die gefallenen Söldner nicht in der Statistik der gefallenen Soldaten auftauchen. Es sind jedoch erhöhte Probleme mit der Disziplin der Söldner bzgl. der Verschonung unschuldiger Zivilisten beobachtet worden. Auch haben sich, zumindest im Irak-Einsatz, laut einem Untersuchungsausschuss des US-Repräsentantenhauses die Sicherheitsfirmen oft als deutlich teurer herausgestellt als die regulären US-Soldaten.

zur Widerstandslage
Das erste Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 enthält auch einige Klarstellungen zum grundrechtsgleichen Recht auf Widerstand (Art. 20 Abs. 4 GG), was angesichts der Berufung auf dieses Recht in den Verfassungsbeschwerden von Dr. Peter Gauweiler, Prof. Dr. Karl-Albrecht Schachtschneider und Sarah Luzia Hassel-Reusing (in 2 BvR 1958/08) auch erforderlich war.
Im Gegensatz zu allen anderen grundrechtsgleichen Rechten ist das Widerstandsrecht nicht gerichtlich einklagbar.
So sagt das erste Lissabon-Urteil in Rn. 186:
“Das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG ist ein subsidiäres Ausnahmerecht, das als ultima ratio von vornherein nur dann in Betracht kommt, wenn alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist.”
Im hier vorliegenden Fall ist die Widerstandslage insoweit ausgelöst worden, wie das Bundesverfassungsgericht rechtswidrig nicht über die Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1958/08 und 2 BvR 2167/09 als solche entschieden hat, und wie dadurch über entscheidungserhebliche Rechtsfragen nicht entschieden worden ist, denn nach dem Bundesverfassungsgericht gibt es keine höhere nationale juristische Instanz mehr, welche Fehler des Gerichts korrigieren könnte. Das betrifft in erster Linie den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat”; insoweit hat der 2. Senat des Bundes- verfassungsgerichts selbst die Widerstandslage als quasi allerletzte Instanz ausgelöst.
Die Widerstandslage ermächtigt alle deutschen Bürger aber ausschließlich zu dem Maß an zivilem Ungehorsam, welches notwendig ist zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Ordnung des Grundgesetzes, hier also zur Beendigung der mit dem Funktionsvorbehalt unvereinbaren Vergabe hoheitlicher Aufgaben an Privatfirmen.
Außerdem gilt das grundrechtsgleiche Widerstandsrecht nicht zur Durchsetzung irgendeiner anderen Ordnung als der des Grundgesetzes.
Die Ausübung des Widerstandsrechts könnte sich gegenüber dem “Gewährleistungsstaat” z. B. in massenhaften Protestbriefen gegen jede Übernahme hoheitlicher Aufgaben durch Privatfirmen, in Demonstrationen oder auch in massen- haften Einsprüchen gegen von Privaten geschaffene Verwaltungsakte oder auch in friedlichen Sitzblockaden ausdrücken.

Schlusswort:
Um die Bezahlbarkeit unserer Daseinsvorsorge für alle, den Rechtsstaat, die Demokratie und die freiheitlich-demokra-tische Grundordnung zu sichern, und unsere Staaten in Europa nicht so aufgelöst wie in Afghanistan, Irak und Kolumbien, müssen wir den im “Vertrag von Lissabon” verankerten Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” für Europa verhindern.

zu den Autoren dieses Artikels:
Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, ist Psychologin und ehrenamtlich vor allem als Menschenrechtlerin und Politikerin aktiv. Volker Reusing ist ihr Ehemann und ebenfalls ehrenamtlich als Menschenrechtler und Politiker im Einsatz. Sie hat am 24.09.2008 eine gültige Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1958/08) gegen das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” eingelegt, welche sich als einzige gegen den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” wandte.
Am 18.09.2009 reichte sie erneut drei gültige Verfassungsbeschwerden ein (Az. 2 BvR 2167/09), diesmal gegen die Neufassung von drei Begleitgesetzen zum “Lissabon-Vertrag”, insbesondere um im Falle des Inkrafttretens des Lissabon-Vertrags sicherzustellen, dass der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” für Deutschland ausdrücklich untersagt wird.
Mehr Informationen rund um den Vertrag von Lissabon, den “Gewährleistungsstaat” und insbesondere die Texte der Verfassungsbeschwerden vom 24.09.2008 und vom 18.09.2009 finden sich auf ihrer Menschenrechtsseite:
http://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte

Quellen:

Verfassungsbeschwerden von Sarah Luzia Hassel-Reusing
http://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte

Forsa-Umfrage zur Privatisierung für den dbb
http://dbb.de/dbb-beamtenbund-2006/dbb-pdf/071008_forsa_buergerbefragung.pdf

lesbare Fassung des “Vertrags von Lissabon”
www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/st06655.en08.pdf

Diskussionspapier vom 10+11.07.2006
http://www.google.de/url?sa=t&source=web&ct=res&cd=1&ved=0CAoQFjAA&url=http%3A%2F%2Fec.europa.eu%2Fdgs%2Finformation_society%2Fevaluation%2Fdata%2Fpdf%2Flib_master%2Finnovation_eu2006_fi.pdf&ei=vB8IS4rkAYnCmQOgz_Q-&usg=AFQjCNELULfRGtWpl0DE5ookCuG35JPrdg&sig2=A1F3rwvd0suqkXH_Q3304w

Arvato’s eigene Präsentation zu seinem Engagement in East Riding
www.arvatogov.de/download/eastriding_infoblatt.pdf
Zeitung “taz” zu hoheitlichen Dienstleistungen von Arvato in Großbritannien und Deutschland
www.taz.de/index.php?id=archivseite&dig=2007/01/03=a0082

dbb Europathemen 8/9 2006 („staatliche Aufgaben im Visier“)
http://www.dbb.de/dbb-beamtenbund-2006/dbb-pdf/europathemenAKTUELL_AugSept.pdf
Diskussionspapier der finnischen EU-Ratspräsidentschaft vom 10+11.07.2006
http://www.eu2006.fi/news_and_documents/other_documents/vko26/en_GB/1151507822505/_files/75465236385958747/default/com_discussion_paper.pdf

zur Bewachung von Kasernen durch Privatfirmen in Deutschland:
VVDStRL, „Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel“, De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags GmbH, S. 303, Fußnote 150
http://books.google.de/books?id=ORM6pVWGtDIC&pg=PA331&lpg=PA331&dq=Vo%C3%9Fkuhle+Ansatz+Mixtum&source=bl&ots=yBI3orLHUo&sig=JxdEniiCVSxTPi6g5FplZwoIpnI&hl=de&ei=q4WGSraqNZ6gmAOYoujkBA&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=4

zur Verfassungswidrigkeit des “Gewährleistungsstaats” laut Rede von Prof. Dr. Voßkuhle aus Oktober 2002:
VVDStRL, „Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel“, De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags GmbH, These 12, S. 311
http://books.google.de/books?id=ORM6pVWGtDIC&pg=PA331&lpg=PA331&dq=vo%C3%9Fkuhle+ansatz+mixtum&source=bl&ots=yBI3oqTOZm&sig=dKWeyUEVWPtWUo1kpPy38lFxYq8&hl=de&ei=ToaGSt6UK5OC_AaLs_GOAg&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=4

Texte von PD Dr. Claudio Franzius zum “Gewährleistungsstaat”, zur “Horizontalisierung” und zur “europäischen Di-mension des Gewährleistungsstaats”:
www.claudio-franzius.de

Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel sieht den “Vertrag von Lissabon” als ein “Maximum an Unverständlichkeit”:
(wissenschaftlicher Dienst des Bundestags Nr. 01/08, “Der Vertrag von Lissabon”)

zur angedachten Vergabe des diplomatischen Dienstes der EU:
(wissenschaftlicher Dienst des Bundestags Nr. 11/08, “Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU nach dem Vertrag von Lissabon”)

Weißbuch der EU-Kommission (Az. KOM (2004) 374)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2004/com2004_0374de01.pdf

Mitteilung der EU-Kommission vom 20.11.2007 (Az. KOM (2007) 725)
http://ec.europa.eu/services_general_interest/docs/com_2007_0725_de.pdf

Entwurf der EU-Kommission zur Strafbarkeit aller Verletzungen geistigen Eigentums (Az. 2005/0127 (COD), vorhergehend KOM(2006) 168)
http://eurlex. europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2006/com2006_0168de01.pdf

zum Nachweis des Söldnereinsatzes durch Großbritannien:
“Söldner im Irak – private Armee im Irak” (vierteiliger Dokumentarfilm über Söldner, hieß früher “Die Privatisierung des Krieges – Armee der Söldner”
http://www.youtube.com/watch?v=BFo0pSs10lA
http://www.youtube.com/watch?v=2wNi2BK-LMw
http://www.youtube.com/watch?v=dgJIGlYDzKA
http://www.youtube.com/watch?v=BndgfNRnqxs

zum Nachweis des Kontrollverlustes über private Sicherheitsdienste in Kolumbien, und dass auch dort zuerst Teile der Verwaltung und dann erst Sicherheitsaufgaben privatisiert wurden:
Dokumentarfilm von arte “Kolumbien – Privatarmeen des Staates”
www.youtube.com/watch?v=vZcfSoBkYCQ
www.youtube.com/watch?v=x6qiXE3PhMA
www.youtube.com/watch?v=vgmB1aUQnas

Bertelsmann-Ländergutachten zu Kolumbien:
www.bertelsmann-transformation-index.de/100.0.html

US-Zeitung „The Nation“ zu Erfahrungen mit dem Einsatz von Söldnern in Lateinamerika, für Geheimdienstaufgaben und für die Ausbildung von Geheimdienst und Polizei
www.thenation.com/doc/20080623/scahill

US-Repräsentantenhaus zu den Kosten von Privatarmeen
http://oversight.house.gov/documents/20071002183519.pdf
http://oversight.house.gov/documents/20071002182354.pdf

US-Repräsentantenhaus zur Firma Blackwater
http://oversight.house.gov/story.asp?ID=1509
http://oversight.house.gov/story.asp?ID=2240

zum Einsatz von Söldnern beim Aufstand in Afghanistan und zum damit einhergehenden Anstieg des Drogenanbaus:
Dr. Andreas von Bülow, “Im Namen des Staates”, Piper Verlag, S. 210-211 + 418
http://ec.europa.eu/services_general_interest/docs/com_2007_0725_de.pdf

UN-Studie zu Drogen aus Afghanistan (90% des Heroins weltweit)
www.unodc.org/documents/regional/central-asia/Blue_Opium%20Poppy%20Roadmap-Work%20in%20Progress_June08.pdf

zum Resolutionsentwurf des Europarats (Doc. 11787):
http://assembly.coe.int/ASP/Doc/RefRedirectEN.asp?Doc=Doc.%2011787

Interviews von Volker Reusing gegenüber attac Medien:
http://www.attac-medien.de/europa/gewaltmonopol/index.html
http://www.attac-medien.de/europa/gewaehrleistungsstaat/index.html

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert