Verfassungsänderungs-Entwurf von „Mehr Demokratie e.V.“: Eine Putsch-Infrastruktur

Unter dem Tarnmantel des Volksentscheids, der Volksabstimmung, dem angeblichen Bemühen die jahrzehntelang durch die Nomenklatura und deren etablierte Parteien sabotierte und kontrollierte Demokratie wieder zu beleben, tritt derzeit nach dem alten militärischen Muster der Unterwanderung und Manipulation des Feindes – in diesem Falle: das Volk der Republik Deutschland, sowie die Staatsvölker und souveränen Demokratien von 27 weiteren Staaten in der „Europäischen Union“ – ein mit enormen finanziellen Kapazitäten ausgestatteter und tief in der Nomenklatura verwurzelter Verein an die Öffentlichkeit der Republik.

Das tatsächliche Ziel dieses Vereins erschließt sich logisch, wenn man zwei Schriften miteinander vergleicht:

1. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 zum Lissabon-Vertrag, der die 1957 gegründete „Europäische Gemeinschaft“ (bis zu den Maastricht-Verträgen „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“) auflöste und die 1992 gegründete „Europäischen Union“ mit enormen Machtmitteln über seine Mitgliedsstaaten ausstattete

2. den „Gesetzentwurf“ von Mehr Demokratie e.V.,der Volksabstimmungen (Volksentscheide) ermöglichen und dafür nicht weniger als sieben Artikel des Grundgesetzes ändern soll, Artikel 23, 24, 76, 77, 78, 79, 93

Die entscheidenden Passagen:

1. Aus dem Urteil 2 BvE 2/08 des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon-Vertrag vom 30. Juni 2009:

„Keinem Verfassungsorgan ist die Kompetenz eingeräumt, die nach Art. 79 Abs. 3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern. Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht. Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie reagiert das Grundgesetz einerseits auf historische Erfahrungen einer schleichenden oder auch abrupten Aushöhlung der freiheitlichen Substanz einer demokratischen Grundordnung. Es macht aber auch deutlich, dass die Verfassung der Deutschen in Übereinstimmung mit der internationalen Entwicklung gerade auch seit Bestehen der Vereinten Nationen einen universellen Grund besitzt, der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll..

Das Grundgesetz ermächtigt die für Deutschland handelnden Organe nicht, durch einen Eintritt in einen Bundesstaat das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes in Gestalt der völkerrechtlichen Souveränität Deutschlands aufzugeben. Dieser Schritt ist wegen der mit ihm verbundenen unwiderruflichen Souveränitätsübertragung auf ein neues Legitimationssubjekt allein dem unmittelbar erklärten Willen des Deutschen Volkes vorbehalten.

2. Aus der „Gesetzentwurf-Broschüre zur Einführung bundesweiter Volksabstimmungen“ des Vereins „Mehr Demokratie e.V.“:

Artikel 79 Absatz 3 wird zu Absatz 4. Ein neuer Absatz 3 wird eingefügt:
„Eine Änderung des Grundgesetzes aufgrund eines Volksbegehrens bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einem Volksentscheid.“

Entsprechende weitere anvisierte Verfassungsänderungen im Entwurf ergänzen diese anvisierte verfassungsrechtliche Putsch-Infrastruktur von „Mehr Demokratie e.V.“, die es ermöglichen würde – z.B. unter begünstigenden Bedingungen wie Spannungsfällen, psychologischen Ausnahmesituationen, durch „systemrelevante“ internationale Banken erzeugte Geldknappheit, Deflation und Rezession wie zu Beginn der 30er Jahre oder / und entsprechenden internationalen Entwicklungen – durch einfache Mehrheit in einer Volksabstimmung Republik und Grundgesetz zu stürzen.

(…)

Artikel zum Thema:
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