Eine bundesweite Personenkennziffer wäre verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 27,1) – die TIN (Taxpayer Identification Number) soll es angeblich nicht sein. Bei den geplanten Verknüpfungen mit anderen Datenbanken kommen Zweifel.
Durchnummerierter Bürger
Nummerieren wir – nach dem Vorbild der DDR – den Bürger doch einfach durch, dachte sich schon Ende der 60-iger der Gesetzgeber und erlebte mit dem so genannten Mikrozensusurteil des BVerfG ein kleines Waterloo.
Dies war 1969.
2007 glaubte man mit der Steueridentifikationsnummer (TIN) für natürliche Personen und der so genannten Wirtschaftsidentifikationsnummer für juristische Personen eine mögliche Umgehung dieses Verbots gefunden zu haben.
Mit Geburt erhält jede natürliche Person künftig ihre TIN – in dem das zuständige Einwohnermeldeamt dem Bundeszentralamt für Steuern folgende Daten übermittelt:
• Familienname
• frühere Namen
• Vornamen
• Doktorgrad
• Künstlernamen
• Tag und Ort der Geburt
• Geschlecht
• Anschrift
Der so erfassten Person wird dann die TIN zugeteilt, die diese Person ihr Leben lang behält.
Die Abgabenordnung (AO) bestimmt:
• „….dass die Steuer-ID nur für steuerlich festgelegte Zwecke genutzt werden darf….“
Technischen Problemen ist es zu verdanken, dass es diese Zivit-Datei (Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik) noch nicht gibt.
Zentrales Melderegister
Parallel zum ZIVIT der Bundesfinanzverwaltung plante das Bundesinnenministerium die Errichtung eines bundesweiten, zentralen Melderegisters.
Selbstverständlich sollen auf die Daten des Bundesmelderegisters alle Behörden zugreifen dürfen – Polizei, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden, Zollfahndung und Finanzbehörden. Natürlich auch die Geheimdienste (BND, Verfassungsschutz und MAD).
Dies ist ja auch der eigentliche Sinn eines Melderegisters und ist bereits bestehende Rechtslage.
Dateienverknüpfungen
Rechtlich bedenklich werden diese Pläne, wenn die TIN Bestandteil der im zentralen Melderegister gespeicherten Daten wird – und genau dies beabsichtigt nach einer Meldung von gulli der Gesetzgeber.
Mit anderen Worten:
• Die vom BVerfG 1969 als verfassungswidrig erklärte Personenkennziffer kommt via Steueridentifikationsnummer – welche zum Bestandteil der Meldedaten werden soll – durch die Hintertür zurück.
Schlimmer, die zentralen Meldedaten werden künftig von der GEZ bis zu den Inkassobüros jedem zugänglich sein, der ein berechtigtes Interesse behauptet.
Die Lebens- und Erwerbsbiografien der Bürger – von Geburt bis zum Grab werden damit erfasst und zugänglich – und wer noch mehr Details über eine Person benötigt, der findet sie in Elena (Elektronischer Einkommensnachweis).
Die Vernetzung von Elena mit der TIN wird so sicher kommen wie das Amen in der Kirche. Ebenso ist abzusehen, dass bei Bankkonten künftig die TIN mit anzugeben ist. Eine Verknüpfungslücke zwischen TIN und BaFin wird es sicherlich nicht geben.
Fehlt noch die Verknüpfung der TIN mit den Kfz- Zulassungsdaten, dem Mautsystem, den Flug- und Schiffspassagierdaten, den auf Vorrat gespeicherten Kommunikationsdaten der Telefongesellschaften und natürlich darf die TIN nicht bei der geplanten „Krankengeschichten- Sammeldatei“ fehlen.
Fazit
• Wir wollen nicht den gläsernen Bürger – wir wollen den gläsernen Verbrecher.
Wirklich?
Quelle