ESM-Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Rechnung ohne den Wirt

Eine Einschätzung zum heutigen Urteil 2 BvR 1390/12 des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe bezüglich der behandelten Eilanträge gegen Begleitgesetze vom internationalen „Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion“ (Fiskalpakt), sowie zum „Europäischen Stabilisierungsmechanismus“ (ESM).

Gehen wir gleich in die Details.

Das Bundesverfassungsgericht: Keine verfassungsrechtliche Grenze für Staatstribute an Banken und Geldmärkte bis zum vollständigen „Leerlaufen“

Die Richterinnen und Richter des 2. Senats, Andreas Vosskuhle, Gertrude Lübbe-Wolff, Sibylle Kessal-Wulf, Michael Gerhardt, Herbert Landau, Peter Michael Huber, Monika Hermanns und Peter Müller, haben heute keine Obergrenze für Finanztribute des deutschen Staates an Banken und Geldmärkte über deren „Stabilisierungsmechanismus“ ESM beschlossen. Im Gegenteil: die oben genannten Richter haben den deutschen Staat zum finanziellen Abschuss durch Geldmärkte und Banken freigegeben, wenn der Bundestag mitmacht. Die Argumentationskette legen die Richterinnen und Richter wie folgt fest:

Zuerst wiederholen sie eine (ehemalige) Selbstverständlichkeit der Gewaltenteilung; nämlich dass weder

„die Europäische Union oder im Zusammenhang mit ihr geschaffene Einrichtungen die Möglichkeit besitzen, sich der Kompetenz-Kompetenz zu bemächtigen oder sonst die integrationsfeste Verfassungsidentität des Grundgesetzes zu verletzen.“

Dann erklären die Richter das Parlament als den Ort, an dem

„eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten“.

Und dann erklärt der 2. Senat, dass dieses Fass der „Verbindlichkeiten“ keinen Boden hat. Denn die acht Richterinnen und Richter urteilen, dass eine „unmittelbar aus dem Demokratieprinzip folgende Obergrenze“ für „Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen“ sich nur dann ergeben könnte, wenn die Haushaltsautonomie des Bundestages bereits „vollständig leerliefe“. Es käme, so der Senat,

„im vorliegenden Zusammenhang mit seiner allgemeinen Maßstäblichkeit aus dem Demokratieprinzip nur auf eine evidente Überschreitung von äußersten Grenzen an“.

Diese Passage macht nicht nur alle nachfolgenden diesbezüglichen Aussagen, Vorbehalte und (vermeintlichen) Einschränkungen zu Anekdoten. Sie folgt auch einer zynischen Rechtslogik mit geradezu mittelalterlichen Zügen, nach dem Motto: Erst wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, ist bewiesen, dass es hinein fallen könnte.

In diesem Bild verbleibend, können Regierung und Parlament mit diesem Urteil erst mal schubsen was die Geldmärkte wollen, damit dann hinterher die Verfassungsrichter über den Brunnenschacht gebeugt der Republik ein „Quod erat demonstraaaaandum“ hinterher rufen.

Das Bundesverfassungsgericht: Fiskalpakt „völkergewohnheitsrechtlich“ kündbar – bei Wechsel der Währung oder Austritt aus der E.U.

Die Regierung Merkel-Schäuble hat, mit Unterstützung der Parteien Bündnis 90/Die Grünen und SPD, den internationalen „Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion“ (Fiskalpakt) unterschrieben, den sie vorher selbst entworfen hat. Im Urteil selbst wird noch einmal klar, dass der Vertrag auf internationaler Ebene ein Bluff ist. Er dokumentiert lediglich die (natürlich erpresste) Zusage mehrerer Staaten „aus eigenem Antrieb“ tatsächlich relevante Rechtsmaßnahmen für Entstaatlichungen („Sparmaßnahmen“) in die Wege zu leiten, nämlich über Änderungen am (inner)staatlichen Recht, gar der Verfassung.

Bezüglich der Kündbarkeit des „Fiskalpakts“ erklärte nun die Regierung vor Gericht, Zitat:

„Zwar enthalte der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion keine ausdrückliche Klausel zu seiner Beendigung oder Kündigung, doch schließe dies die Anwendung der allgemeinen Kündigungsregeln des Völkerrechts nicht aus.“

Das Gericht dazu in seinem Urteil:

„Es ist völkergewohnheitsrechtlich (!) anerkannt, dass der einvernehmliche Austritt aus einem Vertrag immer, ein einseitiger Austritt jedenfalls bei einer grundlegenden Veränderung der bei Vertragsschluss maßgeblichen Umstände möglich ist.. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass auch der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion die Mitgliedschaft in der Europäischen Union voraussetzt..

Bei einem Austritt aus der Europäischen Union..würde die Grundlage für die weitere Teilnahme an den wechselseitigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion entfallen.. Auch die fortdauernde Zugehörigkeit zur einheitlichen Währung ist wesentliche Grundlage für die Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Vorgaben der Art. 3 ff. SKSV, die bei einem Ausscheiden aus der Währungsunion..entfiele.“

D.h., das Bundesverfassungsgericht macht Regierung und Parlament nicht etwa eine ganz normale, vom Grundgesetz zwingend vorgeschriebene Kündigungsklausel für internationale Verträge zur Pflicht, sondern übernimmt die von Regierung und Parteien-Kartell erfundenen „allgemeinen Kündigungsregeln des Völkerrechts“ (die es nicht gibt), macht daraus „Völkergewohnheitsrecht“ und urteilt, es sei erst dann „völkergewohnheitsrechtlich anerkannt“ aus dem „Fiskalpakt“ auszusteigen, wenn man entweder aus der „Europäischen Union“ oder dem Euro-Finanzsystem aussteige.

Das Bundesverfassungsgericht macht hier nichts anderes, als das viel beschworene internationale „Gewohnheitsrecht“ der Geldhändler und ihrer Juristen – das seit dem Römischen Imperium entstandene Lex Mercatoria – durch die Blume anzuerkennen und dem Grundgesetz, wenn nicht über, dann doch wenigstens beizuordnen.

Meiner bescheidenen Auffassung nach war genau das eines der zentralen Ziele dieses nach klassischem, staatlichem Recht bedeutungslosen „Fiskalpakts“: die Erzwingung der Unterordnung des Grundgesetzes unter das Gesetz der Märkte, das Lex Mercatoria.

Die Verfassungsrichter taten dies heute noch nicht ganz. Aber sie hängten dem Grundgesetz schon mal den Kuckuck um.

Das Bundesverfassungsgericht: Mögliche Verfassungswidrigkeit von Artikel 136 AEUV kein Thema – nur wie er zustande kam.

Zur „kleinen Vertragsänderung“ von Artikel 136 des „Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) – durch Beschluss des obersten E.U.-Rates, mit Zustimmung des E.U.-Parlaments, mit Zustimmung des Bundestages, aber ohne einen Konvent im Rahmen eines ordentlichen Vertragsänderungsverfahrens – erklärt das Bundesverfassungsgericht, die Antragsteller hätten keine „substantiierte Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung“ dargelegt.

„Eine Verletzung von Rechten des Deutschen Bundestages käme danach allenfalls in Betracht, wenn im Falle des ordentlichen Vertragsänderungsverfahrens nach Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 5 EUV ein Konventverfahren überhaupt stattgefunden hätte, an dem teilzunehmen dem Deutschen Bundestag verwehrt worden wäre. „

In einem späteren Absatz macht das Bundesverfassungsgericht dann deutlich, dass eine mögliche „Ausgestaltung“ vom neuen Artikel 136 AEUV zwar durchaus verfassungswidrig sein könne, dass dies aber kein Thema sei, sondern lediglich die Art und Weise wie er zustande kam.

„Inwieweit die Ausgestaltung des vom Gesetzgeber gebilligten Mechanismus verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, betrifft nicht die hier maßgebliche Frage, ob der Deutsche Bundestag der Einführung des Art. 136 Abs. 3 AEUV unter Wahrung des durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kernbereichs zustimmen durfte.“

Das Bundesverfassungsgericht: Ein Konjunktivgericht.

Es ist nicht nur bezeichnend, es ist kennzeichnend, dass das Bundesverfassungsgericht sich bezüglich einer klaren Aussage des Umfangs der vom deutschen Staat für einen „Stabilisierungsmechanismus“ des Kapitalismus eingesetzten Geldsummen sich dem Slang gewöhnlicher Parteifunktionäre unterordnet, Verzeihung, integriert.

Einer (virtuellen) „summenmäßigen Begrenzung dürfte auch nicht die in Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV vorgesehene Möglichkeit entgegenstehen“, heisst es in Absatz 245. Zwar lasse Artikel 8 ESM Vertrag „eine Ausweitung der Haftungs- beziehungsweise Zahlungspflicht über die Erhöhung des Ausgabekurses grundsätzlich zu. Dies dürfte jedoch nicht die Ausgabe der Anteile des anfänglich gezeichneten Stammkapitals betreffen“, etc, etc.

Das „dürfte“ findet man in diesem Urteil noch manches Mal. Faktisch erklärt sich der 2. Senat, zumindest was die konkrete Belastung der Republik durch Tribute an die Geldmärkte und Gläubiger angeht, zum Konjunktivgericht.

Das Bundesverfassungsgericht: Denn auch sie müssen wissen, was sie tun.

Als kleine Kulanz an den Restbestand parlamentarischer Demokratie in Deutschland lässt sich der 2. Senat dazu herab, dem Bundestag seinen bewiesenen eisernen Willen zur Selbstentmündigung nicht ganz durchgehen zu lassen. Die 620 Abgeordneten müssten, bevor sie das tun was sie am Liebsten tun – Ja sagen – das sein, was sie stets mit Händen und Füßen vermeiden wollten: informiert. Und damit Mitwisser.

„Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet daher, dass der Deutsche Bundestag an diejenigen Informationen gelangen kann, die er für eine Abschätzung der wesentlichen Grundlagen und Konsequenzen seiner Entscheidung benötigt..In seinem Kern ist dieser parlamentarische Unterrichtungsanspruch deshalb auch in Art. 79 Abs. 3 GG verankert.“

Das Bundesverfassungsgericht: „Dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion“,  „haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages“ durch EU-Recht gesichert.

Das Bundesverfassungsgericht erklärt in seinem Urteil ganz offen den Eintritt der Republik Deutschland „in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion“ und urteilt, dass die „haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages“ für den deutschen Staat durch die „Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union“,  des (nun essentiell geänderten) „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, sowie durch „die Unterwerfung der Europäischen Zentralbank unter die strengen Kriterien des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Zentralbank und der Priorität der Geldwertstabilität gesichert“ bzw „abgesichert“ seien.

Mal abgesehen davon, dass die acht Richterinnen und Richter nicht ein Wort über europäischen Demokratien verloren, die gerade von der Zentralbank unterworfen werden – sicherlich werden manche gerade diese Passage des Urteils als grenzenlosen Zynismus gewertet haben.

Die Richter widerlegen sich denn auch gleich selbst.

Das Bundesverfassungsgericht: „Haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages“ durch EU-Recht nicht gesichert.

Was bis heute die Wenigsten wissen: alle vom Bundestag per Gesetz beschlossene „Mitbestimmung“ an der eigenen parlamentarischen Demokratie im Zuge der ESM-Installation ist null und nichtig sind. Sie hat faktisch nichts zu bedeuten.

Warum? Weil sie einen internationalen Vertrag betrifft, aber die Regierung leider „vergaß“, dies in Form einer Protokollnotiz bei Vertragsabschluss entsprechend zu hinterlegen.

Keinem einzigen der 620 Bundestagsabgeordneten ist dies vor der Entscheidung am 29. Juni aufgefallen. Oder sie geschwiegen.

Darauf, wie elendig und wie peinlich das deutsche Parlament bei der Zustimmung zu den ESM-Begleitgesetzen in seiner absoluten Gesamtheit aller 620 Abgeordneten bei der Sabotage der eigenen Demokratie mit Regierung und Geldmärkten kollaborierte, geht das Bundesverfassungsgericht in gerade mal zwei Sätzen ein:

„Allerdings könnte aufgrund bestimmter Auslegungen der Regelungen über den revidierten erhöhten Kapitalabruf (Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ESMV) sowie der Regelungen über die Unverletzlichkeit der Unterlagen (Art. 32 Abs. 5, Art. 35 Abs. 1 ESMV) und die berufliche Schweigepflicht der Organwalter (Art. 34 ESMV) die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages verletzt werden. Dies ist bei der Ratifizierung durch völkerrechtliche Erklärungen wirksam auszuschließen (aa).“

1. Wie das Bundesverfassungsgericht nun plötzlich selbst eingesteht, garantiert das EU-Recht gar nichts, jedenfalls nicht die „haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages“ beim Gebahren des ESM-Apparats.

2. Diese zwei Sätze des Urteils dürften letztendlich die einzigen sein, die Minister Schäuble, Kanzlerin Merkel und ihren Vorgesetzten in den Bankentürmen tatsächlich etwas Kopfschmerzen bereiten werden. Zwei Sätze, bei denen man den Eindruck hat, die Richter hätten sie am Liebsten nicht sprechen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht: Ewigkeitsklausel im Grundgesetz „gewährleistet nicht den unveränderten Bestand des geltenden Rechts“.

Als offenen Angriff auf unsere Verfassungsordnung, durch die Verfassungsrichter der Republik
höchstselbst, muss man folgende Passage des Richterspruchs werten:

Art. 79 Abs. 3 GG gewährleistet nicht den unveränderten Bestand des geltenden Rechts, sondern Strukturen und Verfahren, die den demokratischen Prozess offen halten und dabei auch die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Parlaments sichern.“

Mit dieser Aussage stellen die Verfassungsrichter des 2. Senats den absoluten Kernbestand, die Verfassungsidentität, das Demokratieprinzip des Grundgesetzes und damit das Grundgesetz selbst zur Disposition.

Das Bundesverfassungsgericht: Beschränkung der Demokratie dient ihrer „Sicherung für die Zukunft“

Der Linie der erlaubten Selbstaufgabe der Demokratie folgen die acht Richter des 2. Senats weiter: der „verfassungsändernde Gesetzgeber“ – mithin die notorischen Verfassungsbrecher in Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat – hätten

„klargestellt, dass eine Selbstbindung der Parlamente und die damit verbundene fühlbare Beschränkung ihrer haushaltspolitischen Handlungsfähigkeit gerade im Interesse langfristiger Erhaltung der demokratischen Gestaltungsfähigkeit notwendig sein können“.

Konstatiert man, dass alle acht Richter mutmaßlich noch bei Verstand sind, muss man sich bei manchen Sätzen dieses Urteils wirklich fragen, welchem Maß politischer, menschlicher und moralischer Verwahrlosung die Herren und Damen Richter bereits anheim gefallen sind.

„Mag eine derartige Bindung die demokratischen Gestaltungsspielräume in der Gegenwart auch beschränken, so dient sie doch zugleich deren Sicherung für die Zukunft.“

Franz Kafka würde vor Freude platzen.

Das Bundesverfassungsgericht: ESM-Vertrag steht Rechenschaftspflicht von deutschem Gouverneur und Direktor vor dem Bundestag „nicht entgegen“.

Wie weit hinten sich das Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland vor einem internationalen Mechanismus zur „Stabilisierung“ des Kapitalismus anstellt, bringt diese Passage zum Ausdruck:

„Von Verfassungs wegen ist zumindest zu verlangen, dass der Bundesminister der Finanzen als Mitglied des Gouverneursrates und das deutsche Direktoriumsmitglied gegenüber dem Deutschen Bundestag rechenschaftspflichtig sind und diesem so eine effektive Wahrnehmung seiner Integrations- und Haushaltsverantwortung ermöglicht wird. Dem steht der ESM-Vertrag nicht entgegen.“

Man stelle sich vor, der Vertrag stünde dem doch entgegen. Dann müsste man ja mal ins Grundgesetz schauen und urteilen, anstatt zu „verlangen“. Auch ein Spülmaschinen-Kaufvertrag steht der Rechenschaftspflicht der Regierung gegenüber dem Parlament nicht „entgegen“. Aber erzwingt er diese?

Was für einen Dreck diese Herren Richter da urteilen.

Das Bundesverfassungsgericht: „plenarersetzende Tätigkeit des Haushaltsausschusses“ erlaubt

Selbst die einfachsten, minimalen Voraussetzungen und Grundlagen parlamentarischer Demokratie werden im Urteil bis zum Bruchpunkt gebogen:

Eine selbständige und plenarersetzende Tätigkeit des Haushaltsausschusses darf demgemäß lediglich bei untergeordneten oder bereits ausreichend klar durch das Plenum vorherbestimmten Entscheidungen erfolgen.“

Auch das eine Aussage, die einen Pudding vor Schreck zu Granit werden lassen könnte. Im Kern stellt diese windelweiche Aussage eine Vollmacht für den Haushaltsausschuss und sein neunköpfiges EFSF/ESM-Geheimgremium dar, sich irgendeinen Bundestagsbeschluss als Alibi und Rahmenbedingung zu suchen, das eigene Handeln dann als „untergeordnet“ zu verkaufen und dann „plenarersetzend“ als Parlament des Faktischen zu operieren.

Das Fazit

Das heutige Urteil ist in vielerlei Hinsicht eine Farce. Es ist ein Gefälligkeitsurteil für die Geldmärkte und deren Radikale, ein Programmpunkt in der systematisch geplanten Beseitigung der Verfassungsordnung und ein Schandfleck für die Rechtsprechung. Das gesamte Urteil spricht die Sprache von Insassen eines im Schritttempo fahrenden Zuges, die sich wortgewaltig und wichtig gestikulierend zur offenen Tür begeben, um sich auf den Absprung vorzubereiten.

Diese acht Richter wollen diese Republik endlich loswerden. Sie nervt sie. Genauso wie sie alle Banker, Spione, Militärs, Bürokraten, Funktionäre und sonstige Leute nervt, die zu nichts taugen außer zum Plündern und Morden.

Für Minister Schäuble – dessen Finanzstrategie bei der Beseitigung der Verfassungsordnung nur Mittel zum Zweck ist, genauso wie die Terrorstrategie seinerzeit als Innenminister – ist das Urteil dennoch nur ein Teilerfolg. Die Option, das Grundgesetz über eine Volksabstimmung nach Artikel 146 ganz zu kippen, wurde durch das Verfassungsgericht in diesem Urteil nicht definiert. Wohl schlicht deshalb, weil die Richter das Thema scheuten.

Es bleibt das Geheimnis der Zehntausenden von Bürgerrechtler, die gegen Schäuble und seine „Stasi 2.0“ zu Zeiten seines Feldzugs gegen das Grundgesetz als Innenminister von 2005 bis 2009 demonstrierten, wo sie zur Zeit eigentlich sind. Wo ist der Foebud, wo ist der AK Vorratsdatenspeicherung, wo sind diese Witzbolde der „Digitalen Gesellschaft“ heute, wo Wolfgang Schäuble seinen Feldzug gegen die Verfassung als Finanzminister fortsetzt?

Sie sind nicht da. Genauso wenig, wie die Allermeisten der heutigen Bürgerrechtsbewegung gegen den ESM-Moloch seinerzeit nichts gegen den Innenminister Schäuble unternahmen.

Erst wenn sich in Deutschland die fundamentale Erkenntnis durchsetzt, was Verfassung und Bürgerrechte überhaupt sind – nämlich allgemeines Eigentum, was allen gehört und sowohl materielles und immaterielles Eigentum überhaupt erst sichert – kann sich eine allgemeine Bürgerrechtsbewegung vollständig und umfassend aufstellen. Sie wird zur Verteidigung des Restbestandes unserer Demokratie auch bitter nötig sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat heute versucht sich überflüssig zu machen. Es hat dabei nur gezeigt, wie überflüssig es ist, irgendetwas von ihm zu erwarten, besonders Treue zur Verfassung.

Die Zyniker, die Nichtskönner, die Gemeinen, Blöden und Korrupten haben in diesem Gericht ihre Fürsprecher. Die Verfassungsrichter reihen sich ein in die Einheitsfront von „Parteien“ und „Gewerkschaften“, die auch keine mehr sind, sondern lediglich Wartehallen und Abschiebebahnhöfe für abgefahrene Züge, während in den Hallen der Raubritter und Fürsten der steigende Kurs neuen Betrugs gefeiert wird.

In der Bundesrepublik Deutschland hat sich ein Tiefer Staat eingenistet, der denkt, er könne alles kontrollieren und alles zerstören, was sich ihm widersetzt. Richter, Banker, „Politiker“, Konzernbosse, Manager, Prominente, „Medien“ und Spione, sie sind zu einer Melange des Abfalls geronnen, des Abfalls einer Generation, des Abfalls einer Gesellschaft, des Abfalls einer Kultur, welcher nichts taugt, nichts kreiert, nichts erschafft, nichts erarbeitet, sondern wie ein Wirtskörper lebt von der Substanz dessen, was ihn trägt.

Diese Republik wird irgendwann aufhören diesen Wirtskörper zu ertragen. Und dann macht der Wirt die Rechnung auf.

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