2. Verkehrsrechtstag des ACE Auto Club Europa am 25. und 26.Juni in Erfurt beruft sich auf deutsches Verfassungsgerichtsurteil zum Lissabon-Vertrag
In Erfurt, der Landeshauptstadt von Thüringen fand bis zum 26.Juni eine Konferenz des ACE Auto Club Europa statt, auf der Verkehrsrechtsexperten und Juristen ganz klar deutlich machten, dass das Grundgesetz Deutschlands höher steht als EU-Recht und wiesen dabei auf das Lissabon-Urteil vom 30.06.09 des Bundesverfassungsgerichtes hin.
Am 1.Oktober 2010 sollte das Geldsanktionsgesetz in Deutschland rechtwirksam werden, das beinhaltet hätte, dass Bussgelder bei Verkehrsrechtverstössen wie zum Beispiel Falschparken in Ländern der Europäischen Union länderübergreifend von den Behöden des Staates des Autofahrers vollstreckt werden sollten. Am 24.Februar berichtete Radio Utopie von der festgelegten Umsetzung des Inkrafttreten zum 1.Oktober 2010 in Deutschland. (1)
Gestresste Autofahrer können aufatmen und ihre Ferienwochen bei unseren Nachbarn auch in Zukunft etwas entspannter geniessen.
Volker Lempp, Leiter Verkehrsrecht beim ACE fasste die Beurteilung der Experten zusammen
„Wir gehen davon aus, dass der Termin nicht gehalten werden kann,“
denn das zur Beschlussfassung ins Parlament eingebrachte Geldsanktionsgesetz mit den darin enthaltenen Regeln zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbussen ist verfassungsrechtlich tatsächlich nicht unbedenklich.
Ausländische Bescheide, die auf der Grundlage einer sogenannten Halterhaftung ergehen, können in Deutschland nicht vollstreckt werden. Grund für diese Einschränkung ist, dass im Unterschied zur Gesetzeslage in mehreren anderen europäischen Ländern hierzulande im fliessenden Verkehr lediglich die Fahrerhaftung gilt. Demnach kann in Deutschland wegen eines Verkehrsvergehens grundsätzlich nur der Fahrer des Fahrzeugs, nicht aber dessen Halter belangt werden. Zuletzt hatte der Deutsche Verkehrsgerichtstag Anfang des Jahres an den verfassungsrechtlichen Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld” erinnert, so ACE. (2)
Der ACE, Milglied im Verbund Europäischer Automobilclubs (EAC) hält es aber ebenso wie der Verkehrsgerichtstag für möglich, Fahrzeughaltern Kosten des Ermittlungsverfahrens aufzuerlegen. Damit käme es zu einer Angleichung an die auch in Deutschland geübte rechtmäßige Praxis, wonach etwa bei Parkverbotsverstössen im ruhenden Verkehr der Halter des Fahrzeugs mit den Verwaltungskosten des Verfahrens belastet wird.
„In seinem Lissabon-Urteil vom 30.06.09 hat das Bundesverfassungsgericht nochmal bestätigt, dass der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ zum unverzichtbaren Mindeststandard unserer Rechtsordnung, und damit zur „Verfassungsidentität“ gehört, die auch für Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht zur Disposition stehen kann. Hier ist größte gesetzgeberische Sorgfalt geboten, soll die Umsetzung dieses wichtigen Rahmenbeschlusses nicht, wie schon andere europäische Rechtsakte vor ihm, in Karlsruhe gestoppt werden.
Schon jetzt zeigen sich bedenkliche Nachlässigkeiten im Detail, etwa in der Frage, ob bei der Vollstreckungsuntergrenze von 70 Euro die Verfahrenskosten mitzurechnen sind oder nicht“.
Diese Beurteilung bietet aber keinen Freibrief für Raser und Verkehrsrowdies im Ausland.
Geschwindigkeitsverstösse, Gurtverstösse, Rotlichtverstösse sowie sonstige Verstösse im fließenden Verkehr sind nach Darstellung des ACE bedeutende Unfallfaktoren. Die Verfolgung einer bewussten Missachtung von Verkehrsvorschriften sei unverzichtbarer Bestandteil der Verkehrssicherheitsarbeit.
Artikel zum Thema
24.02.2010 Jagd nach Bussgeldern – Einnahmequelle EU-Autofahrer
Deutsche Autofahrer im europäischen Raum bekommen bald die “harmonischen” Auswirkungen der Europäischen Union in ihrem Geldbeutel zu spüren – ab 1.Oktober will Bundesjustizministerium Auslands-Knöllchen eintreiben.
Quellen:
(1) http://www.radio-utopie.de/2010/02/24/jagd-nach-bussgeldern-einnahmequelle-eu-autofahrer/
(2) http://www.ace-online.de/der-club/news/deutsche-gesetzgebung-zu-eu-knoellchen-verzoegert-sich.html