Ein Lehrer aus Hamburg und ein Zöllner, beide Beamte im Staatsdienst, wurden – unabhängig voneinander – wegen des Besitzes von Fotos mit Kinderpornografie auf ihrem persönlichen Computer verurteilt.
Es wurde gegen die Beamten Strafanzeige gestellt und in einem Strafgerichtsprozess wurden diese zu Geldbußen verurteilt.
Ihre Dienstbehörden hatten die Beamten aus dem Dienst durch Disziplinarklageverfahren an dem jeweiligen Verwaltungsgericht entfernt. Die Männer gingen daraufhin in Berufung, die die zuständigen Oberverwaltungsgerichte des Saarlandes und Hamburgs zurückwiesen.
Die verurteilten Beamten fanden sich damit nicht ab und gingen in Revision. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hob ab 19.August 2010 die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte auf mit der Begründung, dass diese eine „unzureichende Sachverhaltsaufklärung und fehlerhafte Maßnahmenbemessung“ betrieben hätten und verwies die Klärung der Entlassung aus dem Dienst zurück an die Oberwaltungsgerichte.
In den meisten Industrienationen laufen die Bestrebungen, dass Internet mit Hilfe neuer Gesetze zu zensieren unter dem Vorwand Kinderpornografie, auf vollen Hochtouren. Alle möglichen Begründungen werden dazu herangezogen um somit auch aus Versehen gleich mal andere Inhalte verschwinden zu lassen und hier ist es nicht möglich, Staatsdiener zu feuern, zumal einer von ihnen beruflich mit Kindern arbeitete.
Schliesslich handelte es sich nicht um Mitarbeiter von privaten Firmen wie Siemens oder Volkswagen. Selbst dann sollte der Betriebsleitung die Entscheidung überlassen bleiben, sich von derartig abartigen Personal zu trennen.
Wieviele Angestellte und Arbeiter bekommen aus ganz anderen nichtigen Gründen ihre Kündigung ausgehändigt, im vergangenen Jahr gab es genügend Beispiele in der Medienindustrie wegen irgendwelcher Cents. Emely wurde dadurch zur Volksheldin und erstritt sich letztendlich ihr Recht gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber.
Mit ihrem Herunterladen unterstützen die Beamten die Kinderschänder, die diese Fotos anfertigen und anbieten. Es zeugt von mangelndem Schuldbewusstsein, dass sie sich nicht mit ihrer Entlassung aus ihren Ämtern abfinden können und weiter dagegen gerichtlich geklagt hatten und sei es nur, um sich ihre Pensionsansprüche zu sichern. Man stelle sich einmal vor, die Oberwaltungsgerichte urteilen als nächstes zu Gunsten der Kläger und der Herr Studienrat spaziert wieder hoch erhobenen Hauptes triumphierend an seinen Arbeitsplatz zurück und steht vor einer ihm anvertrauten Schulklasse.
BVerwG 2 C 13.10 (OVG Saarlouis 7 A 323/09; VG Saarlouis 4 K 2118/07)
Bundesrepublik Deutschland ./. Z. – RA Kleiser, Gross und Zimmermann, Neustadt
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Disziplinarklageverfahren gegen einen im Bereich der Zollverwaltung tätigen Beamten. Das Verwaltungsgericht hat den Beamten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beamten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren wird die Frage zu klären sein, wie das Dienstvergehen des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften, strafbar gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB, nach seiner Schwere bei der prognostischen Gesamtwürdigung gemäß § 13 Abs. 1 BDG zu gewichten ist.
BVerwG 2 C 5.10 (OVG Hamburg 12 Bf 42/08; VG Hamburg 31 D 1031/05)
Freie und Hansestadt Hamburg ./. M. – RA Tim Burkert, Hamburg
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Disziplinarklageverfahren gegen einen Lehrer der Freien und Hansestadt Hamburg. Das Verwaltungsgericht hat den Beamten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beamten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren wird die Frage zu klären sein, nach welchen Kriterien die erforderliche Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen des Sich-Verschaffens und des Besitzes von pornographischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, strafbar gemäß § 184 Abs. 5 StGB a.F., zu bestimmen ist.
Pressemitteilung Nr. 71/2010 vom 19.8.2010
Disziplinarmaßnahme bei kinderpornographischen Dateien im Besitz von Beamten
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte heute über Disziplinarklageverfahren gegen zwei Beamte zu entscheiden, die sich kinderpornographische Dateien auf ihre Heimcomputer geladen hatten. Die Beamten – ein Studienrat und ein Zollinspektor – waren von den Strafgerichten jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In den anschließenden Disziplinarklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten wurden die Beamten aus dem Dienst entfernt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Oberverwaltungsgerichte des Saarlandes und Hamburgs wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung und fehlerhafter Maßnahmenbemessung aufgehoben und die Sachen an die Oberverwaltungsgerichte zurückverwiesen.
Außerdienstliches Verhalten von Beamten ist disziplinarisch nur bei solchen Verstößen gegen beamtenrechtliche Pflichten relevant, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wer sich den Besitz kinderpornographischer Dateien verschafft, trägt mittelbar zum Missbrauch von Kindern bei, weil durch die entsprechende Nachfrage die unmittelbaren Täter zur Herstellung von Kinderpornographie und damit zum Kindesmissbrauch veranlasst werden. Damit wird die disziplinarisch relevante Schwelle in aller Regel überschritten.
Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt davon ab, ob das außerdienstliche Verhalten nur das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt oder einen Bezug zur Amtsausübung aufweist. Im ersten Fall ist die Schwere des Dienstvergehens mangels anderer rechtlicher Maßstäbe nach der gesetzlichen Strafandrohung zu bewerten. Für den Besitz kinderpornographischer Dateien sieht das geltende Strafrecht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Dem entspricht im Disziplinarrecht ein Bewertungsrahmen, der regelmäßig nur unter besonderen Umständen über eine Gehaltskürzung hinausgeht.
Hat das außerdienstliche Fehlverhalten – wie z.B. bei einem Lehrer – einen Bezug zu dem ausgeübten Amt, der Rückschlüsse auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der Dienstpflichten zulässt, ist neben dem Strafrahmen insbesondere auch die Intensität der amtsbezogenen Vertrauensbeeinträchtigung bedeutsam. Bei einem nach früherem Recht geltenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr rechtfertigt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Dateien auch bei einem Lehrer nur unter besonderen Umständen die Entfernung aus dem Dienst.
BVerwG 2 C 5.10 und 13.10 – Urteile vom 19. August 2010
Vorinstanzen:
BVerwG 2 C 5.10: OVG Hamburg 12 Bf 42/08; VG Hamburg 31 D 1031/05
BVerwG 2 C 13.10: OVG Saarlouis 7 A 323/09; VG Saarlouis 4 K 2118/07
Quelle: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig