Universelle Menschenrechte vor dem Bundesverfassungsgericht – ein offener Brief an die taz

Betreff:Verfassungsklagen zum Uno-Sozialpakt, Bezug:„Die WTO ist keine Lösung“ (taz vom 17.08.2010)

Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal
0202 / 2502621
Bürgerrechtlerin und Bloggerin

die tageszeitung taz
Auslandsredaktion
Postfach 610229
10923 Berlin

Betreff:Verfassungsklagen zum Uno-Sozialpakt
Bezug:„Die WTO ist keine Lösung“ (taz vom 17.08.2010)

14.10.2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin überzeugte taz-Leserin.Ich schätze die taz wegen ihrer vielfältigen Berichterstattung weit über den Horizont einzelner politischer Richtungen hinaus.
Besonders aus dem Herzen gesprochen hat mir in letzter Zeit der Kommentar „Die WTO ist keine Lösung“ von Herrn Andreas Zumach in der taz vom 17.08.2010, in welchem er das Potential des Uno-Sozialpaktes zur sozialen Rahmensetzung für den Welthandel aufzeigt.

Leider enthält ausgerechnet der Artikel einen gewichtigen inhaltlichen Fehler mit juristischer Tragweite, zu dem Herr Zumach am allerwenigsten etwas kann. Es handelt sich um die Aussage in den beiden letzten Sätzen des Artikels, dass in Deutschland noch nirgendwo jemand geklagt habe, um den Menschenrechten der Vereinten Nationen vor den nationalen Gerichten bzw. vor dem Verfassungsgericht in Deutschland zum Durchbruch zu verhelfen.

Diese Aussage mag auf Unkenntnis der betreffenden Verfassungsklagen beruhen, aber sie ist einfach falsch.

Richtig ist, dass die Menschenrechte der Uno vor den nationalen Gerichten eingeklagt gehören. Mehrere Menschenrechtsfachausschüsse der Vereinten Nationen haben dies Deutschland gegenüber bereits angemahnt, so z. B. der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozial-pakt) in Tz. 13 der Concluding Oberservations bzgl. Deutschland vom 31.08.2001 (Az. E/C-12/1/Add.68) bereits zum wiederholten Mal und der Ausschuss zur Eliminierung der Diskriminierung von Frauen (Frauenrechtskonvention) in Tz. 22 der Concluding Observations bzgl. Deutschland vom 10.02.2009 (Az. CEDAW/C/DEU/CO/6).

Die zitierten Menschenrechtsfachausschüsse verlangten von Deutschland, den Menschenrechten der Uno mehr Raum zu geben in Studium und Fortbildung der Juristen. Der Ausschuss zur Frauenrechtskonvention wurde besonders deutlich, dass die Menschenrechte der Frauenrechtskonvention verbindliche und direkt anwendbare Menschenrechte sind.

Die direkte Einklagbarkeit der universellen Menschenrechte in Deutschland folgt einmal aus Art. 25 GG, denn die Menschenrechte der Uno gehören zum „ius cogens“ (zwingendes Völkerrecht) im Sinne von Art. 53 und 64 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK), also zur höchsten Kategorie des Völkerrechts, wie übrigens auch das EU-Gericht 1. Instanz vom in Tz. 279-282 des Urteils zu Az. T-306/01 unter Bezugnahme auf das IGH-Gutachten (zur Frage, ob man mit Atomwaffen abschrecken bzw. diese einsezen dürfe) vom 08.07.1996 bestätigt hat; in besagtem IGH-Gutachten war u. a. der völkerrechtliche Rang der universellen Menschenrechte von Bedeutung.

Diesen hohen Rang haben die universellen Menschenrechte dadurch, dass sie sich direkt unterhalb der Uno-Charta und zugleich oberhalb jeglichen anderen Völkerrechts einordnen (Art. 28 AEMR, Art. 29 Nr. 3 AEMR), dass sie in den Zielen der Vereinten Nationen gem. Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta genannt sind, und dadurch, dass die Uno-Charta nach ihrem Art. 103 der höchste internationale Ver- trag ist.

Zu den universellen Menschenrechten gibt es eine direkte Verbindung über Art. 1 Abs. 2 GG, denn dort wird die Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit der Menschenrechte „in der Welt“ garantiert. Der gesamte Art. 1 und der gesamte Art. 20 des Grundgesetzes sind über Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie) vor jeder einschränkenden Änderung und damit auch vor jeder Herabstufung geschützt.

Dass Art. 1 Abs. 2 GG mit den Menschenrechten „in der Welt“ in allererster Linie die universellen Menschenrechte meint, ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 GG, welcher einem Abschnitt aus der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) entlehnt ist. Die AEMR stammt aus 1948, das GG aus 1949. Deutschland war damals noch kein Uno-Mitglied, aber man wollte das Land, von dem die in der Präambel der AEMR zitierte Barbarei aus- gegangen war, welche erst die Notwendigkeit der Schaffung der AEMR zeigte, von Anfang an mit den universellen Menschenrechten und der Uno-Charta verbinden und das mit der Ewigkeitsgarantie genauso absichern wie die Menschenwürde, die Unveräußerlichkeit der Grundrechte, die Strukturprinzipien und das Friedensgebot des Art. 1 Abs. 2 GG.

Die direkte Einklagbarkeit der universellen Menschenrechte in Deutschland ergibt sich darüber hinaus aus dem Grundrecht auf den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG. Dieser macht in S. 1 keinen Unterschied dahin gehend, aus welcher Rechtsquelle die Rechte, für die der Rechtsweg zu garantieren ist, fließen, keinen Unterschied, ob sie aus dem Grundgesetz, aus internationaler Rechtsquelle oder aus einfachen Gesetzen stammen.

Nach Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, soweit es für die betreffenden Rechte keinen eigenen Rechtsweg gibt. Für die Menschenrechte der EU-Grundrechtecharta gibt es die Möglichkeit der Vorlage an den EUGH, für die Menschenrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention gibt es den Gang zum EGMR des Europarats. Die Uno hat jedoch kein eigenes Menschenrechtsgericht. Der IGH der Uno ist nur zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten, also für die universellen Menschenrechte nur, wenn sich Staaten miteinander um diese streiten; regelmäßig gehen Staaten aber eher wegen territorialer Fragen zum IGH.

Also bleibt nur der nationale Rechtsweg, weil sich niemand sonst außer den Staaten auf die universellen Menschenrechte verpflichtet hat. EU und Europarat sind in keiner Weise auf die universellen Menschenrechte verpflichtet (siehe z. B. EUGH-Urteil zu C-402/05), sodass hier nur die nationalen Gerichte bleiben.

Nun zu Verfassungsklagen, welche bereits in Deutschland zum Uno-Sozialpakt eingelegt worden sind. Ich selbst habe dazu am 05.05.2008 eine (Az. 2 BvR 866/08), am 24.09.2008 eine (2 BvR 1958/08), am 18.09.2009 drei (2 BvR 2167/09) und am 29.05.2010 noch mal eine (2 BvR 1183/10) eingelegt.

Kommen wir zu der, die erfolgreich war und Rechtsgeschichte geschrieben hat. Am 23.09.2008 habe ich meine alte Lissabon-Klage zurückgenommen, weil ein Formfehler enthalten war. Ich hatte zwar bereits lehrbuchartig die persönliche Betroffenheit dargelegt, aber vergessen, einen eigenen Abschnitt zu schreiben dazu, welche der entscheidenden Rechtsfragen neu (rechtsfortbildend) sind. Dies habe ich in der Klage vom 24.09.2008 dann nachgeholt und gleich vier Seiten rechtsfortbildende Punkte dargelegt.

Zu den universellen Menschenrechten findet sich in Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils auf meine Klage vom 24.09.2008 hin, dass für die Anwendung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Rechte (also für die Menschenrechte des Uno-Sozialpaktes) selbst bei Anwendung des EU-Rechts noch genug Raum bleiben muss. Daraus folgt, dass die universellen Menschenrechte für Deutschland über dem EU-Sekundärrecht stehen, denn wenn jede EU-Richtlinie und EU-Verordnung über den universellen Menschenrechten stehen würden, dann bliebe für die Umsetzung der universellen Menschenrechte in Deutschland nicht mehr genug Raum. Das wäre zugleich ein Verstoss gegen Art. 1 Abs. 2 GG, denn eine Herabstufung nach unterhalb des EU-Sekundärrechts wäre offensichtlich eine Veräußerung der universellen Menschenrechte „in der Welt“.

Auch Rn. 218 des Lissabon-Urteils zeigt ganz deutlich die Verbindung zwischen universellen Men-schenrechten und GG, indem sie sagt, dass die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) des Grund-gesetzes seit Bestehen der Vereinten Nationen einen universellen Grund hat.

Es sichert uns also nicht nur Art. 1 Abs. 2 GG vor der Veräußerung unserer universellen Menschen-rechte in Deutschland, sondern die Ewigkeitsgarantie, welche auch den Art. 1 Abs. 2 GG schützt, ist wiederum selbst von den universellen Menschenrechten inspiriert.

Die universellen Menschenrechte stehen außerdem insoweit über dem EU-Primärrecht, wie das EU-Primärrecht Außen- und Sicherheitspolitik enthält. Denn das Lissabon-Urteil hat in Rn. 255 die Supranationalisierung der Außen- und Sicherheitspolitik der EU ausdrücklich untersagt, mit dem Ergebnis, dass dieser Teil des EU-Rechts ganz normales Völkerrecht bleibt, also auf einer Stufe mit dem größten Teil des Völkerrechts (incl. des WTO-Rechts) und gerade noch oberhalb der einfachen Gesetze (Art. 27 WVRK) und damit klar unterhalb des gesamtes Grundgesetzes, der Uno-Charta, der universellen Menschenrechte des humanitären Kriegsvölkerrechts und sämtlichen nicht auf Außen- und Sicherheitspolitik bezogenen Rechts der EU.

Die Rn. 255 des Lissabon-Urteils ist zwar auch meiner Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 zu verdanken, aber ausnahmsweise einmal nicht den universellen Menschenrechten, sondern der Entdeckung des Rangs des Friedensgebots aus Art. 1 Abs. 2 GG und der nur in meiner Verfassungsbeschwerde nachgewiesenen Gefah-ren für den Weltfrieden durch die folgenden unzureichend definierten EU-Rechtsbegriffe als Grund-lagen für Militärmissonen in aller Welt: „Werte der EU“ (Art. 42 EUV, Art. 2 EUV), „gescheiterte Staaten“ (Art. 42 EUV i. V. m. der Definition der strategischen Interessen in der EU-Sicherheitsstrategie) und „Krise“ (Art. 43 EUV); hinzu kommt, dass nach Art. 21 EUV die Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten im Europäischen Rat ganz allein das Rechts bekommen sollten, jegliche von ihnen selbst definierte strategische Interessen mit der Uno-Charta abzuwägen – ein klarer Bruch von Art. 103 Uno-Charta und ein Umgehungsversuch des Angriffskriegsverbots aus Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta.

Damit wäre der EUV in unvereinbaren Gegensatz zu der zum „ius cogens“ gehörenden Uno-Charta getreten und dadurch nichtig geworden gem. Art. 53 WVRK, Art. 64 WVRK. Das hat das deutsche Bundesverfassungsgericht verhindert, indem es die Supranationalisierung der GASP verboten hat, sodass die Gummivorschriften von Art. 42 EUV und Art. 43 EUV vom Rang unter-halb der Uno-Charta bleiben und damit nur soweit angewandt werden können, wie solche militärischen Missionen nicht gleichzeitig ein Angriffskrieg sind. Das bedeutet, dass z. B. jedes Land der Welt, das eine Krise hat, die EU um Truppen zu deren Bewältigung bitten und die EU diese Einladung annehmen kann, aber die Anwendung der Krisenbewältigung zur Unterstützung von Rebellen in anderen Ländern oder zum Angriff auf andere Länder ist weiterhin untersagt.

Dass Joschka Fischer so ärgerlich war über das Lissabon-Urteil, dürfte weniger mit Bündnis 90/ Grüne zu tun haben, sondern eher damit, dass er beim European Council on Foreign Relations, wie übrigens Herrn Cohn-Bendit und Herr zu Guttenberg, tätig ist, einer der Denkfabriken, die sich mit der Militarisierung der EU beschäftigt (siehe Artikel in der Zeitschrift Hintergrund zum European Council on Foreign Relations).

Jetzt werden Sie sich bei der Internetrecherche vielleicht fragen, warum diese erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 in juristischen Fachzeitschriften außerhalb Tschechiens kaum zu finden ist.

Das liegt daran, dass das Bundesverfassungsgericht auf folgende Weise vorgegangen ist. Nach §93a BVerfGG muss jede gültige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen werden. Um von der Form her gültig zu sein, muss die persönliche Betroffenheit (selbst, gegenwärtig und unmittelbar) sowie die Rechtsfortbildung (welche entscheidenden Rechtsfragen neu sind) dargelegt werden, was mir erstmals am 24.09.2008 vollständig gelungen ist, sodass das Gericht verpflichtet war, die Klage zur Entscheidung anzunehmen.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich damit beholfen, dass es die entscheidungserheblichen Punkte aus meiner Klage bei der genauso gültigen Klage von Herrn Dr. Gauweiler mit entschieden hat. Danach hat es dann im August 2009 beschlossen, meine Klage nicht zur Entscheidung anzunehmen, sodass es darauf aufbauend auch den Befangenheitsantrag nicht mehr behandeln musste.

Die Nichtannahme von 2 BvR 1958/08 kollidierte zwar mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von §93a BVerfGG, zur Entstehung eines objektiven Schadens an der Rechtsordnung kam es dabei jedoch nicht, weil das Bundesverfassungsgericht die entscheidungserheblichen Punkte aus meiner Klage mit entschieden hat. Und Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat sind ja Verfassungsorgane, deren Position durch das verfassungsgemäße Urteil deutlich gestärkt wurde.
*
Die Richter des 2. Senats haben am 30.06.2009 großes für die Welt geleistet. Sie haben die Grundrechte und Strukturprinzipien als höchstes Recht für Deutschland bewahrt. Sie haben eine neue rechtliche Kategorie entdeckt, die beiden Staatsaufträge Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) und europäische Integration (Art. 23 GG), und sie haben, was mir neben dem Erhalt des Weltfriedens besonders am Herzen liegt, die Menschenrechte der Vereinten Nationen im Verhältnis zum EU-Sekundärrecht, zur GASP und zum übrigen Völkerrecht mehr gestärkt als in jedem anderen Bundesverfassungs-gerichtsurteil seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland.

Ich finde, das ist ein Grund zum Jubeln und zeigt auf, was Bürgerwille erreichen kann. Dass ausgerechnet die begründetste Klage von einer Nicht- Juristin stammte, die obendrein geltend machte, dass es insbesondere für die universellen Menschenrechte keinen einzigen geeigneten Anwalt in Deutschland gibt, ist ein großartiger Ansporn auch für andere Bürger, sich intensiver mit Verfassungs- und Völkerrecht auseinanderzusetzen und ggfs. zu engagieren. Gerade auch in dem in Deutschland so stiefmütterlich vernachlässigten Gebiet der universellen Menschenrechte.

Im Juli 2008 noch hatte Herr Prof. Dr. Papier sich unzufrieden gezeigt mit dem Nebeneinander und Durcheinander der verschiedenen Rechtswege zum Menschenrechtsschutz in Deutschland. In einem Interview nach Ergehen des Urteils zur Vorratsdatenspeicherung zeigte er sich auch zufrieden mit dem Lissabon-Urteil, weil dieses mehr Klarheit gebracht hat. Das Urteil zur Vorratsdatenspeiche-rung baut auf dem Lissabon-Urteil auf und geht zum Schutz des Grundgesetzes einen Schritt weiter, indem nach seiner Rn. 218 auch die abgeleiteten Grundrechte des GG (wie das aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) dem EU-Recht Grenzen setzen.

Auch für Urteile ausländischer Bundesverfassungsgerichte zur Rangfolge der Rechtsordnungen war das Lissabon-Urteil beispielgebend. So entschied das lettische Bundesverfassungsgericht am 22.12. 2009, dass das Strukturprinzip Souveränität und die Grundrechte Menschenwürde und soziale Sicherheit aus der lettischen Verfassung dem IWF-Recht (klar, ganz normales Völkerrecht) und selbst dem EU-Recht Grenzen setzen, also über dem EU-Recht stehen; damals ging es um Kreditauflagen von IWF und EU zu Rentenkürzungen.

Ebenfalls zu Kreditauflagen von IWF und EU zu Rentenkürzungen entschied das rumänische Bundesverfassungsgericht, dass die rumänischen Renten gar nicht gekürzt werden dürfen. Es setzte also mittels der rumänischen Verfassung dem EU-Recht Grenzen.

Die Richterinnen und Richter vom 2. Senat des deutschen Bundesverfassungsgerichts waren nie eu-skeptisch, wie in mehreren taz-Artikeln vermutet wurde. Ganz im Gegenteil. Sie haben lediglich den Mißbrauch des EU-Rechts eingedämmt und verbindliches Verfassungsrecht des Grundgesetzes sowie verbindliches universelles Recht angewendet. Sie haben der EU als solcher zugleich einen großen Dienst erwiesen, indem sie das Ungültigwerden des EUV verhindert haben. Im Gegensatz zu einigen Lobbyisten, Politikern und EU-Kommissaren, die dem Ansehen der EU und dem Traum Europa fortwährend schaden.

Sie können sich vielleicht noch an den Brief der 30 Juristen erinnern, von denen einige einen erheblichen Teil ihres Lebenswerkes auf das Fehlurteil des EUGH in Sachen Costa/Enel (Az. 6/64) auf- gebaut haben, wonach der EGV und alles darauf aufbauende Recht angeblich über den nationalen Verfassungen stünde. Diese wussten gar nicht, wo der starke Schutz der Verfassungsidentität des Grundgesetzes im Lissabon-Urteil her kam. Diese bisher noch mangelnde Rezipienz der Hinter-gründe des Lissabon-Urteils in der deutschen Rechtswissenschaft hängt auch damit zusammen, dass wesentliche deutsche Presseorgane die Hintergründe nicht gekannt haben oder nicht wahr haben wollten. Aber vielleicht ändert sich das ja jetzt.

Die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 sowie den Schriftverkehr dazu finden Sie auch auf meiner Menschenrechtsseite http://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte , wo ich diese der Öffentlichkeit und der Rechtswissenschaft zur Verfügung gestellt habe.

Ich bitte Sie, diesen offenen Brief als Leserbrief, ggfs. auch im Internet mit einem Verweis in der gedruckten Ausgabe auf den vollständigen Text im Internet, zu veröffentlichen und auch an ihren Kollegen Herrn Zumach weiterzuleiten, dessen Anliegen ich von ganzem Herzen unterstütze.

Ich wünsche Ihnen für Ihre gute Arbeit weiter steigende Leserzahlen.

Mit freundlichen Grüßen,

Sarah Luzia Hassel-Reusing

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert