„Zeit für Weiße Rosen“

Die Widerstandslage am Beispiel der Abwehr der revolutionären Angriffe gegen die Ordnung des Grundgesetzes und gegen die Ordnung der universellen Menschenrechte, sowie wegen Erzeugung unsagbaren Leids unter den Völkern Europas.

In dieser Zeit der Plünderung unserer Staatskassen und Sozialsysteme für jede noch so aberwitzige Absicherung von Großbanken denken viele über „Widerstand“ nach. Doch was ist das eigentlich? Und wo steht das geschrieben? Wie weit geht das Widerstandsrecht? Wo fängt es an? Wer schützt uns davor, dass Widerstand leistende Personen in Willkür abgleiten oder willkürlich der Willkür beschuldigt werden ?

Ist die Widerstandslage angesichts der Raubzüge im Namen des Euro bereits gegeben? Wenn ja, wodurch? Oder müssen wir warten, bis alles durch ist, um dann erst Widerstand zu leisten? Kann man sich „Widerstand“ vorstellen wie bei der Resistance oder bei Graf von Stauffenberg? Eher wie bei der „Weißen Rose„, denn auch „Widerstand“ greift in Grundrechte ein und muss verhältnismäßig sein.

Dieser Text erläutert in Teil 1 Art und Umfang der Widerstandsrechte und gibt in Teil 2 und 3 einen groben Überblick über die derzeit, in Zusammenhang mit der angeblichen „Euro-Rettung“, akutesten Gefahren für die Ordnungen des Grundgesetzes und der universellen Menschenrechte. Teil 4 schließlich resümiert, dass in der derzeitigen Widerstandslage ein deutlich erhöhtes Maß an Transparenz geboten und verhältnismäßig ist.

1. Was ist die Widerstandslage?

Einen guten Überblick bietet der Beitrag von Jan Heinemann auf den S. 99 – 128 des Werks „Wehrhafte Demokratie“ (Herausgeber Markus Thiel, 2003, Mohr Siebeck – Verlag, Tübingen). Soweit in diesem Ab- schnitt dieses Artikels in Klammern allein Seitenangaben enthalten sind, bezieht sich dies auf seinen Beitrag.

Es gibt zwei Rechte auf Widerstand, ein verfassungsrechtliches und ein naturrechtliches.

Bereits im KPD-Verbotsurteil vom 17.08.1956 (BVerfGE 5,85) hatte das Bundesverfassungsgericht, da sich die KPD auf ein Widerstandsrecht berief, in den Entscheidungsgründen geurteilt, ein solches komme nur zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung in Betracht (S. 103). Daran anknüpfend wurde mit Gesetz vom 24.06.1968 (BGBl I 1968, 709) Art. 20 Abs. 4 GG ins Grundgesetz eingefügt (S. 103).

Das Widerstandsrecht ist als letztes vorsorgendes Mittel, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, weil die dafür zuständigen staatlichen Organe versagt haben, zur Bewahrung der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Ordnung des Grundgesetzes normiert (S. 105+107).
Zum Schutzumfang der Ordnung des Grundgesetzes, auf welche Art. 20 Abs. 4 GG gerichtet ist, gehören laut Heinemann auf den ersten Blick die Art. 20 Abs. 1+2+3 GG (S. 120); da zur Rechtsstaatlichkeit aber auch die Menschenwürde gehöre, sei auch Art. 1 Abs. 1 GG durch Art. 20 Abs. 4 GG geschützt. Für die Abgrenzung zwischen grundrechtsgleichem und naturrechtlichem Widerstandsrecht (S. 109) sei wenig Raum für die Anwendung des naturrechtlichen Widerstandsrechts, da die Ordnung, welche Art. 20 Abs. 4 GG schützt, eine Ordnung ist, „welche die Achtung der Menschenrechte als integralen Bestandteil anerkennt“. Das kann sich nur auf Art. 1 Abs. 2 GG beziehen, da Art. 25 GG nicht zu den von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Teilen des GG gehört. Die Verbindung des Grundgesetzes in Art. 1 Abs. 2 GG zu den universellen Menschenrechten ist also auch über Art. 20 Abs. 4 GG geschützt. Dann muss nach Überzeugung von Unser Politikblog auch der Wesensgehalt aller Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, weil auch diese nach Rn. 216+217 Lissabonurteil unantastbar sind, durch Art. 20 Abs. 4 GG geschützt sein.

Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts und ehemalige Bundespräsident Prof. Dr. Roman Herzog sieht Art. 20 Abs. 4 GG als zusätzlichen Schutz der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) außer dem Bundesverfassungsgericht und „im Extremfall“ sogar als deren einzigen Schutz (S. 109 + Fußnote 49, dort unter Zitierung von Prof. Dr. Roman Herzog in Maunz/Dürig, Art. 20 IV, Rn. 6). Heinemann sieht dies vor allem auf Situationen bezogen, in welchen selbst Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts keine Folge mehr geleistet wird. Als von geringer praktischer Bedeutung sieht er die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Anwendung von Art. 20 Abs. 4 GG. Durch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde komme es meist gar nicht zu einer Widerstandslage, während im Falle eines Versagens selbst des Bundesverfassungsgerichts eine gerichtliche Durchsetzung von Art. 20 Abs. 4 GG ebenfalls ausscheide (S. 111+112).

Einzelne Verletzungen von Grundrechten können nie die Widerstandslage auslösen (S. 111), es muss um den Schutz der Ordnung des Grundgesetzes gehen. Sie wird auch ausgelöst, wenn es um die Beseitigung einzelner Bestandteile der Ordnung des Grundgesetzes geht (S. 122). Nach Rechtsauffassung von Unser Politikblog ist die Widerstandslage dann analog auch gegeben, wenn zwar kein Teil der Ordnung des Grundgesetzes ganz beseitigt werden soll, dafür aber mehrere Teile in ihrer Reichweite beträchtlich eingeschränkt oder aufgegeben werden sollen.

Das Widerstandsrecht ist ein Recht des einzelnen (S. 116+ 117), es steht jedem Deutschen zu, und eine öffentliche Feststellung der Widerstandslage ist dafür nicht erforderlich (S. 113). Das grundrechtsgleiche Widerstandsrecht ist gegeben zum Schutz der Ordnung des GG sowohl gegen Angriffe staatlicher Organe, als auch gegen Angriffe von Privaten gegen diese Ordnung (S. 123). Der Staat selbst kann sich nicht auf das Widerstandsrecht berufen, da es ein Recht des einzelnen zum Schutz der Ordnung des Grundgesetzes für den Fall des Versagens der staatlichen Organe ist (S. 124).

Alle anderen Möglichkeiten müssen vor der Berufung auf die Widerstandslage ausgeschöpft worden sein (S. 123). Das kann nach unserer Rechtsauffassung z. B. in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Fall sein, wenn durch Verschleppung von Anträgen auf einstweilige Anordnung oder durch Ausblenden gültiger Verfassungsbeschwerden Schäden an der Ordnung des Grundgesetzes drohen, unabhängig davon, ob es dabei zugleich zu Schäden an der Rechtsordnung i. S. v. §339 StGB kommt.

Die Widerstandslage endet beim grundrechtsgleichen Widerstandsrecht bei Einstellung des Angriffs (S. 118) gegen die Ordnung des Grundgesetzes oder ab dem Zeitpunkt der rechtmäßigen Errichtung einer neuen Ordnung (S. 115). Die Ordnung des Grundgesetzes und auch der Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 4 GG würden auch durch die Schaffung einer neuen Verfassung mit Volksabstimmung gem. Art. 146 GG beendet (S. 116).

Wie in weiser Voraussicht hat Heinemann (unter Zitierung von Isensee in ders./Kirchhof (Hg.), HdbSTR VII, 166 Rn. 61 m. w. N.) postuliert, dass Art. 146 „die Bindungen des Art. 79 Abs. 3 nicht zu überwinden“ vermag. Er sagt weiter:

„Ermächtigte Art. 146 zu einer Verfassungsgebung ohne Bindung an die Elementarien des Art. 79 Abs. 3, wäre diese Norm als verfassungswidriges Verfassungsrecht zu qualifizieren.

Gleichzeitig negiert Heinemann die Möglichkeit, sich von Art. 79 Abs. 3 GG zu lösen, an sich nicht, sieht sie aber ausschließlich gegeben, wenn über Art. 146 GG eine vollständige „Verfassungsneuschöpfung“ erfolgt (S. 116).

Daraus folgt nach Rechtsauffassung von Unser Politikblog, dass auch mit Hilfe von Volksabstimmungen, auch wenn man sich dafür auf Art. 146 GG beruft, die Ewigkeitsgarantie nicht angetastet werden darf. Art. 146 GG ist allein für Verfassungsneuschöpfungen gedacht, nicht dafür, wenn es gerade einmal passt, wie z. B. bei ESM und Fiskalpakt, das Volk einfach über ein neues Grundgesetz abstimmen zu lassen, welches gegenüber ESM und Fiskalpakt dann vollständig aufgebrochen wäre.

Widerstandshandlungen können nur solche sein, die außerhalb einer Widerstandslage rechtswidrig wären (S. 115+118). Das bedeutet nicht, dass alle Handlungen im Rahmen eines Widerstands notwendigerweise außerhalb der Widerstandslage rechtswidrig wären, sondern allein, dass, soweit es zum Schutz der Ordnung des Grundgesetzes erforderlich ist, dass auch ansonsten rechtswidrige Handlungen ausgeübt werden dürfen. Das grundrechtsgleiche Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG ist daher auch ein eigenständiger Rechtfertigungstatbestand im Straf- und Zivilprozess (S. 118+119).

Die Mittel im Rahmen der Widerstandslage müssen verhältnismäßig sein (S. 105). Es sind immer die am wenigsten einschneidenden Mittel zum Schutz der Ordnung des GG zu wählen. Das liegt daran, dass im Rahmen der Widerstandslage einzelne dazu gezwungen sind, das Versagen staatlicher Institutionen auszugleichen (S. 125); damit müssen ihnen zum Schutz der Allgemeinheit auch die gleichen Bindungen an die Verhältnismäßigkeit obliegen, die sonst der Staat zu beachten hat.

Die Widerstandslage greift nicht nur, wenn die staatlichen Organe nicht in der Lage sind, sondern auch, wenn sie nicht willens sind, die Ordnung des GG zu schützen (S. 126). Auch bei einem Nichthandeln staatlicher Organe greift sie, soweit dies in einem absichtlichen Gewährenlassen begründet ist (S. 127).

Heinemann hält es für „angebracht“ (S. 127, Fußnote 112), dass staatliche Organe, wenn sie keine wirksame Abhilfe mehr leisten können, die Ausrufung des „Widerstands“ verlangen. Daraus folgert Unser Politikblog, dass, wer das Widerstandsrecht gegenüber staatlichen Organen geltend macht, dies auch klar zum Ausdruck bringen sollte.

Das naturrechtliche Widerstandsrecht, auch „überpositives Widerstandsrecht“ genannt, schützt die naturrechtlichen, also die universellen, Menschenrechte (S. 107). Das naturrechtliche Widerstandsrecht ist allein zum Schutz vor dem Staat gegeben, nicht direkt gegenüber Privaten (S. 108, 123). Das naturrechtliche Widerstandsrecht und dessen Indisponabilität sichern die Wehrhaftigkeit des Schutzes der universellen Menschenrechte (S. 108). Das naturrechtliche Widerstandsrecht gilt losgelöst vom Bestand des Grundgesetzes (S. 108). Die Attentäter gegen Hitler handelten auf Grundlage des naturrechtlichen Widerstandsrechts (S. 114). Das naturrechtliche Widerstandsrecht ist auch im 3. Absatz der Präambel der AEMR enthalten wonach

„es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechts zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen.“

Dabei ist der „Aufstand“ im engeren Sinne natürlich nicht das einzige Mittel im Rahmen des naturrechtlichen Widerstandsrechts zum Schutz der universellen Menschenrechte, sondern auch beim naturrechtlichen Widerstandsrecht ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren, und auch bei ihm greift die Widerstandslage nicht erst, wenn faktisch keine milderen Mittel des Widerstands als ein „Aufstand“ mehr vorhanden sind.

Zum Verhältnis der beiden Widerstandsrechte sagt Heinemann, das grundgesetzliche habe Anwendungs-, das naturrechtliche Geltungsvorrang (S. 108). Das bedeutet im Sinne einer Prüfungsreihenfolge, dass man zur Anwendung des naturrechtlichen nur insoweit kommt, wie das grundgesetzliche jeweils nicht greift.

2. die akuten Gefahren für die Ordnung des Grundgesetzes und für die Ordnung der universellen Menschenrechte durch die angebliche „Euro-Rettung“

Die größte Gefahr für die Ordnung des Grundgesetzes als Ganzes ist, dass die für Grundgesetzänderungen erforderliche Zweidrittelmehrheit (Art. 79 Abs. 2 GG) umgehbar gemacht wird, oder dass ein ähnlich schwerer Eingriff gegen das Grundgesetz vorgenommen wird, welcher dem Grundgesetz den Verfassungsrang nimmt und es auf einen einfachgesetzlichen Rang abstürzen lässt. Nach Rn. 28+29 des Urteils des BVerfG zum Hypothekensicherungsgesetz (BVerfGE 2,237) war die Weimarer Reichsverfassung auf einen einfachgesetzlichen Rang abgestürzt, weil das erhöhte Änderungsquorum (Art. 76 Weimarer Reichsverfassung) für Verfassungsänderungen durch das Ermächtigungsgesetz nahezu beliebig durch die Reichsregierung umgehbar gemacht wurde (Abschnitt III.12 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012).

Das droht derzeit akut vor allem durch folgende Angriffe:

– durch die „kleine Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV), welche mit eu-primärrechtlichem Rang (also mit einem Rang oberhalb selbst aller nicht unter dem Schutz der Ewigkeitsgarantie stehenden Teile des GG) erlauben würde, immer neue Mechanismen zur Sicherung der „Finanzstabilität“ der Großbanken in Kraft zu setzen (siehe Abschnitte III.1.1 + III.15 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012)

– abermals durch die „kleine Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV), welche mit eu-primärrechtlichem Rang (also mit einem Rang oberhalb selbst aller nicht unter dem Schutz der Ewigkeitsgarantie stehenden Teile des GG) bestimmen würde, dass für alle „Finanzhilfen“ im Rahmen solcher Mechanismen die Auflagen „streng“ sein müssten (unmenschlich streng wie beim IWF, siehe Abschnitte III.4 + IV.5 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012) – also unvereinbar mit der Menschenwürde

– durch die wie bei Griechenland zu erwartenden Kreditauflagen zur Grundgesetzänderung über EFSF und ESM (Abschnitte III.12 + IV.5.3 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012).

– durch das Initiativrecht der EU-Kommission für Grundgesetzänderungen als Grundlage für die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zzgl. Möglichkeit, diese Grundgesetzänderungen vor dem EUGH zu erzwingen (Art. 3 + Art. 8 Fiskalpakt)

– durch das mit den Verfassungsbeschwerden von „Mehr Demokratie“ (siehe Artikel von Unser Politikblog dazu vom 09.07.2012) angestrebte „revolutionäre“ Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit welchem dieses, anstatt ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV zu verbieten oder einzugrenzen, Deutschland dazu verurteilen soll, ein neues gegenüber ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV völlig aufgebrochenes Grundgesetz zu schaffen und das Volk völlig uninformiert darüber abstimmen zu lassen

Die Gefahren für die Ordnung der universellen Menschenrechte bestehen vor allem darin, dass man immer mehr mit diesen unvereinbare Mechanismen (darunter nach Ratifikation auch ESM und Fiskalpakt) mit eu-primärrechtlichem oder eu-sekundärrechtlichem Rang versehen will, und die zuständigen Richter des Bundesverfassungsgerichts nach allen uns vorliegenden Indizien sich bisher vor einer fundierten Entscheidung zum Rangverhältnis zwischen EU-Sekundärrecht und den zum „ius cogens“ gehörenden universellen Menschenrechten zu drücken scheinen, sowie durch die Gefahren des Aufbrechens (durch „Mehr Demokratie“) und des Absturzes des GG (Abschnitt III.12 der Verfassungsbeschwerden) und damit auch von Art. 1 Abs. 2 GG.

Die mit Abstand brutalste Gefahr jedoch für die Ordnung der universellen Menschenrechte ist der auf eine der „Praxis des IWF“ entsprechende Unmenschlichkeit verpflichtende Art. 136 Abs. 3 AEUV.

3. ein genauerer Vergleich mit dem Ermächtigungsgesetz

In Abschnitt III.12 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 wird anhand des Hypothekensicherungsgesetz-Urteils (BVerfGE 2,237, siehe insbesondere dessen Rn. 28+29), wonach die Weimarer Reichsverfassung bereits durch die Umgehbarmachung des erhöhten Quorums des Art. 76 WRV für Verfassungsänderungen, auf einen einfachgesetzlichen Rang abgestürzt ist, die Absturzgefahr des Grundgesetzes dargelegt. Dies droht nun dem Grundgesetz akut von mehreren Seiten, weshalb ein noch genauerer Blick geboten ist.

Der Text des aus nur 5 Artikeln bestehenden „Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermäch-tigungsgesetz) vom 23.3.1933“ findet sich u. a. unter dem folgenden Link:
http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/ermaechtigungsgesetz/index.html

Art. 1 erlaubte der Reichsregierung, Gesetze auch am Parlament vorbei zu beschließen.

Art. 2 erlaubte für alle von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze, dass diese beliebig die Verfassung derogieren konnten, solange sie nur nicht in die Rechte des Reichspräsidenten eingriffen, und solange sie nicht die Existenz von Reichstag und Reichsrat berührten.

Art. 3 bestimmte vor allem, dass auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze die Art. 68 bis 77 WRV keine Anwendung fänden (also auch nicht das erhöhte Abstimmungsquorum des Art. 76 WRV bei die WRV derogierenden Gesetzen)

Art. 4 erlaubte der Reichsregierung mit anderen Staaten völkerrechtliche Verträge zu schließen, diese ohne parlamentarische Zustimmung in Kraft zu setzen, und zur Umsetzung dieser Verträge entsprechende Verordnungen zu erlassen.

Art. 5 befristete das „Ermächtigungsgesetz“ bis zum 01.04.1937 oder bis zur Wahl einer neuen Regierung.

Es wurde jedoch mehrfach verlängert.

Art. 2 Ermächtigungsgesetz ähnelt hier das von „Mehr Demokratie“ angestrebte und von BVR Prof. Dr. Peter Michael Huber in der öffentlichen Debatte angestoßene Aufbrechen der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) gegenüber allen Akten der Wirtschaftsregierung und des ESM, wobei sich Prof. Dr. Huber in dem am 19.09.2011 in der Süddeutschen Zeitung veröffentlichten Interview insoweit noch auf die Wirtschaftsregierung beschränkt hatte. Selbst Art. 3 Fiskalpakt (Abschnitt V.1.1. der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12) startet einen derartigen Sturmangriff aufs Grundgesetz beschränkt allein auf den Stabilitäts- und Wachstumspakt.

Damals waren es allerdings ein und dieselbe Reichsregierung, welche das Ermächtigungsgesetz einbrachte und von dessen Machtzuwachs profitierte. Heute sieht man einen Bundesverfassungsrichter als Stichwortgeber und einen Verein, die beide vom Aufbrechen der Verfassung, außer vielleicht ideologisch, überhaupt nichts zu haben scheinen. Denn der Machtzuwachs läge, was die öffentlichen Stellen angeht, im ESM bei der EU-Kommission, bei der faktisch von Goldman Sachs beherrschten EZB, beim IWF und den Finanzministern der Mitgliedsstaaten, sowie in der Wirtschaftsregierung in allererster Linie bei der EU-Kommission und daneben noch bei den Finanzministern der Mitgliedsstaaten. Heute würde die Macht wenigstens zwischen verschiedenen Organen der Exekutive verschränkt, dafür aber dann gleich eurozonenweit konzentriert. Anders als damals würde die hoheitliche Macht privater Konzerne offiziell über ESM, kollektive Aktionsklauseln und Gesetz zur Änderung des BSchuWG verankert (Abschnitte IV.6.2.4, IV.6.2.5 und IV.6.2.8 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012).

Während man damals die Verfassung derogierende Gesetze mit einfachgesetzlichem Rang ermöglichte, will man dies heute für intergouvernementale Verträge mit erst einmal einfachem völkerrechtlichem Rang wie für ESM und Fiskalpakt (die man dann später supranationalieren würde) sowie für EU-Sekundärrecht (EU-Verordnungen zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und zur Einführung des Ungleichge-wichtsverfahrens und der haushaltsmäßigen Übewachung) und für EU-Primärrecht (Art. 136 Abs. 3 AEUV).

Der gewichtige Unterschied ist, dass selbst die (die dann abgestürzte) WRV derogierenden Gesetze der NS-Zeit vom Rang unterhalb der naturrechtlichen „universellen“ (damals bereits existenten, aber erst in der AEMR klargestellten) Menschenrechte gestanden haben – das erklärt auch, warum sich die Hitler-Attentäter damals auf das naturrechtliche Widerstandsrecht berufen konnten, weil es vom Rang über den einfachen NS-Gesetzen stand – abgesehen von der materiellen Nichtigkeit eines Teils der NS-Gesetze bereits nach der Radbruch‘schen Formel (Leitsatz 1 Abs. 2 + Rn. 31+32 von BVerfGE 23,98)

Zumindest EU-Primärrecht und möglicherweise auch EU-Sekundärrecht steht jedoch über den universellen Menschenrechten. Insoweit ist also die „Revolution“, für welche der Verein „Mehr Demokratie“ benutzt wird, noch gefährlicher als Art. 2 Ermächtigungsgesetz für sich allein genommen. Der „Mehr Demokratie“ – Revolution ist indes zugute zu halten, dass sie das Volk (wenngleich ein gezielt unvollständig informiertes) abstimmen lassen will, und nicht ein zahlenmäßig bereits durch willkürliche Verhaftungen und duckmäuserische Krankmeldungen geschwächtes Parlament.

Hinsichtlich der Frage, wie gut man das Volk vor einer solchen Abstimmung informieren will, sind auch die Überlegungen des ehemaligen bodenständigen NRW-Finanzministers und heute eher auf Bilderberg-Linie befindlichen Peer Steinbrück, mit einer Kampagne aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Medien bei einer solchen Abstimmung ein Ergebnis erzielen zu können entsprechend dem von den „Finanzmärkten“ gemachten „Reformdruck“ (siehe Rheinische Post – Artikel „Grundgesetz für Europa“ vom 02.07.2012)

Mit Art. 1 Ermächtigungsgesetz würden hier die allein durch die Exekutive getroffenen Entscheidungen im Rahmen von ESM und Wirtschaftsregierung korrespondieren. Die Legislative wäre bei der Wirtschaftsregie- rung nach Einwilligung des Europaparlaments in die Verordnungen außen vor. Bei EFSF und ESM käme sie, außer bei sich verselbständigenden ESM-Direktoren und bei Stimmrechtsaussetzung, wenigstens noch ins Spiel, soweit dies das StabMechG und das Zustimmungsgesetz zum ESM vorschreiben. Ansonsten würden die Parlamentarier zum bloßen Nachvollzug der sanktionsbewehrten Auflagen, Empfehlungen und Meinungen (hierzu Abschnitt VI.2.2 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012) degradiert.

Art. 3. Ermächtigungsgesetz stellte vor allem klar, dass von der Reichsregierung beschlossene Gesetze fortan auch an Art. 76 WVR nicht mehr gebunden waren. Das war vor allem deshalb von Bedeutung, weil das Ermächtigungsgesetz selbst ja auch nur ein einfaches Gesetz war, wenngleich es mit einem Quorum beschlossen wurde, welches auch für eine Verfassungsänderung gereicht hätte. Es war aber keine Verfassungsänderung. Die Klarstellung in Art. 3 Ermächtigungsgesetz dürfte zusammen mit Art. 1 und Art. 2 Ermächtigungsgesetz entscheidend für das Erkennen des Absturzes der WVR durch das Bundesverfassungsgericht gewesen sein.

Art. 4 Ermächtigungsgesetz zeigt eine bemerkenswerte Parallele zum EFSF-Rahmenvertrag, allerdings mit dem Unterschied, dass die Nationalsozialisten sich eine Blankett-Ermächtigung für völkerrechtliche Verträge gleich welcher Art geben ließen, während die Bundesregierung den ratifizierungsbedürftigen EFSF-Rahmenvertrag einfach ohne Rechtsgrundlage selbst bestätigte mit der offensichtlich rechtlich unzutreffenden Einrede, es wäre ein rein privatrechtlicher Vertrag (Abschnitt IV.3.4 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012).

Dass die Nationalsozialisten überhaupt wagten, eine derart weitgehende Ermächtigung zu formulieren wie in Art. 2 Ermächtigungsgesetz, lag auch an zum Teil sehr fahrlässigen Überlegungen unter Staatsrechtlern. So ging laut dem Beitrag „Die sog. Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG)“ von Diana Zacharias in „Wehrhafte Demokratie“ (Herausgeber Markus Thiel, Mohr-Siebeck-Verlag, Tübingen) damals die Mehrheit der Staatsrechtler davon aus, dass alle Vorschriften der WRV zur Disposition des verfassungsändernden Gesetzgebers stünden (S. 58). Laut Frau Zacharias war z. B. damals der Kommentator Anschütz in Anm. 3 seines Kommentars zu Art. 76 WRV der Auffasung, „es sei daher ohne weiteres zulässig, die Regelungen über die rechtliche Natur des Reichsganzen (Bundesstaat), über die Staats- und Regierungsform (Republik, Demokratie) oder über andere prinzipielle Fragen, wie etwa die Grundrechte, durch verfassungsänderndes Gesetz aufzuheben“ (S. 58+59).

Laut Frau Zacharias soll Carl Schmitt (der geistige Vater der im nationalsozialistischen Deutschland verwirk-lichten Form von Polizeistaat) darauf hingewiesen haben, die Weimarer Reichsverfassung sei in ihrer „Neutralität“ „bis zum Selbstmord“ gegangen, sie habe „den legalen Weg zur Beseitigung der Legalität selbst“ geboten (S. 59).

Darüber ging das Ermächtigungsgesetz nur noch insoweit „revolutionär“ hinaus, als es statt einer rechtsklaren Verfassungsänderung eine Generalermächtigung zur Derogierung der Verfassung schuf und als die Nazis sich trotz all ihrer damaligen Propaganda-Möglichkeiten nicht einmal trauten das Volk nach seiner Zustimmung zu fragen.

Genau als Lehre aus dem Ermächtigungsgesetz wollte der Parlamentarische Rat auf Initiative insbesondere Dr. Thomas Dehlers eine formell scheinbar legale „Revolution“, gleich welcher Art, gegen das Grundgesetz verhindern durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG), deren Fehlen in der WRV das Ermächtigungsgesetz überhaupt erst ermöglicht hatte.

Heute versucht „Mehr Demokratie“, inspiriert und scheinbar bisher tatkräftig unterstützt vom befangenen Berichterstatter, Art. 79 Abs. 3 GG für ESM und Wirtschaftsregierung aufzubrechen. Aber nicht nur das.

Schon ganz ohne ein solches Aufbrechen hat der 2. Senat in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2012 den Prüfungsmaßstab für ESM, Art. 136 Abs. 3 AEUV und Fiskalpakt plötzlich auf nur noch einen Teil von Art. 38 GG fokussiert, wobei es ihm nur noch darum ging, dass die demokratisch ge-wählten Bundestagsabgeordneten noch genug zu entscheiden haben, und dabei noch genug Geld bewegen können, als wäre der Schutz des Grundgesetzes im Verhältnis zur EU bzw. zu allen nur denkbaren Mechanismen in Zusammenhang mit der Eurozone nur noch für Geld und Macht, soweit sie demokratisch legitimiert sind, gegeben. Eine Preisgabe aller anderen Rechte der Einwohner Deutschlands gegenüber EU und Eurozone, selbst der Rechte auf Leben, Menschenwürde, Gleichheit und Gesundheit.

Die Nationalsozialisten hatten eine der barbarischsten Ideologien der Menschheitsgeschichte, ein wirres Gemisch verschiedener faschistischer Richtungen. Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Ermächtigungsgesetzes musste ernsthaft damit gerechnet werden, dass dieses auch benutzt werden würde zur aktiven Tötung einer im Vorhinein damals kaum zu prognostizierenden und erst im Nachhinein bekannt gewordenen grauenvollen Zahl unschuldiger Menschen, darunter damals bereits absehbar u. a. Juden, Roma und Sinti, Kommunisten und Behinderte.

Der IWF hingegen, auf dessen Praxis Art. 136 Abs. 3 AEUV verpflichten würde, hat bereits mehr Menschenleben auf dem Gewissen als die meisten Diktaturen (zahlenmäßig nur noch von der IG Farben/Nazi-Diktatur und vielleicht noch von Stalin übertroffen) angesichts seiner Eigenschaft als Hauptursache Nr. 2 (zusammen mit der Weltbank) für den Hunger in der Welt (Abschnitt IV.5.2 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12vom 30.06.2012) und durch seine gezielte Zerstörung von Gesundheitssystemen.

Natürlich hätten die Nazis, wenn sie so lange in Machtpositionen geblieben wären wie der IWF, noch viele Millionen Menschen mehr ermordet als der IWF, darum geht es hier aber nicht. Es geht darum, dass heute bzgl. Art. 136 Abs. 3 AEUV in Kombination mit dem beabsichtigen Aufbrechen (und nicht unwahrscheinlich Abstürzen) des Grundgesetzes klarer als zum Zeitpunkt des Beschlusses über das Ermächtigungsgesetz Millionen Opfer prognostiziert werden können – wenngleich vermutlich nicht im KZ, sondern über Hunger, fehlende medizinische Versorgung und den Ausnahmezustand.

Eine auch nur in Ansätzen vergleichbare Ideologie ist bei der heutigen Bedrohung nicht sichtbar. Heute geht es, wie Art. 136 Abs. 3 AEUV zeigt, um die Absicherung und Bereicherung von Großbanken (Absicherung des Finanzsektors im Sinne des Rechtsbegriffs „Finanzstabilität“ (Abschnitte III.1.1 + III.15 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012 ) in Kombination mit der geistig dahinter stehenden „too big to fail“ – Hypothese der Weltbank (Abschnitt XI.7 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012 ) und um das rücksichtslose Ausnehmen der Einwohner der Staaten der Eurozone für diesen Zweck mittels Verpflichtung auf eine iwf-artige Strenge, selbst ohne Rücksicht auf Leben und Würde der Einwohner (Abschnitte III.4 + IV.5 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012 ).

Statt der aktiven Tötung von Millionen unschuldiger Menschen ist heute die aktive Verarmung von Millionen Menschen zu befürchten, die dann einfach ohne hinreichende nahrungsmäßige und medizinische Versorgung sich selbst überlassen werden, was sich bis zu einem Tatbestand von Art. 6 lit. c Römisches Statut des IStGH verdichten kann.

Die Nationalsozialisten implementierten die Regeln für ihre Unmenschlichkeit auf der einfachgesetzlichen Ebene, eine Verpflichtung völkerrechtlichen Rangs zur Unmenschlichkeit ist uns aus der damaligen Zeit nicht bekannt.
Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV hingegen enthält eine Verpflichtung eu-primärrechtlichen Rangs zu maßloser Grausamkeit, und dieser würde im Falle des nicht unwahrscheinlichen Grundgesetzabsturzes nichts Höherrangigeres mehr entgegen stehen und wegen lex specialis, wenn man sich nur immer auf den Euro berufen würde, auch kaum anderes EU-Primärrecht, und auch keine universellen Menschenrechte, die vom Rang ja unterhalb des EU-Primärrechts stehen. Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV wäre in seiner Wirkung wie ein faktisches Verbot des Handelns aus Nächstenliebe, wie ein durch nichts gebremstes Unmenschlichkeitsgebot höchsten rechtlichen Ranges.

Auch wenn die Verpflichtung auf nicht irgendeine, sondern eine der Praxis des IWF entsprechende Strenge (Abschnitt III.4 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012, siehe am deutlichsten vor allem Ecofin-Rat vom 10.05.2010) von den Vertretern der Mitgliedsstaaten so möglicherweise noch in einem höchsten Maß an Fahrlässigkeit proklamiert worden sein mag, sind diese Aussagen aus der Entstehungsgeschichte von Art. 136 Abs. 3 AEUV nach der WVRK für die rechtliche Auslegung maßgeblich, und nicht evtl. noch kommende Beschwichtigungen, nachdem Art. 136 Abs. 3 AEUV auf EU-Ebene längst beschlossen ist.

Man könnte noch auf die Idee kommen, dass doch der Nationalstaat die Welt ins Unglück gestürzt habe, und dass man deshalb nahezu beliebige Opfer zu bringen bereit sein müsse für alles, was die Macht des Nationalstaats bricht. Das übersieht jedoch, dass der entscheidende Punkt ist, der Unmenschlichkeit zu wehren, egal, auf welcher Ebene man diese zu implementieren sucht. Und eine gleich mehrere Staaten auf einmal bindende Verpflichtung auf europäischer Ebene zur Unmenschlichkeit ist mindestens so gefährlich wie ein Freibrief zur Unmenschlichkeit auf nationaler Ebene.

4. Fazit: Widerstandslage ja, aber immer verhältnismäßig

Wir betreiben nicht nur non-profitmäßig „Unser Politikblog“, wir haben auch insgesamt 8 Verfassungsbeschwerden eingereicht (am 29.05.2010 gegen die ursprüngliche Fassung des StabMechG, am 06.04.2012 gegen die erste Änderungsfassung des StabMechG sowie am 30.06.2012 gegen die zweite Änderungsfassung des StabMechG, gegen die Zustimmungsgesetze zu ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV, gegen das ESMFinG und gegen das Gesetz zur Änderung des BSchuWG). Allein die am 30.06.2012 eingereichten Verfassungsbeschwerden enthalten 718 Seiten, davon 34 ½ Seiten Auflistung rechtsfortbildender und entscheidungserheblicher Punkte und 28 Eilanträge auf einstweilige Anordnung. Dazu kam am 06.07.2012 der Befangenheitsantrag gegen den „revolutionären“ Berichterstatter Prof. Dr. Peter Michael Huber. Alle diese Klagen und Anträge werden bis zum heutigen Tag nach den uns vorliegenden Indizien wissentlich verschleppt und vor der Massenöffentlichkeit versteckt gehalten.

Hieraus ergibt sich, dass im Vordergrund die grundgesetzliche, aber auch die naturrechtliche Widerstandslage im vorliegenden Fall gegeben sind – mitsamt ihrer Verpflichtung zur Ergreifung wirksamer und zugleich verhältnismäßiger Maßnahmen.

Die zum derzeitigen Zeitpunkt verhältnismäßigste Widerstandsmaßnahme ist totale Transparenz – um die Illusion, sich an der Öffentlichkeit vorbei vor einer verfassungsgemäßen Entscheidung drücken zu können, zu beenden. Ziel des Widerstands kann und darf es hingegen nicht sein, ein Ergebnis in der Hauptsache eines laufenden Klageverfahrens vorzuformen – wohl aber, wenn wie hier die Ordnung des GG selbst in akuter Gefahr ist, und alle von der Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, durch Transparenz die Ordnung des Grundgesetzes zu bewahren, und da dies hier dafür erforderlich ist, auch, die Rückkehr zu einem rechtmäßigen Verfahren durchzusetzen.

Es ist Zeit für „weiße Rosen“ mit radikaler Transparenz und friedlichem Massenprotest.

Viele denken bei „Widerstand“ an die Hitler-Attentäter oder an die französische Resistance. Damit ist die heutige Situation aber, Gott sei Dank, noch nicht vergleichbar. Es werden bisher auf bundesdeutschem Gebiet nicht massenhaft Menschen in Arbeitslager oder Vernichtungslager gezwungen, auch wenn in Ungarn bereits Arbeitslager für Langzeitarbeitslose und Obdachlose existieren, ohne dass die EU ernsthaft rechtlich dagegeben vorgeht, und wenn in Griechenland von der EU gesponserte Internierungslager existieren – angeblich allein für die Abschiebung von Flüchtlingen.

Daher ist trotz der derzeitigen Widerstandslage jeglicher Form von Gewalt oder Krawall eine vollständige Absage zu erteilen.

Wenn allerdings Ernst gemacht werden sollte mit Barrosos Überlegungen aus Juni 2010 zur Errichtung von Diktaturen in verschiedenen Staaten der Eurozone (in Griechenland, Spanien oder Portugal, siehe Abschnitt XII.4 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12), könnte dies möglicherweise anders zu beurteilen sein. Aber wie die deutsche Überwindung des Kapp-Putsches zur Zeit der Weimarer Republik zeigt, können manchmal selbst Diktaturen durch friedliche Massenproteste beendet und die verfassungsgemäße Ordnung wiederhergestellt werden.

Link zu 2 BvR 1445/12

Dieser Artikel erschien in leicht veränderter Fassung auf Unser Politikblog

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