„Hauptausschuss“: Ein Schreiben an den Präsidenten des Bundestages

Nach seiner Wahl am 22. September tagt das Parlament der Republik am Donnerstag, dem 28. November, erst zum dritten Mal. Auf der Tagesordnung: ein Antrag der Fraktionen C.D.U. / C.S.U. und S.P.D. auf Einrichtung eines von der Verfassung nicht vorgesehenen „Hauptausschusses“ (wir berichteten). Hier nun ein Schreiben von Matthias Muer an den Bundestagspräsidenten Norbert Lammert:

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Lammert,

im Hinblick auf die im Bundestag diskutierten Pläne, am 28.11.2013 einen sog. „Hauptausschuß“ einzusetzen, der u.a. Petitionen behandeln und Mandate für Auslandseinsätze der Bundeswehr bearbeiten soll, erlaube ich mir höflich den Hinweis darauf, daß dieses Vorhaben verfassungswidrig sein dürfte.

Das beruht darauf, daß zwar der Bundestag an sich für jede einzelne Angelegenheit Sonderausschüsse einsetzen und damit in den Zuständigkeitsbereich eines ständigen Ausschusses eingreifen kann. Das gilt aber nicht, wenn der Zuständigkeitsbereich eines Ausschusses durch das Grundgesetz festgelegt ist (Troßmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, § 61 GeschOBT Rn. 2). Es ist daher unzulässig, im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und der Verteidigung Sonderausschüsse einzusetzen, da Art. 45 a GG die Verpflichtung bestimmt mit der Verpflichtung, diese beiden Ausschüsse einzusetzen, auch deren ausschließliche, vor jedem Eingriff geschützte Zuständigkeit für ihr Sachgebiet (Troßmann, aaO). Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf den Petitionsausschuß gem. Art. 45c GG.

Eine andere Beurteilung läßt sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, daß gegenwärtig kein Verteidigungsausschuß oder Ausschuß für Auswärtige Angelegenheiten und kein Petitionsausschuß besteht. Der Bundestag ist durch nichts gehindert, die im GG vorgesehenen Ausschüsse anstelle eines „Hauptauschusses“ einzusetzen.

Ich fordere Sie daher auf, die Vorbereitungen für die Einsetzung eines „Hauptausschusses“ einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen,

Matthias Muer