Neofeudalistische und militaristische Lobbyisten werden immer dreister
Bertelsmann und der ECFR (Anm. d. Red.: European Council on Foreign Relations) haben im August 2011 verschiedene Akzente gesetzt, um verfassungsmäßige und Uno-Vorschriften, die ihnen im Weg sind, auszuhebeln.
Eine Betrachtung beider Vorgänge in einem Artikel scheint uns angemessen, da deren Wirkungen dazu angetan sind, einander zu verstärken, und weil Bertelsmann im Rat des ECFR vertreten ist.
Europäische Volksabstimmung zur rechtlichen Abschaffung der Völker Europas
Bertelsmann hält mittelbar eine wesentliche Beteiligung am Spiegel (siehe hierzu Artikel „die märchenhaften zu Guttenbergs..“ sowie u. g. Artikel der Linken Zeitung zur Verbindung zwischen Spiegel und Bertelsmann), sodass in dem Wochenmagazin immer wieder Artikel erscheinen, welche zu Bertelsmanns politischen Kampagnen gehören. Der Text „Wir Europa-Versager“ vom 19.08. 2011 ist so einer. Dort wird erinnert an die Medienkampagne der „Federalist Papers“ von New Yorker Zeitungen aus 1787/1788 für die Vereinigung „der bis dahin lose verbandelten Bundesstaaten Amerikas“ „zu einer starken, pluralistischen und demokratischen Nation“. Der gleiche Spiegel-Artikel moniert das Fehlen einer „europäischen Öffentlichkeit“ und fordert eine Entscheidung „über eine klare politische Einheit“. Der Spiegel stellt die Forderung nach einem Streiten „für ein besseres Europa“ mit dem Eintreten „der Federalist Papers für ein geeintes Amerika“ auf eine Stufe. Dazu verlangen die Bertelsmänner „eine europäische Volksabstimmung“. Und „der Moment zu entscheiden“ sei „jetzt“. Offenbar haben sie es sehr, sehr eilig mit ihrer Agenda.
Wohlgemerkt, eine Volksabstimmung; von der dauerhaften Etablierung von Volksabstimmungen ist keine Rede. Und auch nicht von Volksabstimmungen der Völker Europas, sondern eine„europäische Volksabstimmung“. Wie zum Beweis, dass es EIN europäisches Volk gebe. Dass also die Völker Europas überrumpelt werden sollen, einen scheinbaren Beweis dafür zu liefern, dass sie fortan zwangsweise ein einziges Volk sein müssten und keine Griechen, Portugiesen, Iren oder Deutsche mehr.
Versüßen wollen die Weltanschauungsprogrammierer von Bertelsmann den Völkern Europas die Aufgabe ihrer Eigenschaft als Volk mit der Direktwahl eines europäischen Präsidenten, mit einem „echten“ Parlament und mit der Möglichkeit, Europa-Politiker zur Rechenschaft zu ziehen. Aber wäre das überhaupt mehr Demokratie? Die Direktwahl des Bilderbergers Hermann van Rompuy für einen noch mächtigeren Europäischen Rat? Was meinen die Bertelsmänner mit einem „echten“ Europaparlament? Eines mit Stimmengleichheit pro Bürger, wo die Einwohner kleinerer heutiger Mitgliedsstaaten wie Malta, Luxemburg oder Zypern von ihrem Stimmgewicht her marginalisiert werden? Oder eines mit mehr Rechten im Vergleich zu der von Konzernlobbyisten maßgeblich mit gesteuerten EU-Kommission? Und wen will Bertelsmann zur Rechenschaft ziehen können? Auch die Mitglieder von Kommission, Ministerrat und Europäischem Rat, oder nur ein paar treuherzige, fraktionsdiszipliniert ja-sagende Europaabgeordnete?
Weitere Indizien für die Absicht einer Zwangseinschmelzung der Völker Europas in ein europäisches Volk sind die Überschrift „Wir Europa-Versager“ und der Satz „Kurz gesagt: Wir haben als Staatsbürger versagt.“
Aber warum sollte Bertelsmann ein Interesse daran haben, einen scheinbaren Beweis der Zustimmung der Völker Europas zur Opferung ihrer eigenen Nationalität zu erlangen ?
Der Grund liegt in der staatsrechtlichen Drei-Elemente-Lehre zur existentiellen Staatlichkeit, welche auch ständige Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts ist. Danach kann ein Staat nur solch ein Gebilde sein, welches über alle der drei Elemente eigenes Volk, eigene Rechtsordnung und eigenes Territorium verfügt. Eine eigene Rechtsordnung, wenngleich nur autonom und nicht souverän, weil sie eben kein Staat ist, hat die EU, aber kein eigenes Volk, sodass sie kein Staat im existentiellen Sinne ist.
Lissabonurteil bremst Bertelsmann
Nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG geht in Deutschland alle Staatsgewalt vom deutschen Volke aus; ähnliche Vorschriften finden sich in den Verfassungen zahlreicher anderer Staaten. Die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG schützt Art. 1 und Art. 20 GG absolut. Darum hat das Lissabonurteil vom 30.06.2009 bestimmt, dass das höchste Recht in Deutschland die Strukturprinzipien (Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaat und Föderalismus) sowie die Grundrechte sind; und natürlich auch die grundrechtsgleichen Rechte, welche den gleichen rechtlichen Charakter wie die Grundrechte haben, nur nicht in Art. 1 bis 19 GG stehen (darunter Wahlrecht, Widerstandsrecht, Rechte gegenüber der Justiz und Funktionsvorbehalt, komplette Aufzählung der grundrechtsgleichen Rechte findet sich in Art. 93 Nr. 4a GG). Dabei sind nach Rn. 216 Lissabonurteil auch die 4 Strukturprinzipien unantastbar, nicht nur die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte hingegen sind unverletzlich, sie sind nur mit ihrem Wesensgehalt unantastbar, dürfen ansonsten eingeschränkt werden, soweit dabei die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. An zweiter Stelle folgen nach dem Lissabonurteil die Staatsaufträge Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) und europäische Integration (Art. 23 GG); und zwar letztere als Verpflichtung, der EU anzugehören und zugleich danach zu streben, diese so zu formen, dass sie demokratisch, sozial, rechtsstaatlich und menschenrechtlich zumindest vergleichbar gut wie das Grundgesetz wird.
Der heutige Art. 23 GG wurde 1992 im Rahmen einer Änderung der Präambel und der alten Fassung des Art. 23 GG an die Stelle des früheren Staatsauftrags deutsche Wiedervereinigung (vgl. zu diesem BverfG-Urteil zum Grundlagenvertrag, BverfG 36,1) gesetzt.
Danach erst folgen laut dem Lissabonurteil auf dem dritten Platz die grundlegenden Verträge der EU (Rn. 240 des Urteils), allerdings ohne die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspoitik (GASP), deren Supranationalisierung das Urteil in Rn. 255+342 ausdrücklich verboten hat.
Damit bleibt die GASP ganz normales Völkerrecht, gleichrangig mit den meisten anderen internationalen Verträgen incl. auch des NATO-Rechts, gerade eine Stufe oberhalb der einfachen Gesetze (Art. 27 WVRK) und unterhalb der nationalen Verfassungen, der Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta) sowie der universellen Menschenrechte und der Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts (Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta, Art. 28 AEMR, Rn. 279-281 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu T-306/01 sowie dort zitiertes IGH-Gutachten vom 08.07.1996).
Auf Grundlage des Vorrangs des Friedensgebots (Art. 1 Abs. 2 GG) vor dem EU-Recht und zusätzlich des nur einfachen völkerrechtlichen Rangs der GASP entschied das Lissabonurteil dann auch folgerichtig, dass das Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG, Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) auf keinerlei Art und Weise umgangen werden darf, auch nicht durch das EU-Recht.
Und das Lissabonurteil bekräftigte das militärische, das polizeiliche und das zivile Gewaltmonopol. Gleichzeitig ließ das Bundesverfassungsgericht den Lissabonvertrag in Kraft treten, welcher von den Mitgliedsstaaten, ganz im Sinne Bertelsmanns, in Art. 14 AEUV die totale funktionale Privatisierung der Daseinsvorsorge („Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“) und über Art. 2 von Protokoll 26 auch der hoheitlichen Tätigkeiten („nicht-wirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse“) fordert. Gebremst innerhalb des EU-Rechts allein durch Art. 4 EUV, welcher es dem EU-Recht untersagt, den Mitgliedsstaaten die Macht über die innere Sicherheit („öffentliche Ordnung“), die äußere Sicherheit („nationale Sicherheit“) und ihre grundlegenden Strukturen zu nehmen. Die Bekräftigung auch des zivilen Gewaltmonopols durch das Lissabonurteil lässt nur den Schluss zu, dass das Urteil auch den Vorrang der grundrechtsgleichen Rechte vor dem EU-Recht anerkennt, denn nichts schützt Deutschland so sehr vor dem Ausverkauf seiner hoheitlichen Tätigkeiten wie das grundrechtsgleiche Recht auf den Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG).
Das war eine gewaltige Niederlage für Bertelsmann, denn der Konzern strebt zu Gunsten seiner Tochterfirma Arvato, die bereits heute die Bezirksverwaltung von East Riding in Großbritannien betreibt, die funktionale Privatisierung des gesamten öffentlichen Dienstes an, wie die Aussage von Arvato-Chef Ostrowski beweist:
„Hoheitliche Aufgabe des Staates ist es heute vor allem, Strukturen und Gesetze festzulegen. Die Frage, wie diese letztlich umgesetzt werden, ist keine Frage, mit der sich der Staat beschäftigen muss.“ (S. 128 von „Der gekaufte Staat – Wie Konzernvertreter in deutschen Ministerien sich ihre Gesetze selbst schreiben“, Sascha Adamek + Kim Otto, Kiepenheuer & Witsch – Verlag).
Bertelsmann hat vor allem Einfluss rund um den Lissabonvertrag nehmen können über seinen auf CDU-Ticket im Europaparlament befindlichen Lobbyisten Elmar Brok, welcher im Direktorium des EU-Konvents saß, der den EU-Verfassungsentwurf erstellte, und auch als einer von nur drei Europaparlamentariern auf einer der Regierungskonferenzen dabei war, welche den Weg ebneten, statt einer einheitlichen EU-Verfassung EUV, EGV und EU-Grundrechtecharta getrennt voneinander als drei Verträge zu belassen, sowie das Protokoll 26 noch mit hinein zu packen mit dem Ausverkauf der meisten hoheitlichen Aufgaben. Der gleiche Herr Brok sitzt an der Schnittstelle der Organisierung des Gedankenaustauschs zwischen deutschen Europaparlamentariern und den Mitgliedern des Europaausschusses des Bundestags. Und er galt längere Zeit beim Bundesverfassungsgericht als glaubwürdiger Zeuge bzgl. des Grades an Demokratie im Europaparlament und wurde von Deutschlands höchstem Gericht irrtümlich primär als CDU-Abgeordneter statt als Bertelsmann-Lobbyist wahrgenommen.
Folgen einer Aufgabe der Staatlichkeit Deutschlands und einer rechtlichen Selbstauflösung des deutschen Volkes
Damit ist das Grundgesetz der Agenda für Macht und Profit von Bertelsmann nun eindeutig im Weg. Das Lissabonurteil hat aber auch aufgezeigt, wie das deutsche Volk einem Staat Europäische Union beitreten könnte, wenn es denn wollte. Nach Art. 146 GG könnte das deutsche Volk durch eine Volksabstimmung das Grundgesetz durch eine andere Verfassung ersetzen, welche, anders als das Grundgesetz, einen Beitritt der Deutschen zu anderen Staaten erlauben würde. Die Demokratie dürfte dabei nach dem Urteil jedoch nicht aufgegeben werden; ob weitere Teile der Verfassungs- identität des Grundgesetzes mit hinüber in eine neue Verfassung auf nationaler Ebene genommen werden müssten, ließ das Lissabonurteil offen. Damit hätte Bertelsmann eine Chance, den seine Interessen so blockierenden Art. 33 Abs. 4 GG los zu werden. Aber das deutsche Volk hätte auch dann immer noch vielleicht die Möglichkeit, aus einem anderen Staat wieder auszutreten, und sei es über eine friedliche Revolution – solange ein deutsches Volk als solches existieren würde. Wie groß ist da doch die Versuchung, das deutsche Volk ausgerechnet über eine Volksabstimmung seine rechtliche Selbstauflösung beweisen zu lassen, und ihm damit den Rückweg zu verbauen ? Darüber hinaus würde eine in größerem Umfang betriebene funktionale Privatisierung hoheitlicher Aufgaben zu einem erheblichen Verlust an „Direktionskraft“ führen, für welchen das Grundgesetz schon vom „Ansatz“ NICHT eingerichtet ist, wie dies der heutige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, bereits im Oktober 2002 in einer Rede vor der Staatsrechtlervereinigung VVDStRL in St. Gallen darlegte.
Uns erinnert dieses Vorgehen des Konzerns an die Verdauungsstrategie einer Spinne. Diese spritzt erst ein Gift in ihr Opfer, welches dessen Strukturen auflöst, um es dann bequem bei lebendigem Leib aussaugen zu können. Und es wäre zugleich eine Mischung zwischen demokratischer Fassade und konzernaristokratischem, neofeudalistischem Kern.
Wieviel schwieriger wäre es, zu einem, natürlich in internationale Friedensordnungen eingebundenen, Staat zurückzukehren, wenn erst einmal die staatlichen Strukturen faktisch und das Volk rechtlich aufgelöst wären?
Wenn die EU erst einmal ein eigener Staat mit eigenem Volk im Sinn der Drei-Elemente-Lehre wäre, dann würden plötzlich die Verträge der EU wie eine Verfassung angesehen und würden anstelle der nationalen Verfassungen zum Ausgangspunkt der Rangfolge der Rechtsordnungen. Und Art. 1 EUV, Art. 51 EUV und Erklärung 17 normieren, wie das Lissabonurteil bestätigt hat, aus Sicht des EU-Rechts den Vorrang des gesamten EU-Rechts selbst vor den nationalen Verfassungen. Das konnte das Bundesverfassungsgericht damals allein gestützt auf das Grundgesetz und dessen Ewigkeitsgarantie für Deutschland untersagen.
Das Lissabonurteil war darüber hinaus Vorbild für Urteile der Bundesverfassungsgerichte Lettlands vom 22.12.2009 und Rumäniens aus Juni 2010 zum Vorrang der Verfassungsidentitäten der jeweiligen nationalen Verfassung vor dem EU-Recht. Mit einem Vorrang des EU-Rechts vor den bisherigen nationalen Verfassungen würde dann keine verfassungsmäßige Vorschrift der bisherigen Mitgliedsstaaten dem EU-Recht mehr Grenzen setzen, weder die Demokratie, noch die Rechtsstaatlichkeit und der Funktionsvorbehalt, noch das Friedensgebot, und noch viel weniger die Uno-Charta, welche durch ihren Art. 2 Abs. 1 mit der Achtung der Souveränität der Staaten sich unterhalb der nationalen Verfassungen einordnet, und damit auch unterhalb der eines Staates EU.
Die Indizien sprechen deutlich dafür, dass Bertelsmann dazu bereit ist, dem deutschen Volk, ja den Völkern Europas, die Bestätigung ihrer rechtlichen Selbstauflösung zu entlocken, nur für eigene Geld- und Machtinteressen.
Aber auch das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) und die Angriffskriegsverbote (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta, Art. 26 GG) würden so nach unterhalb des gesamten EU-Rechts verfrachtet. Damit würden die Gummivorschriften von Art. 42 EUV (i. V. m. der EU-Sicherheitsstrategie und Art. 2 EUV) und Art. 43 EUV ungebremst zur Wirkung kommen. Und diese würden es der EU erlauben, jedes Land der Welt, wo man eine „Krise“, ein „Staatsscheitern“ oder Verletzungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit oder Menschenrechten finden würde, anzugreifen – also jedes Land der Welt.
Bereits der Erhalt des Vorrangs der Verfassungsidentität des Grundgesetzes scheint uns daher ein hinreichender Grund zu sein, den rechtlichen Fortbestand des deutschen Volkes zu schützen. Um den Schutz, den das Grundgesetz, und insbesondere dessen Friedensgebot, allen anderen Völkern bietet, zu bewahren. (…)
Warum Politiker bestimmten Massenmedien und Denkfabriken gehorchen
In dem Maße, wie Bürger nicht wach genug die Interessen von Medien im Blick haben, können diese in erheblichem Maße die Wahlergebnisse entscheiden, in dem sie den Bürgern nur eine ihnen genehme Auswahl an Parteien und Kandidaten präsentieren. In diese mediale Vorabauswahl aufgenommen zu werden, ist eine Leistung, die bereits für die Politiker, welche davon noch am wenigsten profitieren, Millionen wert ist. Die Politiker können dafür dann als, vielleicht sogar unbewußte, Gegenleistung ihre Politik an die Interessen eines Massenmediums anpassen. Und wenn Massenmedien bei Denkfabriken dabei sind, wie u. a. Bertelsmann und Springer beim ECFR oder die Zeit bei Bilderberg, kann mediale Aufmerksamkeit so auch noch an die Erfüllung der Pläne von Denkfabriken gekoppelt werden. Mag sein, dass das Demokratiebewußtsein schwächer ist, wenn nur Dienstleistungen und kein Geld getauscht werden.
Nachdem die gemeinsame Kampagne für Carl-Theodor zu Guttenberg als Bundeskanzler mit ECFR-Agenda aufgeflogen ist (siehe u. g. Artikel „die märchenhaften zu Guttenbergs“), scheint bei Springer ein Umdenken eingesetzt zu haben, bei Bertelsmann hingegen lediglich ein Strategiewechsel.
Warum Denkfabriken so eine Macht über die Bürger haben
Viele Menschen machen sich nicht die Mühe oder glauben, nicht die Zeit zu haben, zu rekapitulieren, woher sie bestimmte Gedankeninhalte haben. Auch kann, einfach auf Grund der Menge von Informationen, niemand alle Informationen daraufhin hinterfragen, von wem diese aus welchen Gründen verbreitet werden. Viele hinterfragen die Absichten hinter Informationen, die von Politikern verbreitet werden, doch bei Propaganda von Medien sind immer noch viele Bürger arglos. Von der Verbreitung aus Denkfabriken kommender Propaganda und Themen über mit diesen verbandelte Medien weiß bisher nur eine Minderheit der Bevölkerung. Ähnlich verhält es sich mit Gastartikeln in Zeitschriften von Verbänden, von denen man sich vertreten fühlt. Das Gespür dafür, dass ein Gastartikler völlig andere Interessen haben kann, ist wenig verbreitet. Die Menge der Informationen, die wir bekommen, sorgt darüber hinaus dafür, dass wir auf Grund der Begrenztheit unseres Gedächtnisses bei vielen deren Quelle vergessen und sie als eigene übernehmen. Und wenn bestimmte Gedanken sehr viel auf uns einströmen, dann haben diese sogar die Chance, in unser Unterbewußtsein und unsere Träume zu gelangen und damit noch tiefer in uns verankert zu werden.
Was der ECFR ist
Der Text „Think Tanks – die heimlichen Regierungen“ (Zeitschrift „Hintergrund“, 3. Quartal 2009, S. 14 – 16) beleuchtet die Macht von Denkfabriken am Beispiel des im Oktober 2007 gegründeten „European Council on Foreign Relations“ (ECFR.). Von entscheidender Bedeutung für die Ausrichtung des ECFR war die enge Zusammenarbeit zwischen der Bilderbegerin und hochrangigen CFR („Council on Foreign Relations“) – Lobbyistin Madeleine Albright und dem vom Ansehen der Partei Bündnis90 / die Grünen zehrenden Joschka Fischer, die sich aus ihrer gemeinsamen Zeit als Außenminister kennen. ECFR-Vorstandsmitglieder Joschka Fischer und Martti Ahtisaari verlangten in einem am 01.10.2007 in der Springer-Zeitung „Die Welt“ veröffentlichten Artikel, dass Europa „bei internationalen Konflikten“ „mit einer Stimme sprechen“ müsse – also im Umkehrschluss Entscheidungen von EU-Mitgliedsstaaten entsprechend anderer als dem ECFR genehmer Stimmen zu unterbinden. Zum Lissabonvertrag („Abkommen über eine neue außenpolitische Struktur“) forderten die beiden „eine gemeinsame europäische Außenpolitik zu konzipieren, die alle Möglichkeiten in Betracht zieht, um die Werte und Interessen zu fördern.“
Das ist ein klarer Bezug auf Art. 42 EUV und beweist mit den Worten „alle Möglichkeiten“ auch die Ausrichtung dieser Vorschrift auf die Ermöglichung von Angriffskriegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen siehe Abschnitt VI der unten verlinkten Verfassungsbeschwerde. Zum Einfluss der Frau Albright vom CFR auf die neue NATO-Strategie 2010, und wie drastisch das in Verbindung mit einem ECFR-Bundeskanzler zu Guttenberg die Gefahr eines Angriffskriegs gegen den Iran und damit eines alles Leben auf der Erde vernichtenden Atomkriegs ums Öl erhöht hätte, wird auf den Artikel „die märchenhaften zu Guttenbergs“ verwiesen.
Wie Hintergrund ebenfalls anhand des Fischer/Ahtisaari-Artikels bewiesen hat, will der ECFR den EU-Mitgliedsstaaten die Kontrolle über ihre „Verteidigungsfragen“ nehmen, bezeichnet die nationale Kontrolle über die Sicherheitspolitik verächtlich als „institutionelle Barriere“. Treue zum EU-Recht, insbesondere zu Art. 4 EUV, sieht anders aus.
Der ECFR will also eine EU-Armee oder zumindest das Kommando der EU über die Armeen der Mitgliedsstaaten. Die Ideologie des ECFR scheint die des „liberalen Imperialismus“ zu sein. Diesen hat ECFR-Mitglied und Chefberater sowohl der gegenwärtigen Hohen Repräsentantin der EU für Außenpolitik, Catherine Ashton, als auch des ehem. hohen außenpolitischen Repräsentanten der EU, Javier Solana, (laut in Hintergrund zitiertem Artikel der Zeitung „junge Welt“ vom 08.02.2006) definiert als Rechtsstaatlichkeit im Inneren der EU und „rauhere Methoden früherr Zeiten“ gegenüber den Staaten außerhalb der EU incl. „Gewalt, Präventivschläge, Hinterlist und was sonst noch alles nötig ist“. Für das angestrebte aggressive Verhalten gegenüber den Staaten und Völkern außerhalb der EU verwendet Cooper dabei auch den Begriff „Gesetze des Dschungels“, was auf eine auf die Sachebene verschobene neo-kolonialistische Haltung hindeutet.
„Präventivschläge“ ist ein klares Bekenntnis zur Ermöglichung von Angriffskriegen. Dass der ECFR sich nicht von Herrn Cooper, zumal er an einer solchen Schaltstelle saß und sitzt, distanziert und diesen nicht aus dem ECFR ausgeschlossen hat, beweist zusammen mit Joschka Fischers Äußerungen das Lobbying des ECFR für die Ermöglichung von Angriffskriegen.
Der ECFR und das Renommee
Der Eindruck der „Renommiertheit“ des ECFR rührt daher, in wievielen Massenmedien er seine Propaganda plazieren kann. Die Webseite des ECFR ist wenigstens noch so transparent, die betreffenden Medienkonzerne zu benennen. Und sie kommt, möglicherweise noch mehr, von den zahlreichen Prominenten im Rat des ECFR, von denen manche vermutlich gar nicht wissen, wofür sie da ihren Namen hergegeben haben und an ihrem Ansehen zehren lassen. Wir weigern uns bis zum Beweis des Gegenteils, zu glauben, dass Dr. Hans Eichel, Cem Özdemir oder der vom Saulus zum Paulus gewordene Gianfranco Fini freiwillig ihren Namen hergeben würden, wenn sie wüßten, dass dieser dienen würde zur Förderung der Arglosigkeit gegenüber Bestrebungen zur Ermöglichung von Angriffskriegen.
ECFR-Coup auf Kosten des Deutschen Beamtenbundes
Der Deutsche Beamtenbund gilt mit einigem Recht als einer der verfassungstreuesten Verbände Deutschlands. Schließlich hat die Mehrzahl seiner Mitglieder auf das Grundgesetz geschworen und damit selbst den Erhalt der eigenen Altersversorgung an die Treue zum Grundgesetz gebunden. Ohne den dbb wäre angesichts der Wahlen entscheidenden Macht von Konzernen wie Bertelsmann vermutlich längst ein erheblicher Teil der Behörden in Deutschland ausverkauft und mehr den Regeln von Weltmarkt und Börse als denen von Recht und Gesetz unterworfen. Zugleich ist der dbb aber auch von einer großen Europabegeisterung erfüllt, was angesichts von Präambel und Art. 23 des Grundgesetzes dem Grunde nach nachvollziehbar ist.
Irgendwie ist es dem ECFR jedenfalls, vielleicht auf Grund seines scheinbaren Renommes, gelungen, in der Ausgabe September 2011 der dbb Europathemen den Artikel „Gefangen in Kafkas Schloß ? Deutschland und die Suche nach Europa“ zu plazieren. Dieser nutzt gezielt das Ansehen des Beamtenbundes insbesondere aus, um gegenüber vielen Tausenden deutscher Beamter den Anschein zu erwecken, die in dem genannten ECFR-Artikel dargestellten Ansichten wären verfassungstreu und treu zur Völkerfreundschaft.
Wir meinen, der Beamtenbund sollte sich zumindest in dem Maße von dem Artikel und vom ECFR distanzieren, wie es der Heilige Stuhl getan hat, als am 30.11.2010 Gentechniklobbyisten versucht haben, die Glaubwürdigkeit des Christentums und der katholischen Kirche anzuzapfen zur Durchsetzung der Genmanipulation der Landwirtschaft.
ECFR-Angriff auf Lissabonurteil und Verfassungstreue
Der ECFR-Artikel bezeichnet das Lissabonurteil als „Verfassungsnationalismus“. Das Wort „Nationalismus“ hat in Deutschland zurecht einen schlechten Klang, wird meist im Sinne einer Überhöhung der eigenen Nation zu Lasten anderer Nationen benutzt, oft im Sinne einer Bereitschaft zu Diskriminierung oder Gewalt gegenüber im eigenen Land lebenden Ausländern oder sogar zu Angriffskriegen gegenüber anderen Staaten. Das Wort „Verfassungspatriotismus“ hingegen hat in Deutschland einen guten Klang und bezeichnet die konstruktive Ausrichtung des Nationalgefühls auf den Schutz der eigenen Verfassung – ohne jegliche Art von Herablassung gegenüber anderen Völkern. Das künstliche Wort „Verfassungsnationalismus“ versucht nun, den Verfassungspatriotismus, soweit dieser den Machtinteressen des ECFR und mit diesem verbandelter Lobbies auf EU-Ebene in die Quere kommt, im Weltbild der Beamten in die ganz rechte Schmuddelecke zu rücken, und das Ansehen des Begriffs „Verfassungspatriotismus“ zu zerstören. Außerdem wirkt es wie eine subtile Drohung des ECFR, man könnte die Bundesverfassungsrichter mit Hilfe der beim ECFR eingebetteten Medien persönlich in die Nähe der nationalen Schmuddelecke rücken. Das könnte bei einem Verbotsverfahren gegenüber der Tätigkeit des ECFR in Deutschland noch einmal bedeutsam werden.
Wie zynisch. Der ECFR mißbraucht ausgerechnet eine Online-Zeitschrift eines der verfassungstreuesten Verbände Deutschlands, um das Ansehen des Bundesverfassungsgerichts dafür anzugreifen, dass es das Angriffskriegsverbot wirksam gegen die Bestrebungen u. a. des ECFR zur Legalisierung des Angriffskriegs verteidigt hat.
Von Nationalismus und Euro-Nationalismus
Der ECFR ist von einer Entschärfung des zerstörerischen Potentials des Nationalgefühls weit entfernt. Stattdessen betreibt er dessen Transponierung auf die europäische Ebene und bezeichnet es nur nicht als „Nationalismus“, damit keiner merkt, welches Spiel er treibt. Ein passender Begriff für dieses Verhalten des ECFR wäre „Euro-Nationalismus“, wenn dieser Begriff nicht leider schon auch von Nationalisten gebraucht würde, um selbst harmloser auszusehen. Beide haben aber ähnliche Strukturen, nur einmal auf der nationalstaatlichen und einmal auf der europäischen Ebene. Ein großer Unterschied anscheinend zugunsten des ECFR ist, dass dieser keinerlei Diskriminierung von innerhalb der EU lebenden Menschen aus Staaten außerhalb der EU betreibt. Dafür aber desto mehr eine militärisch aggressive Haltung gegenüber außerhalb der EU existierenden Staaten und Menschen salonfähig zu machen versucht. Ganz im Sinne von Herrn Coopers „liberalem Imperialismus“.
Der Euro-Nationalismus des ECFR ist, allein schon auf Grund der größeren Ebene, zumindest für den Frieden mindestens ebenso gefährlich, wenn nicht sogar noch weit gefährlicher, wie der Nationalismus auf nationaler Ebene. Das hat Europa, und das haben die Völker Europas nicht verdient. Zugleich hat der ECFR aber auch nichts zu bieten, was eine konstruktive Einbindung des Nationalgefühls, wie dies die Ausrichtung auf die Verfassungstreue und dabei insbesondere auf die Treue zur Verfassungsidentität incl. Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) leistet, auch nur ansatzweise ersetzen könnte.
Insbesondere fällt der ECFR durch seinen mangelnden Respekt vor Art. 4 EUV auf.
EU-Armee auf dem Umweg über Aufgabe der Haushaltssouveränität
Der ECFR-Artikel verlangt „Eurobonds, Durchbruch des Prinzips der nationalen Haushaltssouveränität und eine entsprechende, neue demokratische Legitimation auf der europäischen Ebene“. Wer das Geld hat, bestimmt auch in erheblichem Umfang darüber, wofür es ausgegeben wird. Zum Beispiel für eine EU-Armee und nicht mehr für die Armeen der Mitgliedsstaaten.
Rhetorische Vereinnahmung der übrigen EU-Mitgliedsstaaten und der deutschen Geschichte
Der ECFR behauptet in dem Artikel im Hinblick auf s. E. mangelnde „Ambitionen“ Deutschlands und auf die s. E. fehlende „strategische Vision“ Deutschlands für Europa, die deutsche Europapolitik werde „von außen“ als „provinziell“ und „selbstbezogen“ wahrgenommen. Er spielt mit dem Schamgefühl der Adressaten. Das listige daran ist, dass er geschickt den Blickwinkel verengt, noch nicht einmal seine Behauptung untermauert durch Nennung konkreter von ihm unabhängiger und angesehener Persönlichkeiten. Die Nicht-Nennung konkreter Persönlichkeiten erweckt damit den Eindruck, dass zumindest alle zum ECFR-Rat gehörenden Personen von außerhalb Deutschlands diese Auffassung teilen würden, was Unser Politikblog bezweifelt.
Der ECFR betreibt in dem Artikel aber nicht nur seine ureigendsten militaristischen Interessen, sondern auch solche, die man eher in von Banken und Konzernen dominierten Kungelrunden wie Bilderberg vermuten würde. Auf der anderen Seite bringen auch bei Bilderberg eingebundene Medien wie die Zeit ECFR-Propaganda wie z. B. in dem Artikel „Ab in die Ecke“. Ausgerechnet in einem Jahr, wo den Staaten der Eurozone bzw. deren Völkern die Zustimmung zum Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und zur „kleinen Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV) für die Verwendung von immer mehr Steuergeldern zum Verschenken an Großbanken mit tatsächlichen oder hypothetischen Liquiditätsproblemen (sog. „Finanzstabilität“) entlockt werden soll, mal offen als Bankenrettung oder Bankenstressbewältigung und häufiger verdeckt als angebliche Rettung der Staatsfinanzen oder des Euros, rückt der ECFR vor der beamteten Leserschaft die Berechnung der „Kosten Europas mit dem Rechenschieber“ in die Nähe einer Ignorierung der „deutschen Geschichte“ und der Angewiesenheit Deutschlands auf die „guten Beziehungen zu allen Nachbarstaaten“. Hier wird das Ansehen sämtlicher Nachbarstaaten Deutschlands angezapft für Bestrebungen einer Minderheit gieriger Banker, welche dazu angetan sind, sämtliche Nachbarn Deutschlands, welche den Euro haben, in die Staateninsolvenz zu treiben.
Noch dreister ist die rhetorische Instrumentalisierung der deutschen Geschichte für die Mästung von Großbanken über deutsche Steuergelder. Ist die wichtigste Lehre aus der deutschen Geschichte nicht „Nie wieder Krieg ?“ Und nie wieder vom Staat gemästete Riesenkonzerne in der Größenordnung einer IG Farben oder größer, unabhängig davon, welche Weltanschauung solche Konzerne haben mögen?
Instrumentalisierung von Jalta für militaristische Zwecke
Auf der Konfernz von Jalta wurden entscheidende Weichen gestellt für die Gründung der Vereinten Nationen als einer Weltfriedensordnung für die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Der ECFR hingegen sieht in seinem Artikel „die deutsche Enthaltung bei der Libyen-Resolution 1973 des Uno-Sicherheitsrats“ als „letzten Beweis dafür, dass die Bundesrepublik ihre bisher durch die Jalta-Ordnung definierte außenpolitische Rolle in regionalen und globalen Fragen derzeit neu austariert“. Außerdem sagt der ECFR erbost mit Blick auf Libyen, Deutschland wage „immer öfter den Alleingang“. Kein Wort dazu, dass hoch umstritten ist, ob die Resolution 1973 mit der Uno-Charta vereinbar ist, oder ob der Uno-Sicherheitsrat seine Kompetenzen überschritten hatte. Keine Abwägung dazu, ob die Uranmunition der NATO oder Diktator Gaddhafi langfristig mehr Libyer töten würden. Auch kein Wort dazu, dass der zur GASP gehörende und von dem durch den ECFR so unterstützten Lissabonvertrag geschaffene Art. 21 EUV dem Europäischen Rat der Regierungschefs die Macht geben wollte, von diesen selbst (derzeit in der Europäischen Sicherheitsstrategie aus dem Jahr 2003) definierte strategische Interessen mit der Uno-Charta abzuwägen, was vom deutschen Bundesverfassungsgericht durch das Lissabonurteil vereitelt wurde. Soviel zum Respekt des ECFR vor der aus Jalta entstandenen Weltfriedensordnung der Vereinten Nationen.
Von wegen europatreu – Militaristen hätten EU-Vertrag beinahe nichtig werden lassen
Es ist nicht nur der mangelnde Respekt vor Art. 4 EUV, welcher jeglichen Zugriff der EU auf die „nationale Sicherheit“ der Mitgliedsstaaten untersagt. Die insbesondere von Bertelsmann und ECFR lobbyistisch so massiv geförderte GASP hätte den EU-Vertrag in unvereinbaren Gegensatz zur Uno-Charta gebracht. Er hätte aus Sicht des EU-Rechts dieses (incl. der GASP) über die Uno-Charta gestellt (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erklärung 17), hat über Art. 42 EUV zusätzliche Gummivorschriften eingebaut, mit welchen man beliebig jedes Land der Welt hätte angreifen können, und hätte den Europäischen Rat in unvereinbare Konkurrenz zum Weltsicherheitsrat der Vereinten Nationen gebracht. Damit wäre der EU-Vertrag unvereinbar geworden mit der Uno-Charta, insbesondere mit deren Art. 2 Abs. 4 und Art. 103.
Die Uno-Charta gehört nach Art. 30 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) zum „ius cogens“, zum zwingenden Völkerrecht. Und nach Art. 53 und 64 WVRK werden alle internationalen Verträge, welche unvereinbar werden mit dem „ius cogens“, nichtig. Lobbies wie Bertelsmann und ECFR hätten beinahe den EU-Vertrag nichtig gemacht. Das scheint weniger ein Ausdruck von Liebe zu Europa zu sein, als des Willens, selbst das Ansehen Europas für eigene Zwecke aufzuzehren. Echte Freunde Europas hätten wenigstens noch einen Hauch von Dankbarkeit gegenüber dem deutschen Bundesverfassungsgericht übrig dafür, dass es mit seinem Lissabonurteil die Supranationalisierung der GASP untersagte und damit die Gültigkeit des EUV rettete.
ECFR will GASP und sieht Blockfreie und BRIC-Staaten als strategische Konkurrenz
In dem Artikel bezeichnet der ECFR „die alten Parameter deutscher Außenpolitik, transatlantische Beziehungen und europäische Integration“ als „verschollen“. Starke Worte dafür, wenn man als ECFR mal nicht alle Wünsche sofort erfüllt bekommt. Stattdessen wirft der ECFR eine Abwendung Deutschlands weg vom europäischen Binnenmarkt und hin zu Brasilien, Russland, Indien und China sowie zur Blockfreiheit vor, was an Deutschlands Handelsvolumen ablesbar sei.
Zugleich versucht der ECFR Deutschland vor die Entscheidung zu stellen vor einer „blockfreien Außenpolitik“ wie bei den BRIC-Staaten oder, „mit ganzem Herzen und ganzer Kraft in die Entwicklung der Gemeinsamen Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu investieren.“ Auch hier wird wieder listig der Blickwinkel verengt, als ob man zur besonders starken Völkerfreundschaft mit den USA und den Völkern der EU-Mitgliedsstaaten nicht noch zusätzlich die Freundschaft mit den BRIC-Staaten vertiefen dürfte.
Zuletzt versucht der ECFR Deutschland vor die Wahl zu stellen, ob es sich „mit oder ohne Europa einen Platz auf der Weltbühne verschaffen“ wolle, „und wenn ja, welchen.“ Schon der Begriff der „Weltbühne“ zeigt das fehlende Mitgefühl des ECFR für die ganz normalen Menschen. Sicherheitspolitik ist Verantwortung für Millionen Menschenleben, kein Theaterstück und kein Actionfilm zur Unterhaltung selbst ernannter Eliten.
Wirkliche Lehren aus der deutschen Geschichte
Die folgenden Fragen dürften zu wirklichen Lehren aus der deutschen Geschichte führen:
-Wie kann Bertelsmann zu einem entscheidenden Motor der Aufklärung nicht nur über Formen des Faschismus wie Rassismus und Nationalismus zu werden, sondern auch über die Gefahren faschistischer Wirtschaftssysteme mit ihrer Verflechtung von Staat und Konzernen?
-Inwieweit entstammt die heutige informelle Mitherrschaft von Konzernen auf EU-Ebene dem monopolkapitalistischen, jeden fairen marktlichen Wettbewerb meidenden, EU-Modell der IG Farben ?
-Was sagt uns die Präambel des Grundgesetzes, wonach das deutsche Volk „beseelt ist, in einem vereinten Europa dem Frieden in der Welt zu dienen“ ? Was sagt uns das über Bestrebungen, die EU zu einem Werkzeug gegen den Frieden umzubauen, oder auch das deutsche Volk rechtlich abzuschaffen?
-Hat man vielleicht übersehen, dass Art. 9 Abs. 2 GG zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit einer Organisation in Deutschland verlangt, dass die Völkerfreundschaft, und zwar nicht nur verengt auf die Völker innerhalb der EU, respektiert wird, und dass Art. 9 Abs. 2 GG zumindest eine friedliche Grundhaltung gegenüber allen Völkern verlangt?
-Bedarf es eines Mindestmaßes an Treue zu Friedensgebot und Selbstbestimmungsrecht der Völker, damit man seinen eigenen Kindern, wenn diese groß genug sind, Politik zu verstehen, noch in die Augen schauen kann?
Links:
Spiegel-Artikel „Wir Europa-Versager“
www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,781018,00.html
ECFR-Webseite
www.ecfr.eu
Unser Politikblog Artikel „Die märchenhaften zu Guttenbergs – Macht, Medien, Eliten und Militär“
http://unser-politikblog.blogspot.com/2010/10/das-marchen-um-die-zu-guttenbergs-macht.html
Linke Zeitung zur Verbindung zwischen Spiegel und Bertelsmann
http://www.linkezeitung.de/cms/index.php?option=com_content&task=view&id=4946&Itemid=286
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1958/08 zum Lissabonvertrag erläutert Gefahren von Art. 42 EUV und Art. 43 EUV für den Fall der Supranationalisierung der GASP und nennt davon potentiell besonders bedrohte Staaten
http://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/lissabon-vertrag/verfassungsbeschwerde-2-bvr-1958-08
Welt-Artikel von Fischer und Ahtisaari vom 01.10.2007
http://www.welt.de/debatte/kommentare/article6070199/EU-Hoechste-Zeit-fuer-eine-Staerkung-der-gemeinsamen-Aussenpolitik.html
dbb-Europathemen September 2011
http://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/europathemen/dbb_europathemen_0911.pdf
wie Gentechniklobbyisten den Papst vereinnahmen wollten
http://unser-politikblog.blogspot.com/2010/12/papst-wehrte-dreisten.html
Zeit-Artikel „Ab in die Ecke“
http://www.zeit.de/2011/22/Deutschland-Isolation
„Bilderberg und die Massenmedien“
http://infowars.wordpress.com/2007/06/17/bilderberg-und-die-massenmedien/
Original Artikel erschienen auf Unser Politikblog