Dass es in einer Demokratie – in unserem Land – den Posten eines Informationsfreiheitsbeauftragten gibt, mutet schon etwas seltsam an, denn Informationsfreiheit (nicht zu verwechseln mit Meinungsfreiheit) würde man doch als ganz selbstverständlich bei uns voraussetzen.
Und dass man noch dazu diese Informationsfreiheit in Bezug auf die Offenlegung der Arbeitsweise unserer Behörden von Bund, Ländern und Kommunen in Form von Akteneinsicht der Dokumente gesetzlich in unserem Land und auf Europaebene verankern muss, wirft ein bezeichnendes Licht auf den „nicht-bürgernahen-informationsfreiheitlichen“ Zustand Deutschlands oder der dieses Betreffende anderer EU-Länder. Die Verwaltungen und Ämter, die durch die Steuergelder und Gebühren unserer Bürger überhaupt erst existieren können, vergessen gern all zu leicht, dass sie im Dienste des Bürgers stehen und nicht umgekehrt. Leider versteht sich in manchen Fällen der deutsche „Amtsschimmel“ wie zu preussischen Zeiten als Selbstzweck und Machtausübung über seine „Untertanen“. Bürgeranfragen zu seinem Tun und Lassen werden teilweise als lästig oder sogar unzulässig von ihm empfunden. Dann kommt auch schon mal vor, dass Bürgeranfragen abgewiesen werden mit der Begründung „Amtsgeheimnis“. Erstaunlicherweise – da eben von diesem Verwaltungsapparat etabliert – gibt es im Bund und in den einzelnen Ländern die Stellen des Informationsfreiheitsbeauftragten.
Gestern ging im Schweriner Schloss die 17. Sitzung der Informationsfreiheitsbeauftragtenkonferenz (IFK) der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder zu Ende. Inhalt dieser Konferenz war es, die schnelle Ratifizierung und Umsetzung der Konvention des Europarates über den Zugang zu den öffentlichen Dokumenten (Council of Europe, Convention on Access to Official Documents, Adopted by the Committee of Ministers on 27 November 2008 at the 1042bis meeting of the Ministers’ Deputies) durch die Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, das heisst, die Durchsetzung des Rechtes der Bürgerinnen und Bürger auf einen verfahrensunabhängigen Zugang zu allen Dokumenten der öffentlichen Verwaltung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.
Ausser den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen und Niedersachsen werden die übrigen Länder ihren Bürgern Zugang auf diese Daten gewähren. In Deutschland gibt es bereits teilweise Informationsfreiheitsgesetze, die aber nun im Sinne der EU-Richtlinie erweitert werden müssen. Diese Neuerungen bestehen vor allem darin, in allen Fällen gebührenfreien Zugang zu gewähren oder Auskunft über Firmen zu erteilen, die für öffentliche Aufträge arbeiten. Da es sich nur um eine EU-Konvention handelt, ist die Umsetzung in nationales Recht den jeweiligen Ländern vorbehalten. Diese Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag der europäischen Regierungen, die demokratische Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage der UN-Menschenrechtskonvention, der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der UN-Konvention über den Zugang zu Informationen (Aarhus-Konvention) umzusetzen. Des Weiteren verabschiedeten die Konferenzteilnehmer die Unterstützung des Beschlusses der 76. Konferenz der Datenschutzbeauftragten, die das Geodaten-Zugangsgesetz (BT-Drs. 16/10530) kritisieren, da die privaten Rechte der betroffenen Grundstückseigentümer mit diesem Gesetz eingeschränkt werden. Es betrifft die Herausgabe von Informationen der öffentlichen Kataster-, Grundstücks- und sonstigen georeferenzierten Daten (Luftbild-, Vermessungs- oder Katasterdaten) an Dritte.
Weiterer Punkt der Konferenz war die Verabschiedung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AIFG), um so eine öffentliche Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung der Fördergelder an die Betriebe zu ermöglichen.