Risikobewertung des „Schweinegrippeerregers“ wird vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) vorläufig zurückgestuft
Den Wunsch unserer Leserschaft von Radio Utopie, insbesondere von thinktwice, nach mehr Meldungen, die auch Positives zum Inhalt haben, ist die Redaktion gern nachgekommen und hat nach Nachrichten gesucht, die zur Zeit das Wohl der gesamten Bürger betreffen.
Was uns da am meisten beschäftigt, ist das Aufbauschen der Schweinegrippe. Und das Bedürfnis, das dieses Drama um die Impfempfehlungen endlich aufhört.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (1)
Sie hat den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) seit Bekanntwerden eines neuen Grippevirus um Einschätzung und Einstufung des Erregers gebeten.
In einem gestern veröffentlichten Beschluss des ABAS wird der Influenza -Virus A/H1N1 von der Risikogruppe 3 in die Risikogruppe 2 zurückgestuft.
Beschluss des ABAS zur Einstufung des neuen Influenza A-Virus H1N1 in die Risikogruppe 2
Beschluss des ABAS vom 12.08.2009
Hintergrund:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte nach dem Bekanntwerden des ersten Falles von Neuer Influenza A/H1N1 am 28.04.2009 in Deutschland den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) um kurzfristige Einstufung des Virus gebeten.
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat daraufhin mit seiner Stellungnahme vom 04.05.2009 das neue Influenza A-Virus H1N1 unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Datenlage vorläufig in die Risikogruppe 3 eingestuft, mit der Maßgabe eine Überprüfung vorzunehmen, sobald neue Daten zur Bewertung der Humanpathogenität vorliegen.
Der UA 3 Einstufung hat unter Einbeziehung externer Wissenschaftler und hinsichtlich der gentechnisch veränderten Reassortanten in Abstimmung mit der ZKBS zunächst die Herabstufung der genannten Reassortanten in die Risikogruppe 2 geprüft und ein positives Votum abgegeben.
Weiterhin hat der Expertenpool des ABAS auf seiner Sitzung am 06.07.2009 empfohlen, den neuen Wildtypvirus in die Risikogruppe 2 einzustufen. Diese Empfehlung wurde durch den UA 3 Einstufung aufgegriffen und durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe beschlossen.
Unter Berücksichtigung der „Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe“ (TRBA 450, Stand 11/2004) wird die Einstufung des Influenza A-Virus H1N1 in Risikogruppe 2 vorgenommen, weil die Datenlage zum Wildtypvirus durch folgende Befunde gekennzeichnet ist:Die epidemiologischen Daten zum ursprünglichen Schweinegrippevirus zeigen überwiegend leichte Krankheitsverläufe und belegen eine geringe Pathogenität für den Menschen trotz der weitläufigen Zirkulation des Erregers in der Bevölkerung. Die Letalität (geschätzt < 1%) ist vergleichbar zu den saisonal zirkulierenden humanpathogenen Influenzaviren. Aufgrund der Pandemiephase 6 ist die Verbreitung, die Virulenz und die Resistenz des Virus weltweit unter ständiger Beobachtung. Die erhobenen Daten werden als zuverlässig betrachtet. Die Sequenzen des Erregers zeigen keine auffälligen Mutanten, sodass die genetische Stabilität keine Zunahme der Resistenz erwartet lässt. Die Infektion ist gut diagnostizierbar. Eine wirksame Therapie steht zur Verfügung, da der Erreger empfindlich gegen Neuraminidasehemmer ist. Bisher sind nur wenige Einzelfälle von ersten Resistenzen beschrieben. Beschluss des ABAS vom 12.08.2009: Der ABAS beschließt den neuen Wildtypvirus Influenza A, Subtyp H1N1 [Pandemic (H1N1) 2009, new influenza A(H1N1), Influenza A(H1N1)v] in die Risikogruppe 2 einzustufen.
Am 4. Mai 2009 war die Empfehlung in Risikogruppe 3 erfolgt
Stellungnahme des ABAS vom 04.05.2009 zur vorläufigen Einstufung des neuen Influenza A-Virus H1N1 („Schweine-Grippe“) in die Risikogruppe 3
Der Koordinierungskreis des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat am 04.05.2009 aus Anlass aktueller Nachfragen die Stellungnahme des ABAS „Vorläufige Einstufung des erstmals im April 2009 in Nordamerika aufgetretenen neuen Influenza A-Virus H1N1 („Schweine-Grippe“) in eine Risikogruppe nach § 4 und 17 der Biostoffverordnung“ verabschiedet:
* Es erfolgt die vorläufige Einstufung des Virus in die Risikogruppe 3
* Auf die Regelungen zum Arbeitsschutz, insbesondere die TRBA 100 und 250 sowie den ABAS-Beschluss 609 wird hingewiesen. Dabei finden die Schutzmaßnahmen des Beschlusses 609 vorrangig auf alle Tätigkeiten am Patienten einschließlich diagnostischer Untersuchungen Anwendung.
* Zusätzliche Erkenntnisse und neue Veröffentlichungen können vom Robert Koch-Institut (RKI), Paul-Ehrlich-Institut (PEI), European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC), Centers for Disease Control and Prevention (CDC) und World Health Organization (WHO) abgerufen werden.
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Quellen:
(1) http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesanstalt_f%C3%BCr_Arbeitsschutz_und_Arbeitsmedizin
(2) http://www.baua.de/nn_5846/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/ABAS/aus-dem-ABAS/Beschluss-H1N1__content.html?__nnn=true
(3) http://www.baua.de/nn_98630/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/ABAS/aus-dem-ABAS/Schweinegrippe.html?__nnn=true