Volksentscheid "Wasser" in Berlin abgewiesen !!!

Mit unglaublicher Ignoranz und unter dem Vorwand, die vertraglichen Inhalte mit den InvestorInnen schützen zu müssen, hat der Berliner Senat heute die Zulassung des Volksbegehrens „Wasser“ abgewiesen, obwohl statt der erforderlichen 20.000 Unterschriften mehr als 36.000 Unterschriften vorliegen. Der Senat erdreistet sich die Meinung und den Willen der BürgerInnen Berlins in undemokratischer Weise zu unterdrücken. Die Entscheidung des Senats im Einzelnen…

Pressemitteilung des Berliner Senats vom 04.03.2008, 13:55 Uhr

Inneres

Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Schluss mit Geheimverträgen – Wir

Berliner wollen unser Wasser zurück“ abgelehnt

Aus der Sitzung des Senats am 4. März 2008:

Der Senat hält den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Schluss

mit Geheimverträgen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurück“ aus

verfassungsrechtlichen Gründen für unzulässig und lässt dieses

Volksbegehren deshalb nicht zu.

Die Trägerin des Volksbegehrens strebt mit dem Zulassungsantrag die

Verabschiedung eines Gesetzes zur Publizitätspflicht im Bereich der

Berliner Wasserwirtschaft an, mit dem eine vorbehaltlose Offenlegung

sämtlicher Verträge zwischen dem Land Berlin und privatrechtlichen wie

öffentlich-rechtlichen Unternehmen erreicht werden soll, sofern es um

den Kernbereich der Berliner Wasserwirtschaft oder um die Preis- und

Tarifkalkulation geht.

Die formalen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens sind

zwar erfüllt. Nach Zählung durch die Bezirksämter wurden von der

Trägerin des Volksbegehrens 36.062 gültige Unterstützungsunterschriften

für das Volksbegehren abgegeben. Damit ist der Nachweis erbracht, dass

das Volksbegehren die nach der Verfassung von Berlin für die Zulassung

des Volksbegehrens erforderliche Unterstützung von mindestens 20.000

Wahlberechtigten erhalten hat.

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist aber verfassungswidrig, weil er auch

bereits abgeschlossene Verträge uneingeschränkt mit in die

Veröffentlichungspflicht einbezieht und eine Unwirksamkeit vorsieht,

wenn diese Offenlegung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt. Zum

einen werden hier Geheimhaltungsinteressen betroffener Privater außer

Acht gelassen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse). Zum anderen läge in

der Unwirksamkeit von Verträgen ein Verstoß gegen Vertrauensschutz und

die Eigentumsgarantie.

Eine Pflicht zur Offenbarung der im Teilprivatisierungsvertrag

enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würde die Rechte der

privaten Investoren aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (Recht auf

informationelle Selbstbestimmung), aus Art. 12 Abs. 1 GG (Schutz der

Berufsfreiheit und -ausübung) sowie Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf

Eigentum, hier bezogen auf den eingerichteten und ausgeübten

Gewerbebetrieb) tangieren bzw. aus den entsprechenden Bestimmungen der

Verfassung von Berlin, die nach Art. 142 GG im Rahmen der

Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 GG gelten. Dies bezieht sich

auf Art. 33 VvB (Datenschutz), Art. 17 (u. a. Berufsausübung) und Art.

23 Abs. 1 (Eigentumsgarantie). Insofern ist eine Rechtsgüterabwägung

vorzunehmen, d.h. das gesetzgeberische Ziel (einer Offenlegung des

Vertrages) und die Wirkung des zu seiner Verwirklichung eingesetzten

Mittels sowie die Intensität des Eingriffs in die grundrechtlich

geschützten Rechtsgüter sind im Rahmen einer

Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abzuwägen. Je intensiver in

ein Grundrecht eingegriffen wird, umso gewichtiger muss das Ziel bzw.

Rechtsgut sein, welches damit gefördert werden soll. Im Rahmen einer

Gesamtwürdigung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht

sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe erscheint die

Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen im vorliegenden Fall schon

deshalb nicht gewahrt, weil es nach dem Inhalt des Antrags überhaupt

keine erkennbare Abwägung gegeben hat bzw. diese vom Gesetzentwurf

nicht zugelassen wird. Es muss die Möglichkeit einer Abweichung von der

Veröffentlichungspflicht zum Schutz privater Interessen bzw. von

Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geben.

Der Gesetzentwurf ist daher nach Auffassung des Senats nicht mit

höherrangigem Recht vereinbar.

– – –

Rückfragen: Sprecherin der Senatsverwaltung Berlin für Inneres und Sport,

Telefon: 030 – 9027-2730

Gegen diese Entscheidung müssen unbedingt Rechtsmittel eingelegt werden. Einerseits haben uns die PolitikerInnen vor den letzten Kommunalwahlen in Berlin versprochen, dass die BürgerInnen sich verstärkt in die Entscheidungen des Senates einbringen dürfen. Ein Volksbegehren zuzulassen und den Entscheid (so wie oben begründet) abzuschmettern ist ungesetzlich. Der Senat hätte bereits das Volksbegehren als solches mit dieser Begründung abwenden müssen. Dann wäre den BürgerInnen die Arbeit des Unterschriftensammelns erspart geblieben. Die weitere Untergrabung der demokratischen Rechte findet hier ungeniert ihre Fortsetzung. Wieso steht die Geheimhaltung der Vertragsinhalte gegenüber einer handvoll InvestorInnen über dem Willen der BürgerInnen. Es ist ein Skandal, der mal wieder sowohl von der SPD als auch von der Partei „Die Linke“ getragen wird. Daran ist zu erkennen, wie „sozial“ diese Parteien wirklich sind – es ist eine Frechheit ersten Ranges, die nicht ohne Konsequenzen bleiben darf !

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