Heute wurde eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtshofes in Karlsruhe vom 17.Februar bekannt. In ihr entschieden die obersten Wächter des Grundgesetzes, dass das in Bayern nach der „Föderalismusreform“ der Regierungsparteien SPD, CDU und CSU am 30. Juni 2006 mit 428 Ja-Stimmen gegen 162 Nein-Stimmen im Bundesparlament massiv veränderte Grundgesetz trotz der neuen „Oberhoheit“ der Landesregierungen in Fragen der „Sicherheit“ diesen keine Legitimation dafür gibt es ausser Kraft zu setzen.
Die Grundrechte, Artikel 1-20 unserer Verfassung der Republik, der Bundesrepublik, sie gelten immer noch, sogar in Bayern. Ob diese allerdings auch zukünftig in den Bundesländern gelten, ja ob diese Bundesländer demnächst noch gelten, das haben die Deutschen nun auf ihrem Stimmzettel zu entscheiden.
Denn wieder einmal sehen sich Republik und Verfassung einem heimtückischen Angriff der Regierungsparteien SPD, CDU und CSU ausgesetzt. Ein kalter Staatsstreich droht.
POLIZEISTAATSGESETZ IN BAYERN TEILWEISE AUSSER KRAFT GESETZT
Das heute teilweise ausser Kraft gesetzte bayrische Versammlungsgesetz, welches 2006 durch die damals 44 Jahre an der Macht befindliche CSU beschlossen worden war, sah massive Geldbussen für Veranstalter von Versammlungen vor, wenn diese nicht juristisch frei auslegbare Bedingungen der Polizei erfüllten.
Ebenso war das Abfilmen jeder einzelnen, kompletten Versammlung von Menschen bis hin zur Identifikation jedes einzelnen Teilnehmers erlaubt, sowie natürlich die Verwendung alles gesammelten Informationsmaterials je nach Polizeilust und -laune.
Wem da sämtliche Teilnehmer von öffentlichen Versammlungen in Bayern ihre Bilder und Idenitätsmerkmale ausliefern sollten, war bereits im Herbst 2007 in einem Polizeiskandal öffentlich geworden.
Zeitungen hatten darüber berichtet, dass in einer Polizeihundeschule Herzogau der bayrischen Bereitschaftspolizei junge Beamte und Beamtinnen bei Abschlussfeiern erniedrigt und sexuell gedemütigt wurden. Vor allem Frauen seien immer wieder Ziel von Übergriffen gewesen, junge Polizistinnen waren den Berichten zufolge an Stachelhalsbändern auf allen Vieren durch die Kantine der Hundeschule geführt oder mit Elektrohalsbändern traktiert worden sein. Andere seien gezwungen worden, auf Knien Bier aus einer Schüssel zu trinken, die im Schoß eines Ausbilders stand.
Der damalige Landtagsvizepräsident Peter Paul Gantzer (SPD) hatte im Zuge des Skandals der Staatsregierung vorgeworfen, die Dienstaufsicht habe nicht funktioniert. Der Präsident des Parlamentes von Bayern damals wörtlich:
„Die waren völlig auf sich allein gestellt, die konnten machen, was sie wollten.“
Sogar der für seine Unterwürfigkeit berüchtigte „Innenexperte“ der Sozens im Bundestag, Dieter Wiefelspütz, hatte im April 2008 vor einem „Verfassungsbruch“ Bayerns und Hessens im Zuge der Durchsetzung des BKA-Gesetzes gewarnt.
Die Regierungen dieser Bundesländer hatten vorher die Absicht geäussert ohne Zustimmung des Bundeserfassungsgerichtes, irgendwelcher Gerichtsbarkeiten oder des Bundesparlamentes unter dem Vernebelungsbegriff „Onlinedurchsuchung“ Wohnungen völlig unbescholtener Bürger aufzubrechen und mit Kameras sowie Mikrophonen auszuspionieren, weil dort durch Exekutivbehörden als „Verdächtige“ bezeichnete Personen verkehrten.
Einer der Drahtzieher: August Hanning, derzeit noch Staatssekretär im Innenministerium, Vorgesetzter des Bundeskriminalamtes (BKA), Propagist des BKA-Gesetzes und 2005 wegen Verwicklung in Journalistenbespitzelung gefeuerter ex-Chef des Bundesnachrichtendienstes (BND).
Die Brisanz der Entscheidung in Karlsruhe ist auch daran zu erkennen, dass die Roten Roben einem Eilantrag der Kläger stattgaben, u.a. der FDP Bayern mit ihrer Vorsitzenden, ex-Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.
Nach dem Demokratieausbruch in Bayern zur Landtagswahl am 28. September 2008, welche im Vorfeld von windigen „Terrorwarnungen“ der Geheimdienste und Konzernmedien begleitet worden war, musste die CSU die FDP Bayern an der Exekutive beteiligen.
DER ANGRIFFSKRIEG VON SPD, CDU UND CSU GEGEN DIE VERFASSUNG
Die „grosse Koalition“ aus SPD, CDU und CSU hat seit ihrer Machtübernahme 2005 auf Bundesebene eine ganze Reihe von Überwachungsgesetzen zur Inlandsspionage gegen die eigene Bevölkerung beschlossen.
Vorwand und Alibi: potentieller oder durch Geheimdienste und Polizei verhinderter „Terrorismus“ durch Teile der Bevölkerung.
Diesen Gesetze zur Bevölkerungskontrolle auf Bundes- und Landesebene war als juristische Grundlage die sogenannte „Föderalismusreform“ vorausgegangen, die massivste Veränderung der Verfassung seit ihrer Existenz. Ihr folgten entsprechende Gesetze in den Bundesländern.
Das aber langt den „Parteien“ der Bundesregierung (sowie der meisten Landesregierungen) immer noch nicht.
Sie planen zur Zeit in einer Arbeitsgruppe – die drohende Niederlage bei der Bundestagswahl im September 2009 vor Augen – die sogannte „Föderalismuskommission II“ schon am 5.März zusammentreten zu lassen. Unmittelbar danach soll die „Föderalismusreform II“ noch im gleichen Monat im Bundestag beraten und im Blitzverfahren durch beide Parlamentskammern gepeitscht werden – noch vor der Sommerpause.
Das ist umso bemerkenswerter, als der Bundestag bis zur nächsten Bundestagswahl im September in 2009 nur 12 Wochen überhaupt getagt haben wird. Man kann also mit Fug und Recht behaupten, dass die einzige noch verbliebene Tätigkeit von Bundesregierung sowie Bundesparlament, mitten in der grössten Weltwirtschaftskrise aller Zeiten, allein darin besteht irgendwie noch schnell die Verfassung in ihrer jetzigen Form loszuwerden.
„FÖDERALISMUSREFORM II“ UND „SCHULDENBREMSE“: DIE FINANZNOTSTANDSVERFASSUNG
Hinter dem Schlagwort „Schuldenbremse“ sollen Bundesstaat und Bundesländern angeblich Auflagen in die Verfassung geschrieben werden, die vorsehen dass die sechzehn Bundesländer vom Jahr 2020 an keine neuen Schulden mehr machen und der Bund vom Jahr 2016 an seine Nettokreditaufnahme auf 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes begrenzt.
In Wirklichkeit handelt es sich um das Umschreiben des Grundgesetzes in eine einzige windige Finanznotstandsverfassung, welcher der einfachen Mehrheit in einer der deutschen Parlamentskammern, dem Bundestag, nahezu unbegrenzte Ermächtigungen in die Hand gibt.
Artikel 104b, 109, 115 und 143 d sollen „verändert“ und mit nichtssagendem Wischiwaschi und Blabla gefüllt werden, welches die entscheidenden Passagen und Fakten vernebelt.
Artikel 115 der Verfassung lautet zur Zeit noch wie folgt:
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
Dass heisst, dass vor solchen „Bankenpaketen“ ín Höhe von einer halben Billion Euro im Normalfall eine Menge parlamentarischer Hürden zu nehmen sind. Auch ist der Begriff „Sondervermögen des Bundes“ eine rechtlich bindende Formulierung.
Nun soll, nach allerlei juristisch belanglosen Absichtsbekundungen, auch folgender Passus in den Artikel 115 Grundgesetz aufgenommen werden:
„Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze regelt ein Bundesgesetz..
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden.“
D.h.: die Verfassung wird durch einfache „Kanzlermehrheit“ im Bundestag so geknetet, wie es der jeweiligen Regierung gerade in den Kram passt. Ausserdem skurril: die Artikel 115 a-l sind die sogenannten „Notstandsgesetze“.
Doch aus das reicht den etablierten „Parteien“ immer noch nicht. Da diese mittlweile begriffen haben, das mit 10 Jahren Verspätung auch bei den Deutschen das Internet gelesen und begriffen wird, will sich die Politmafia Berlins gerne Wahlen sparen.
Da „Wahlen sparen“ beim Volk aber nicht ganz so gut ankommt, nennt man es einfach „Geld sparen“ und schaufelt gleichzeitig den Banken das Volksvermögen weiter in den Hals.
„FÖDERALISMUSREFORM III“: DIE ZERSCHLAGUNG DER BUNDESLÄNDER
Gestern kamen die Führer der Fraktionen aller Parteien in den deutschen Landtagen, im deutschen Bundesparlament sowie im machtlosen „Europäischen Parlament“ der EU in Hamburg zusammen.
Bereits im Vorfeld hatte der SPD-Fraktionsführer im Bundestag Peter Struck (er war bereits 1990 bis 1998 Parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion von 1990 bis 1998 unter CDU-Kanzler Helmut Kohl dessen bester Verbündeter im Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag) die Zerschlagung der Freien Hansestadt Hamburg zugunsten eines „Nordstaates“ mit Schleswig-Holstein gefordert.
Bereits zu diesem Zeitpunkt war durch gleichzeitige Presseerklärungen entsprechender Lobbyisten die Zerschlagung aller norddeutschen Bundesländer ins Spiel gebracht worden.
Dies konkretisierte sich nun nach dieser „Fraktionsvorsitzenden-Konferenz der Länder, des Bundes und des europäischen Parlamentes“. Peter Struck wörtlich:
„Ich bin fest davon überzeugt, unser Land wird nicht zukunftsfähig bleiben, wenn wir 16 Bundesländer haben, die sich noch nicht einmal im Bundesrat einigen können.“
Was er meint ist: entweder man stimmt dieser Bundesregierung zu, oder demnächst einfach gar nicht mehr ab.
„In 20 bis 25 Jahren werden wir, wenn wir klug sind, keine 16 Bundesländer mehr haben, sondern nur zehn oder acht oder sieben“
Dazu sei die Föderalismuskommission III notwendig, so Struck.
„Das ist gar keine Frage.“
Strucks vollmundig als „nächste Generation“ umschriebener Schützling aus der SPD Hamburg, Michael Neumann, wurde schon mal als Beauftragter für die Selbstzerstörung auch der eigenen Partei ausgerufen.
Neumann nahm, in bester Urenkel-Tradidtion, den Job auch gleich an und rief die nächste Beute für den „Nordstaat“ aus.
„Die Kooperation mit Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen hat, glaube ich, noch große Potenziale, ausgebaut zu werden“
Unterstützung bei der Wahlsparerei bekam die vom Wähler offensichtlich noch lange nicht genug verprügelte SPD vom nächsten Wahlverlierer: den Grünen.
Deren „Finanzexpertin“ Christine Scheel äusserte zeitgleich in der Presse,
„dass wir nicht so viele Bundesländer brauchen“.
„Wir“, sagte sie. „Wir“.
Gestern sagten wir, nein, doch nur der Hans-Peter Schneider vom „Deutschen Institut für Förderalismusforschung“:
„Wenn die Politik schon die Anzahl der Länder reduzieren will, sollte sie eine große Lösung anstreben.“
Nicht nur Hamburg und Schleswig-Holstein, nein, nein – auch Niedersachsen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern könnte man gleich mitzerschlagen.
Ins gleiche „Wir“-Horn blies heute Klaus Zimmermann, Chef des „Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung“ (DIW). Sein Plan:
„…ein Nordstaat, bestehend aus Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg..eine Fusion von Niedersachsen und Bremen; Rheinland-Pfalz würde mit dem Saarland zusammengehen, Berlin mit Brandenburg und Thüringen mit Sachsen-Anhalt. Alleine bestehen bleiben würden Sachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern.“
Dabei sind nicht nur sind die immer wieder von der Bundesregierung gefordeten „Änderungen der Abstimmungsregeln“ im Bundesrat verfassungwidrig, sondern auch die Zerschlagung mehrerer Bundesländer.
In Artikel 79 Grundgesetz heisst es klar und deutlich:
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Im Falle einer Zerschlagung von mindestens 6 Bundesländern – sowie natürlich auch der Landesverfassungen und demokratischen Wahlabläufe – wäre das ohne Zweifel der Fall. Damit ist klar, was die „Parteien“ der Bundesregierung im Duett mit Banken, Lobbyisten und vor allem den zutiefst heimtückischen und verlogenen EU-Zentristen aller Fraktionen vorhaben:
einen kalten Staatsstreich.
DAS URTEIL VON KALRSRUHE: EIN SCHLAG GEGEN DEN POLIZEISTAAT IN BUND UND LÄNDERN
Das Bundesverfassungsgericht machte in seinem heute bekannt gewordenen Urteil zum Eilantrag gegen das bayrische Versammlungsgesetz auch deutlich, dass es hier um grundsätzliche Fragen der Bürgerrechte geht, welche noch Gegenstand im Hauptsacheverfahren gegen das Gesetz sein werden.
Auszug aus dem Urteil (1 BvR 2492/08) :
„Die angegriffenen Vorschriften werfen Rechtsfragen auf, die sich aus der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne weiteres beantworten lassen.
Das Bayerische Versammlungsgesetz versteht sich als Verwirklichung eines eigenständigen rechts- und ordnungspolitischen Konzepts, das gezielt dem Versammlungsrecht eigene Akzente verleihen will. Es knüpft zwar vielfach an bestehende Regelungen an, sucht hierbei aber mit den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Normen bewusst, diese weiterbildend zu konkretisieren und bisher offene Streitfragen zu klären. Dabei stellt es in verschiedenen Regelungen erhöhte Anforderungen an die Veranstaltung von Versammlungen.
So sind die Bekanntmachungs- und Anzeigepflichten ausführlicher und formalisierter gestaltet als nach bisher geltendem Recht, die Anforderungen an die Versammlungsleitung erhöht, ein allgemeines Militanzverbot eingeführt, der Katalog für polizeiliche Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen erweitert sowie daran anknüpfend zahlreiche neue Ordnungswidrigkeitentatbestände unmittelbar für Verstöße gegen gesetzliche Ge- und Verbote in das Versammlungsrecht aufgenommen worden.
All diese Regelungen betreffen unmittelbar die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Versammlungsrechts und werfen verfassungsrechtliche Fragen auf, die noch nicht abschließend geklärt sind. Für die Erfolgsaussichten wird es darauf ankommen, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben diese Begrenzungen, in denen die Beschwerdeführer einen grundlegenden Paradigmenwechsel hin zu einem Präventionskonzept sehen, mit der Versammlungsfreiheit vereinbar sind. Es wird hierbei auf die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Anmelde- und Erlaubnisfreiheit von Versammlungen einzugehen sein und auf die Frage, ob derartige Pflichten für alle Arten von Versammlungen, unabhängig von ihrem Gefahrenpotential und ihrer Größe, gleich zu beurteilen sind.
Zu klären ist weiter, welche Bestimmtheitsanforderungen an versammlungsbezogene Pflichten zu stellen sind und welche Bedeutung hierbei deren Konkretisierung durch Verwaltungsakt beziehungsweise deren Sanktionierung durch Bußgeldvorschriften zukommt. Auch werfen die angegriffenen Vorschriften ungeklärte Fragen zu den Anforderungen an die Erhebung und Nutzung von Daten im Zusammenhang mit Versammlungen auf wie insbesondere die Anfertigung, Speicherung und Nutzung von Übersichtsaufzeichnungen, mit welchen insbesondere auch nichtstörende Versammlungsteilnehmer erfasst werden, sowie die Heimlichkeit von Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen.
All diese Fragen bedürfen näherer Prüfung und sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.“
(…)
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